Verordnung Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrensordnung) Amtsblatt Nr. 012 vom 25/02/1959 S. 0241 - 0254 VERORDNUNG Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrensordnung) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, gestützt auf Artikel 132 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft; gestützt auf Artikel 22 der Verordnung Nr.
5 des Rates vom 2. Dezember 1958 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete; in der Erwägung, daß die Kommission nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 5 des Rates die Einzelheiten des Verfahrens insbesondere für die Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge zu regeln hat; in der Erwägung, daß die Kommission und die für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden bei der Verwirklichung der Vorhaben mitzuwirken haben; in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, die Grenzen, die Einzelheiten und die Form ihrer Mitwirkung zu bestimmen und die geeigneten Kontrollmaßnahmen festzulegen; in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, alle diese Bestimmungen in einen einzigen Text aufzunehmen, der das gesamte Verfahren hinsichtlich der vom Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete finanzierten Maßnahmen zusammenfassend regelt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I - VERWALTUNG DES FONDS Kapitel 1 Sonderkonten Artikel 1 Für jeden Mitgliedstaat ist die Eröffnung des Sonderkontos, das in Artikel 1 der (nachstehend als "Verordnung" bezeichneten) Verordnung Nr. 5 des Rates vorgesehen ist, Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der Kommission und den gemäß Artikel 6 der Verordnung bestimmten Behörden. Artikel 2 Dieser Briefwechsel bezeichnet insbesondere - die Einzelheiten der Verwaltung des Sonderkontos; - die über dieses Konto verfügungsberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; - die Liste der natürlichen oder juristischen Personen oder der Konten, zu deren Gunsten Zahlungsaufträge erteilt werden können; - die Form der Zahlungsaufträge; - die Unterschriften, die für die Gültigkeit dieser Zahlungsaufträge erforderlich sind.
Artikel 3 Jede von der Kommission in der Liste der Verfügungsberechtigten und Zahlungsempfänger vorgenommene Änderung wird von dem zuständigen Generaldirektor zur Kenntnis gebracht. Artikel 4 Die Unterschriften der über das Sonderkonto verfügungsberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden bei der Eröffnung des Kontos, die Unterschriften der später bevollmächtigten Bediensteten anläßlich ihrer Bestellung hinterlegt. Kapitel 2 Anforderung und Zahlung der Beiträge Artikel 5 Die Fälligkeit des Jahresbeitrags jedes Mitgliedstaates wird am ersten Tag des Haushaltsjahres durch eine Eintragung in den Büchern des Fonds festgestellt.
Artikel 6 Die Kommission setzt die Höhe der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Verordnung zu leistenden Zahlungen grundsätzlich alle Vierteljahre fest. Sie entscheidet über die Anforderung des nicht gezahlten Restbetrags der Jahresbeiträge in dem Zeitpunkt, in dem sie die Höhe der Zahlung für das letzte Viertel des Haushaltsjahres festsetzt. Artikel 7 Die gemäß Artikel 6 anzufordernden Beträge werden den Mitgliedstaaten durch den zuständigen Generaldirektor oder seinen Beauftragten notifiziert. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten haben ihre Zahlung binnen fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung zu leisten.
Artikel 9 Zieht ein Mitgliedstaat es vor, den nicht eingezahlten Restbetrag seines Beitrags durch Ausstellung eines auf Sicht zahlbaren Schuldscheins gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung zu begleichen, so werden Form und Inhalt des Schuldscheins bis zum 1. Dezember des in Betracht kommenden Haushaltsjahres im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt. Artikel 10 Jede Einzahlung und jeder Schuldschein zugunsten des Fonds werden in die Bücher des Fonds eingetragen. Kapitel 3 Haushaltsmässige Durchführung Artikel 11 Gemäß Artikel 5 des Durchführungsabkommens und gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung wird der Sonderhaushaltsplan hinsichtlich der Einnahmen nach dem Muster der Anlage A zum Durchführungsabkommen und hinsichtlich der Ausgaben nach dem vom Rat festzulegenden Verteilungsplan aufgestellt.
Artikel 12 Hat die Kommission den Haushaltsplan genehmigt, so können die bewilligten Mittel in Anspruch genommen werden, soweit sie für die veranschlagten Ausgaben des Haushaltsjahres benötigt werden. Die bewilligten Ausgabemittel stellen vorbehaltlich der endgültigen Verpflichtung gemäß Artikel 34 Schätzwerte dar. Artikel 13 Die Kommission kann im Rahmen des Verteilungsplans entscheiden, Ausgabemittel zu übertragen. Diese Änderungen werden dem Rat mitgeteilt und nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 14 Die in den Artikeln 28 und 34 vorgesehenen Urkunden für die haushaltsmässige Bindung sind vorher vom Rechnungsführer mit seinem Sichtvermerk zu versehen.
