Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Amtsblatt Nr. 033 vom 31/12/1958 S. 0681 - 0685 EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DER RAT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 132 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß nach Artikel 6 des genannten Abkommens der Rat verpflichtet ist, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages die Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
I. ANFORDERUNG UND ÜBERWEISUNG DER FINANZBEITRAEGE Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat zahlt die in Anlage A des Durchführungsabkommens (im folgenden als "Abkommen" bezeichnet) festgesetzten Beiträge in seiner Landeswährung auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung "Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete" ein, das auf Ersuchen der Kommission beim Schatzamt des betreffenden Mitgliedstaats oder einer anderen von diesem Staat bezeichneten Stelle eröffnet wird. Das Konto kann in Landeswährung oder in EZU-Rechnungseinheiten geführt werden.
Artikel 2 Die Jahresbeiträge sind am ersten Tag des Haushaltsjahres fällig. Sie werden in einem oder mehreren Teilbeträgen gezahlt, die für jeden Mitgliedstaat im Verhältnis zu den in Anlage A des Abkommens angegebenen Anteilen errechnet werden. Zeitfolge und Höhe der Zahlungen werden von der Kommission je nach Bedarf festgesetzt und den Mitgliedstaaten notifiziert. Die Anforderungen der Mittel decken grundsätzlich den Bedarf der drei folgenden Monate. Sind bei Ende des Haushaltsjahres die Jahresbeiträge nicht in vollem Umfang gezahlt, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit Wirkung vom letzten Tag des Haushaltsjahres den noch nicht eingezahlten Restbetrag entweder auf die in Artikel 1 genannten Sonderkonten zu überweisen oder durch Ausstellung eines auf Sicht zahlbaren Schuldscheins für die Kommission verfügbar zu halten.
Die Kommission nimmt Abrufe von den in Artikel 1 genannten Konten, soweit irgend möglich, im Verhältnis zu den in Anlage A des Abkommens vorgesehenen Beiträgen vor. Artikel 3 Jedes Vierteljahr übermittelt die Kommission dem Rat einen Fälligkeitskalender für die Zahlungen und eine Aufstellung über den Kassenstand. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 4 Die Mittel bleiben auf den in Artikel 1 genannten Konten hinterlegt, bis sie von der Kommission für die Finanzierung der nach Artikel 5 des Abkommens bewilligten Vorhaben in Anspruch genommen werden.
Vom Tag ihrer Fälligkeit an behalten sie während der Hinterlegungszeit den am Fälligkeitstag geltenden Pariwert gegenüber der in den Anlagen A und B des Abkommens genannten Rechnungseinheit. Artikel 5 Soweit es zur Bestreitung der Ausgaben für die Durchführung der bewilligten Vorhaben erforderlich ist, kann die Kommission die Guthaben, die sie in der Währung eines Mitgliedstaats besitzt, in die Währung eines anderen Mitgliedstaats transferieren ; sie hat die betreffenden Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Besitzt die Kommission verfügbare Guthaben in den von ihr benötigten Währungen, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transferierungen.
Artikel 6 Jeder Mitgliedstaat bestimmt und benennt der Kommission die Behörden, mit denen sie bei Geschäften im Sinne der Artikel 1 bis 5 zu verkehren hat. Artikel 7 Die zur Finanzierung der bewilligten Vorhaben erforderlichen Mittel werden den für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen zur Verfügung gestellt ; hierfür gelten die Einzelheiten, welche die Kommission nach Anhörung des verantwortlichen Mitgliedstaats je nach den vorgesehenen Ausgaben und Zahlungen festlegt. II. HAUSHALTSREGELUNG Artikel 8 Alle Einnahmen und Ausgaben des Entwicklungsfonds sowie alle Bindungsermächtigungen werden in einen Sonderhaushaltsplan eingesetzt.
