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Seqlense EUR-Lex

Satzung des Währungsausschusses

CELEX
31958Q1006
Document type
STATUTE
Sector
Legislation
Date of document
1958-03-18
In force since
1958-03-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Satzung des Währungsausschusses Amtsblatt Nr. 017 vom 06/10/1958 S. 0390 - 0392 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0060 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0060 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0003 SATZUNG DES WÄHRUNGSAUSSCHUSSES DER RAT, auf Grund des Artikels 105 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, durch den ein Währungsausschuß eingesetzt wird, um die Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang zu fördern, auf Grund des Artikels 153 des genannten Vertrages, nach dem der Rat die rechtliche Stellung der im Vertrag vorgesehenen Ausschüsse regelt, und nach Einholung der Stellungnahme der Kommission, BESCHLIESST HIERMIT, die Satzung des Währungsausschusses wie folgt festzulegen:

Artikel 1 Der Ausschuß beobachtet die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten und erstattet dem Rat und der Kommission darüber regelmässig Bericht. Artikel 2 Bei seinen Untersuchungen der Währungsund Finanzlage der Mitgliedstaaten wird sich der Ausschuß insbesondere bemühen, Schwierigkeiten vorauszusehen, welche die Zahlungsbilanzen beeinträchtigen könnten. Er richtet an den Rat und an die Kommission alle Anregungen, die geeignet sind, unter Wahrung der inneren und äusseren finanziellen Stabilität jedes Mitgliedstaates diesen Schwierigkeiten vorzubeugen.

Artikel 3 In bezug auf den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten beobachtet der Ausschuß insbesondere die Durchführung des Artikels 106 Absatz 1 bis 3 des Vertrages. Erforderlichenfalls richtet er an den Rat Anregungen hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 106 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Er setzt die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 4 Der Rat oder die Kommission ist verpflichtet, in den in Artikel 69, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 109 Absatz 3 vorgesehenen Fällen die Stellungnahme des Währungsausschusses einzuholen.

Der Rat oder die Kommission kann die Stellungnahme des Ausschusses auch in anderen Fällen einholen. Im übrigen kann und soll der Ausschuß Stellungnahmen aus eigenem Entschluß abgeben, sooft er dies zur ordnungsgemässen Erfuellung seiner Aufgabe für erforderlich hält. Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Ausschußmitglieder. Sie können ferner je zwei Stellvertreter ernennen. Zu Ausschußmitgliedern und Stellvertretern sind Währungsfachleute von anerkannter Sachkunde auszuwählen. Jeder Mitgliedstaat wählt in der Regel ein Mitglied aus den Reihen der hohen Regierungsbeamten und das zweite auf Vorschlag der Zentralbank ; die Stellvertreter können nach dem gleichen Verfahren ausgewählt werden.

Die Ausschußmitglieder und die Stellvertreter werden für ihre Person ernannt und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Die Amtszeit der Ausschußmitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Ihr Amt endet ferner durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung. In diesen Fällen wird das neue Mitglied oder der Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit ernannt. Ausschußmitglieder oder Stellvertreter können nur von der Stelle, die sie ernannt hat, und nur dann ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die für die Wahrnehmung ihres Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfuellen.

Artikel 6 Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Artikel 7 Mit der Mehrheit von acht Stimmen wählt der Ausschuß unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten für zwei Jahre. Endet das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger bestellt. Die Wiederwahl eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten ist nur einmal zulässig. Artikel 8 Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet. Sie beteiligen sich weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen.

Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, kann seine Befugnisse einem der Stellvertreter übertragen ; es kann sie auch einem anderen Mitglied übertragen. Artikel 9 Der Ausschuß tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag des Rates oder der Kommission oder zweier seiner Mitglieder einberufen. Artikel 10 Die Stellungnahmen des Ausschusses im Sinne des Artikels 4 werden mit der Mehrheit von acht Stimmen beschlossen. Die Minderheit kann ihre Auffassungen in einem Schriftstück darlegen, das der Stellungnahme des Ausschusses beigefügt wird.

In den Fällen, in denen eine Mehrheit im Sinne des Absatzes 1 nicht zustande kommt, oder bei allen anderen Beschlüssen, Anregungen oder Mitteilungen, die für den Rat oder die Kommission bestimmt sind, legt der Ausschuß einen Bericht vor, in dem die einstimmige Auffassung seiner Mitglieder oder die verschiedenen während der Erörterung zum Ausdruck gebrachten Auffassungen dargelegt werden. Artikel 11 Der Ausschuß kann dem Rat oder der Kommission die Entsendung eines oder mehrerer seiner Mitglieder zu diesen Organen zwecks mündlicher Erläuterung der Schriftstücke vorschlagen, die er an sie richtet.

Artikel 12 Der Ausschuß kann die Untersuchung bestimmter Fragen an Arbeitsgruppen überweisen, die aus Ausschußmitgliedern oder Stellvertretern bestehen. Der Ausschuß und die Arbeitsgruppen können Sachverständige zur Mitarbeit heranziehen. Artikel 13 In wichtigen Fällen kann der Ausschuß, bevor er über einen bestimmten Staat einen Bericht abfasst oder eine Stellungnahme abgibt, diesen auffordern, Sachverständige zu benennen, die ihm unmittelbar alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen. Artikel 14 Der Ausschuß arbeitet mit dem Direktorium der Europäischen Zahlungsunion - oder gegebenenfalls mit dem im Europäischen Währungsabkommen vorgesehenen Direktorium - in allen Fragen von gemeinsamem Interesse eng zusammen.

Insbesondere kann der Ausschuß zu diesem Zweck das Direktorium der Europäischen Zahlungsunion - oder gegebenenfalls das im Europäischen Währungsabkommen vorgesehene Direktorium - einladen, zu seinen Sitzungen Vertreter zu entsenden, oder die Anberaumung gemeinsamer Sitzungen vorschlagen. Artikel 15 Die Beratungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen sind vertraulich. Artikel 16 Der Ausschuß wird von einem Sekretariat unterstützt. Das hierfür erforderliche Personal stellt ihm die Kommission zur Verfügung. Die Ausgaben des Ausschusses werden in den Haushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt.

Artikel 17 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschehen zu Straßburg am 18. März 1958 Im Namen des Rates Der Präsident V. LAROCK

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