Mit diesem Vermerk werden die Ordnungsmässigkeit des Geschäftsvorgangs, die Richtigkeit der Buchung, das Vorhandensein der Mittel und deren Verfügbarkeit bescheinigt. Artikel 15 Die vorläufigen und endgültigen Ausgabenbindungen, die gemäß den Artikeln 28 und 34 vorgenommen werden, sind für jedes Vorhaben getrennt in die Bücher des Fonds einzutragen. Artikel 16 Die Zahlung der für die Durchführung der Vorhaben erforderlichen Beträge erfolgt bei Vorlage einer Zahlungsanweisung, die folgende Angaben enthalten muß : die Bezeichnung des Vorhabens, den Zweck der Ausgabe, das Haushaltsjahr, in dem sie verbucht wird, den Artikel des Haushaltsplans, den zu zahlenden Betrag sowie Namen und Anschrift des Zahlungsempfängers.
Artikel 17 Die Zahlungsanweisung ist zur Erteilung des Sichtvermerks dem Rechnungsführer vorzulegen ; dieser bescheinigt ihre Ordnungsmässigkeit nach Maßgabe des Artikels 14. Sie wird vom Generaldirektor oder seinem Beauftragten unterzeichnet. Artikel 18 Etwaige Rückzahlungsanweisungen zugunsten des Fonds werden in der gleichen Weise erteilt. Artikel 19 Zahlungs- oder Rückzahlungsanweisungen können nur zugunsten oder zu Lasten der nach den Artikeln 2 und 3 bestimmten Personen oder Konten erteilt werden. TITEL II - ZUWEISUNG DER MITTEL Kapitel 1 Vorlage, Prüfung und Genehmigung der Vorhaben Artikel 20 Jedes gemäß Artikel 2 des Durchführungsabkommens unterbreitete Vorhaben muß eine in sich geschlossene Einheit einander ergänzender Einzelmaßnahmen darstellen.
Diese Einheit muß selbständig genutzt werden können. Ihre Inbetriebnahme muß bei Beendigung derjenigen Maßnahmen möglich sein, für welche die Mitwirkung des Fonds beantragt wird. Die teilweise oder vollständige Finanzierung von wissenschaftlichen oder technischen Forschungen zugunsten der Bevölkerung der Länder und Hoheitsgebiete kann Gegenstand eines Vorhabens sein. Die Durchführung eines Vorhabens kann sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken. Artikel 21 Die Vorhaben sind der Kommission für jedes Haushaltsjahr bis zum 1. Juni des vorhergehenden Jahres zu unterbreiten. Artikel 22 Für jedes Vorhaben wird eine "Vorhabensakte" angelegt, deren Inhalt es ermöglicht, die verwaltungsmässigen, technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten zu beurteilen.
Diese Akte ist nach dem Muster der Anlage A zu dieser Verordnung anzulegen. Artikel 23 Für jedes Land oder Hoheitsgebiet liefern die verantwortlichen Behörden der Kommission die Angaben, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Landes oder Hoheitsgebiets, der Entwicklungspläne und ihrer Verwirklichung sowie der Stellung der verschiedenen Vorhaben in diesem Gesamtrahmen ermöglichen. Diese Akte - als "Akte des Landes oder Hoheitsgebiets" bezeichnet - wird von der zuständigen Generaldirektion nach dem Muster der Anlage B zu dieser Verordnung angelegt. Artikel 24 Die Vorhaben werden von der Kommission geprüft ; sie veranlasst grundsätzlich eine ergänzende Prüfung an Ort und Stelle oder eine Beurteilung durch Sachverständige.