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres. Artikel 9 Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Oktober jedes Jahres eine nach überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gegliederte Aufstellung für die Verteilung der zur Finanzierung der sozialen Einrichtungen einerseits und der wirtschaftlichen Investitionen andererseits bereitzustellenden Beträge. Der Aufstellung werden die für die Anwendung des Artikels 4 des Abkommens erforderlichen Unterlagen beigefügt. Auf Grund dieser Aufstellung legt der Rat nach Maßgabe des Artikels 4 des Abkommens die Beträge der Ausgaben fest, die zu Lasten des betreffenden Haushaltsplans gezahlt werden können, und gewährt die Bindungsermächtigungen, deren Inanspruchnahme auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist.
Artikel 10 Im Rahmen der vom Rat gemäß Artikel 4 des Abkommens festgesetzten Beträge stellt die Kommission den Sonderhaushaltsplan auf ; hierfür gilt das in Artikel 5 des Abkommens festgelegte Verfahren. Der Sonderhaushaltsplan wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 11 Die Verwaltungskosten des Entwicklungsfonds einschließlich der Ausgaben für die Überwachung und Prüfung der Vorhaben durch die Kommission werden nach Maßgabe der Artikel 199 bis 209 des Vertrages in den Haushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt. Artikel 12 Die Kommission führt den Sonderhaushaltsplan in eigener Verantwortung aus.
Sie übermittelt dem Rat halbjährlich einen Bericht über den Stand der Ausführung des Sonderhaushaltsplans und veröffentlicht diesen Bericht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 13 Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 6 des Abkommens die Vorschriften über die Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest. Diese Verordnung wird vor dem 31. Dezember 1958 erlassen. Artikel 14 Die im Laufe eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Bindungsermächtigungen bleiben für die folgenden Haushaltsjahre gültig.
Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Ausgabemittel werden auf das folgende Haushaltsjahr übertragen und den Mitteln gleicher Art hinzugefügt, die in diesem für das betreffende Vorhaben vorgesehen sind. Artikel 15 Beim Abschluß jedes Haushaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung über dessen Geschäftsvorgänge sowie die Bilanz des Entwicklungsfonds auf. Sie legt diese Dokumente nebst den dazugehörigen Belegen bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres dem in Artikel 206 des Vertrages vorgesehenen Kontrollausschuß zur Prüfung vor. Für diese Prüfung stehen dem Kontrollausschuß die ihm in Artikel 206 des Vertrages in bezug auf den Haushalt der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse zu.
Artikel 16 Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung jährlich die Rechnung und die Bilanz für das abgelaufene Haushaltsjahr zusammen mit dem Bericht des Kontrollausschusses vor. Der Rat erteilt der Kommission mit der in Artikel 7 des Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit Entlastung für die Ausführung des Sonderhaushaltsplans. Er teilt seine Entscheidung der Versammlung mit. III. VERWALTUNG DER MITTEL Artikel 17 Die Finanzhilfe des Fonds zur Durchführung bestimmter Vorhaben kann in Form einer Beteiligung an Finanzierungen erfolgen, an denen gleichzeitig nationale oder internationale Behörden oder Kreditinstitute beteiligt sind.
Artikel 18 Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben verwendet werden, die nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 des Abkommens bewilligt worden sind. Sie dürfen auf keinen Fall zur Deckung von Unterhaltungs- oder Betriebskosten verwendet werden. Artikel 19 Die in den Plänen vorgesehenen Geschäfte werden durch nicht rückzahlbare Zuwendungen aus den Mitteln des Fonds finanziert. Diese Zuwendungen dürfen nur juristischen Personen zugute kommen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und der Kontrolle der öffentlichen Hand unterstehen, wie zum Beispiel Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten, gemeinnützige Einrichtungen und halböffentliche Stellen.
Artikel 20 Die Kommission trägt in eigener Verantwortung für die Anwendung des Artikels 132 Absatz (4) des Vertrages und des Artikels 5 Absatz (4) des Abkommens Sorge. Sie legt geeignete Vorschriften fest, um zu gewährleisten, daß die Ausschreibungen mit ausreichenden Fristen vorher veröffentlicht werden, insbesondere im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, und daß alle natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige der Mitgliedstaaten oder der in Anhang IV des Vertrages genannten Länder und Hoheitsgebiete sind, zu gleichen Bedingungen, besonders hinsichtlich der Zoll- und Steuervorschriften sowie der mengenmässigen Beschränkungen, an den Ausschreibungen teilnehmen können.
