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EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 30/53 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken vom 2. Mai 1953

CELEX
31953D0030
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1953-05-02
In force since
1953-05-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 30/53 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken vom 2. Mai 1953 Amtsblatt Nr. 006 vom 04/05/1953 S. 0109 - 0110 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0009 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0009 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0005 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0005 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0005 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S.

0003 HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG Nr. 30/53 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken. Vom 2 Mai 1953. Auf Grund des Artikels 60 § 1 und des Artikels 63 § 2 des Vertrages, in der Erwägung, daß dem Verbot der unterschiedlichen Behandlung nur dadurch Rechnung getragen werden kann, daß die Unternehmen die in ihren Preislisten und Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bedingungen gleichmässig und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung anwenden, und daß dieser Grundsatz nicht durch Gewährung ungewöhnlicher Zahlungsfristen ohne entsprechende Gegenleistung umgangen werden darf, in der Erwägung, daß die Ausnahme von diesem Grundsatz, nämlich die Möglichkeit, ein Angebot nach der Liste eines anderen Wettbewerbers auszurichten, nicht dazu führen darf, daß dieses Angebot unter den sich aus dieser Liste ergebenden Einstandspreis gesenkt wird, in der Erwägung, daß ein Verkäufer im Vergleich zu einem mit einer endgültigen Steuerlast verbundenen Geschäft ungünstigere Bedingungen anwendet, wenn er bei einem gleichen Geschäft einen Betrag von Steuern oder Abgaben einschließt, die nicht endgültig zu tragen sind, in der Erwägung, daß es mit der Einheitlichkeit der Gemeinschaft nicht vereinbar ist, daß auf in vergleichbarer Lage befindliche Käufer ungleiche Bedingungen angewendet werden, sofern es sich nicht um eine unterschiedliche Behandlung nach Wert oder Menge der Geschäfte handelt, die ein Käufer mit einem bestimmten Verkäufer getätigt hat, in der Erwägung, daß es für die Verwirklichung des gemeinsamen Marktes erforderlich ist, daß das Verbot der unterschiedlichen Behandlung sich sowohl auf den Verkauf durch die Erzeuger als auch auf den Weiterverkauf in unverändertem Zustand erstreckt, erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rats folgende ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1 Diese Entscheidung ist anwendbar auf Geschäfte, die Unternehmen der Gemeinschaft innerhalb des gemeinsamen Marktes über die Lieferung der in der Anlage I des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Schrott, abschließen. Artikel 2 (1) Es ist als ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen, wenn ein Verkäufer Preise oder Verkaufsbedingungen anwendet, die günstiger oder ungünstiger sind als die für das betreffende Geschäft sich aus seinen Listen ergebenden Preise oder Verkaufsbedingungen. (2) Durch diese Bestimmung werden nicht berührt: - Artikel 60 § 2 Buchst. b des Vertrages, - Artikel 4 dieser Entscheidung, - die Gewährung von nicht in einer Preisliste enthaltenen Mengen- oder Treueprämien durch Unternehmen der Kohlenindustrie gemäß Artikel 2 Ziffer 3 der Entscheidung Nr.

4/53 vom 12. Februar 1953. Artikel 3 (1) Richtet ein Verkäufer auf Grund des Artikels 60 § 2 Buchst. b des Vertrages sein Angebot nach der Preisliste eines Wettbewerbers aus, so ist es als ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen, wenn dieser Verkäufer Bedingungen anwendet, die dem Käufer am Bestimmungsort Einstandspreise gewähren, die unter den sich aus Anwendung der Preisliste und Verkaufsbedingungen dieses Wettbewerbers ergebenden Einstandspreisen liegen. (2) Bei Ermittlung des Einstandspreises am Bestimmungsort sind neben den sich aus den Preislisten ergebenden Bedingungen die Transportkosten, vom Käufer zu tragende Aufschläge und Steuern sowie dem Käufer zugute kommende Preisnachlässe und Rückvergütungen zu berücksichtigen.

(3) Durch diese Bestimmung werden nicht berührt: die Anwendung der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3/53 vom 12. Februar 1953 für Unternehmen der Kohlenindustrie und die Anwendung des Artikels 60 letzter Absatz des Vertrages sowie des § 30 Ziffer 2 des Übergangsabkommens für Unternehmen der Stahlindustrie. Artikel 4 (1) Es ist als ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen, wenn ein Verkäufer ohne entsprechende Preiserhöhung Zahlungsfristen gewährt, die günstiger sind als die Zahlungsfristen, die sich aus Anwendung der für sein Angebot maßgeblichen Preislisten und Verkaufsbedingungen ergeben.

(2) Die Preiserhöhung muß entsprechen: dem für die Kreditgewährung handelsüblichen Brauch am Ort des Verkäufers oder, falls der Verkäufer sein Angebot auf die Preisliste eines Wettbewerbers ausrichtet, dem für die Kreditgewährung handelsüblichen Brauch am Orte des Wettbewerbers. Artikel 5 Es ist als ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen, wenn in den dem Käufer gestellten Preis der Betrag von Steuern oder Abgaben einbezogen wird, hinsichtlich dessen der Verkäufer ein Recht auf Befreiung oder Rückerstattung hat. Artikel 6 (1) Es ist als ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen, wenn Verkaufsbedingungen Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz des Käufers enthalten, sofern der Käufer innerhalb der Gemeinschaft seinen Sitz hat.

(2) Wendet ein Verkäufer Verkaufsbedingungen an, die als Unterscheidungsmerkmal die Gesamtmenge oder den Gesamtwert der während eines bestimmten Zeitraumes von einem Käufer bei einer Gesamtheit von Lieferern über ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Art von Erzeugnissen durchgeführten Geschäfte zugrunde legen, so ist es als ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen, wenn bei diesen Verkaufsbedingungen unterschieden wird nach Lieferern innerhalb der Gemeinschaft, bei denen der Käufer bezogen hat oder nach dem Markt, auf dem der Käufer weiterverkauft. (3) Absatz 2 schließt nicht aus, bei Verkaufsbedingungen nach der Menge oder dem Wert der Geschäfte zu unterscheiden, die ein Käufer mit dem Verkäufer selbst oder seinem Vorgänger durchgeführt hat.

Artikel 7 (1) Die Unternehmen haben ihre Verkaufsbedingungen so zu gestalten, daß ihre Käufer, Verkaufsorganisationen und Kommissionäre verpflichtet sind, beim Wiederverkauf ihrer Erzeugnisse in unverändertem Zustande sich an die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 zu halten. Dies gilt nicht beim Stahl für den Wiederverkauf vom Lager und bei der Kohle für den Wiederverkauf durch den Einzelhändler. (2) Bei Zuwiderhandlungen der Vertreter, Verkaufsorganisationen oder Kommissionäre gegen diese Verpflichtungen haften die Unternehmen. Artikel 8 Diese Entscheidung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 4.

Mai 1953 in Kraft. Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 2. Mai 1953 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Präsident Jean MONNET

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