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Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete

CELEX
31958R0006
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1958-12-03
In force since
1959-01-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Amtsblatt Nr. 033 vom 31/12/1958 S. 0686 - 0687 VERORDNUNG Nr. 6 ZUR VORLÄUFIGEN REGELUNG der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 132; gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft; gestützt auf Artikel 13 der Verordnung Nr.

5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; gestützt auf den Vorschlag der Kommission; in der Erwägung, daß es für die Durchführung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 5 erforderlich ist, die Aufgaben und den Umfang der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer, die mit der Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete beauftragt sind, festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Der für Investitionen in den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten zuständige Generaldirektor ist Hauptanweisungsbefugter für die Mittel des Fonds. Artikel 2 Der Hauptanweisungsbefugte des Fonds kann sich von bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterstützen lassen ; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Kommission. Jeder Beschluß über die Vollmachterteilung bezeichnet die Dauer und den Umfang der Vollmacht. Artikel 3 Der Hauptanweisungsbefugte oder die bevollmächtigten Anweisungsbefugten des Fonds weisen die für die Ausführung des Sonderhaushaltsplans erforderlichen Beträge zur Überweisung und Zahlung an, und zwar nach Maßgabe der Finanzierungsabkommen, die zur Durchführung der in Artikel 23 der Verordnung Nr.

5 vorgesehenen Entscheidungen für jedes Vorhaben geschlossen werden. Artikel 4 Die für ein Vorhaben zur Zahlung angewiesenen Mittel dürfen in keinem Fall die Beträge überschreiten, welche die Kommission nach Genehmigung der Vergaben und Aufträge festgesetzt hat. Der Anweisungsbefugte darf dem mit der Zahlung an Ort und Stelle beauftragten Geldinstitut keinen Betrag zur Verfügung stellen, der dessen diesbezueglichen Kassenbedarf, wie er sich aus dem Fälligkeitskalender ergibt, den die für die Durchführung der Arbeiten verantwortliche Behörde mitgeteilt hat, überschreitet. Nach Durchführung jedes Vorhabens veranlassen die Anweisungsbefugten des Fonds den endgültigen Abschluß der entsprechenden Rechnung sowie die Einziehung der etwa erforderlichen Rückzahlungen.

Artikel 5 Bei der Ausübung seines Amtes haftet jeder Anweisungsbefugte persönlich für folgendes: - die Einhaltung der Beträge, die nach Genehmigung der Aufträge und Vergaben in Durchführung der Finanzierungsabkommen festgesetzt worden sind; - jede nicht genehmigte Überschreitung der Ausgabemittel; - die Erteilung der Rückzahlungsanweisungen gemäß Artikel 4 Absatz 3; - jedes Verschulden in der Amtsführung, durch das der Gemeinschaft ein finanzieller Schaden entsteht. Artikel 6 Für die Genauigkeit der Zahlungen und die Rechnungsführung des Fonds ist ein Rechnungsführer verantwortlich ; dieser wird vom Präsidenten der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestellt.

Der Rechnungsführer kann nicht gleichzeitig Anweisungsbefugter sein. Artikel 7 Die Zahlungs- oder Rückzahlungsanweisungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie vorher mit dem Sichtvermerk des Rechnungsführers versehen sind. Dieser Vermerk bescheinigt das Vorhandensein der Ausgabemittel, die Richtigkeit der Buchung und die Ordnungsmässigkeit der eingereichten Belege. Artikel 8 Im Rahmen seiner Zuständigkeit haftet der Rechnungsführer persönlich für die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buchführung des Fonds und für jedes Verschulden in der Amtsführung, durch das der Gemeinschaft ein finanzieller Schaden entsteht.

Artikel 9 Die Grundsätze und die Einzelheiten für die Handhabung der vorbezeichneten Verantwortung für die Anweisungsbefugten und Rechnungsführer des Fonds bestimmen sich nach den Vorschriften in Ausführung der Artikel 209 Buchstabe c) und 215 Absatz 3 des Vertrages. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1958. Im Namen des Rates Der Präsident L. ERHARD

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