Sie vergewissert sich bei jedem Vorhaben vor der Auszahlung der Mittel, daß diese Vorschriften eingehalten wurden und daß, insbesondere mit Rücksicht auf Eignung und Zuverlässigkeit der Bewerber sowie auf Art und Durchführungsbedingungen der Arbeiten oder Lieferungen, das angenommene Angebot das wirtschaftlich günstigste ist. Eine Aufstellung über das Ergebnis der Ausschreibungen des abgelaufenen Jahres wird der gemäß Artikel 15 vorzulegenden Jahresrechnung und -bilanz des Fonds beigefügt. IV. VERSCHIEDENES Artikel 21 Die Mitgliedstaaten, die mit den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten besondere Beziehungen unterhalten, benennen dem Rat und der Kommission vor dem 1.
September 1958 die verantwortlichen Behörden, die örtlichen Behörden und die Vertretungen der Bevölkerung im Sinne des Artikels 2 des Abkommens. Sie teilen alle Änderungen mit, die künftig in dieser Hinsicht eintreten. Artikel 22 Die Einzelheiten des Verfahrens insbesondere für die Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge regelt die Kommission in Form einer Verfahrensordnung, die sie dem Rat zuleitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. In dieser Verfahrensordnung ist vorzusehen, daß die Finanzierungsanträge insbesondere folgendes enthalten müssen: - die Bezeichnung der juristischen Person, für welche die in Artikel 2 des Abkommens genannten Behörden den Finanzierungsantrag vorlegen; - das Einvernehmen der örtlichen Behörde oder der Vertretung der Bevölkerung des betreffenden Landes oder Hoheitsgebiets gemäß Artikel 2 des Abkommens; - Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des betreffenden Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 3 des Abkommens; - den technischen Vorentwurf und den Finanzierungs-Voranschlag für das gesamte Vorhaben; - die Bezeichnung der nach Artikel 5 Absatz (4) des Abkommens für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden; - die Bezeichnung des Eigentümers der mit den Mitteln des Fonds geschaffenen Werte.
Artikel 23 Die Kommission notifiziert der in Artikel 19 bezeichneten juristischen Person und gleichzeitig allen in Artikel 2 des Abkommens genannten Behörden die Entscheidungen über die Genehmigung eines Vorhabens und über die Zuweisung der Mittel. Die juristische Person, der die Zuwendung zugute kommt, notifiziert der Kommission ihre Zustimmung binnen 60 Tagen nach der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung. Führt die Entscheidung der Kommission oder des Rates zu einer erheblichen Änderung der bei der Vorlage des Antrags vorgesehenen Einzelheiten der Finanzierung, so ist die Zustimmung jeder der in Artikel 2 und Artikel 5 Absatz (4) des Abkommens bezeichneten Behörden erforderlich.
Artikel 24 Die verantwortlichen Behörden der Länder und Hoheitsgebiete, die Finanzierungsanträge vorzulegen wünschen, unterrichten die Kommission über die Entwicklungspläne für die einzelnen Länder und Hoheitsgebiete ; sie geben gleichzeitig den Stand der Durchführung dieser Pläne an. Wenn ein Mitgliedstaat es beantragt, leitet die Kommission diese Auskünfte an den Rat weiter. Artikel 25 In die Entscheidungen über die Genehmigung von Vorhaben und die Zuweisung von Mitteln ist die Bestimmung aufzunehmen, daß für Streitigkeiten, die sich zwischen der Gemeinschaft und der in Artikel 19 bezeichneten juristischen Person aus der Durchführung dieser Entscheidungen ergeben, der Gerichtshof zuständig ist.
Artikel 26 Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung legt die Kommission dem Rat vor ; dieser beschließt gemäß Artikel 6 des Abkommens. Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nur auf Grund einer nach Maßgabe des Artikels 6 des Abkommens erlassenen Ratsentscheidung abgewichen werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1958. Im Namen des Rates Der Präsident L. ERHARD