Sie erwägt, welchen Einfluß das Vorhaben auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes oder Hoheitsgebiets und insbesondere auf die Lebenshaltung der örtlichen Bevölkerung ausüben kann und ob die erfolgreiche Verwirklichung des Vorhabens gewährleistet ist. Artikel 25 Die Kommission beurteilt insbesondere - die Stärke und Dringlichkeit des Bedarfs, der durch das Vorhaben gedeckt werden soll; - die ständige Belastung, welche aus der Inbetriebnahme der geplanten Anlage für das Land oder Hoheitsgebiet entsteht, sowie die Mittel, über die dieses verfügt, um die Belastung zu tragen; - bei produktiven Investitionen die zu erwartende Rentabilität der geplanten Anlage und gegebenenfalls die Absatzmärkte für die neue Erzeugung; - den Beitrag, den die Anlage zur Steigerung der Kaufkraft der Bevölkerung sowie zur Bildung und Mobilisierung von einheimischem Sparkapital leisten kann; - die für die technische Durchführung vorzusehende Ausrüstung und deren Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Landes oder Hoheitsgebiets; - die Voraussetzungen, unter denen zusätzliche Investitionen erfolgen könnten, die für ein volles Wirksamwerden der geplanten Anlage notwendig oder nützlich sind; - den wahrscheinlichen Umfang der sonstigen privaten Investitionen, die durch das Vorhaben angeregt werden; - die wahrscheinliche Auswirkung des Vorhabens auf das allgemeine wirtschaftliche Gleichgewicht und die Zahlungsbilanz des Landes oder Hoheitsgebiets; - den Einfluß des Vorhabens auf das in anderen Ländern und Hoheitsgebieten bereits Verwirklichte oder Geplante sowie den Beitrag, den das Vorhaben zu einer wohlabgestimmten und rationellen wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Raumes leisten kann.
Artikel 26 Sieht sich im Verlauf der Überprüfung die Kommission veranlasst, eine Änderung des Vorhabens ins Auge zu fassen, so erfolgt diese im Einvernehmen mit den in Artikel 2 des Durchführungsabkommens bezeichneten Behörden. Artikel 27 Die Entscheidung über jedes Vorhaben wird nach dem in Artikel 5 des Durchführungsabkommens bestimmten Verfahren getroffen und durch den zuständigen Generaldirektor oder seinen Beauftragten den in Artikel 2 des genannten Abkommens bezeichneten Behörden notifiziert. Kapitel 2 Das Finanzierungsabkommen Artikel 28 Für jedes Vorhaben verpflichtet die Kommission den Fonds gegenüber dem Land oder Hoheitsgebiet durch die Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens.
Artikel 29 Das Finanzierungsabkommen wird namens der in Artikel 28 bezeichneten Parteien von dem Vertreter der Kommission von der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörde und von den gemäß Artikel 21 der Verordnung benannten sonstigen Behörden unterzeichnet. Ferner wird es von den Vertretern derjenigen Stellen unterzeichnet, die für die Durchführung, die Finanzierung und die erfolgreiche Verwirklichung der Arbeiten mitverantwortlich sind. Artikel 30 Für jedes Vorhaben werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des betreffenden Hoheitsgebiets in dem Finanzierungsabkommen die Einzelheiten der Anwendung der Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Zwangsmaßnahmen festgelegt, die bei Verstössen gegen übernommene Verpflichtungen verhängt werden.
Artikel 31 Sind an einem Vorhaben mehrere Finanzierungsstellen beteiligt, so werden die Rechte und Pflichten einer jeden in dem Finanzierungsabkommen festgelegt. Artikel 32 Das Finanzierungsabkommen enthält geeignete Bestimmungen, um die Anwendung des Artikels 20 der Verordnung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist darin insbesondere der Ausschluß rechtlicher und tatsächlicher Diskriminierungen sowie technischer Spezifikationen vorzusehen, die eine diskriminierende Wirkung haben könnten. Artikel 33 Die Regeln für die Ausschreibungen und Auftragsvergaben werden in einer gesonderten Verordnung festgelegt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung zu erlassen ist.
Artikel 34 Nach Genehmigung der Ausschreibungen und Auftragsvergaben wird die Höhe der Verpflichtungen des Fonds endgültig bestimmt. Diese endgültige Verpflichtung wird den Unterzeichnern des Finanzierungsabkommens durch den zuständigen Generaldirektor oder seinen Beauftragten notifiziert. Sie wird dem Rat mitgeteilt und nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Kapitel 3 Bereitstellung der Mittel Artikel 35 Die Finanzierung jedes Vorhabens erfolgt entweder durch Auszahlungen entsprechend dem Fälligkeitskalender oder durch Erstattung der geleisteten Ausgaben.
Näheres über das für jeden Fall anzuwendende Verfahren bestimmt das Finanzierungsabkommen. Artikel 36 Die Zahlungen werden grundsätzlich auf ein besonderes - "Vorhabenkonto" genanntes - Konto geleistet, das für jedes Vorhaben bei einem an Ort und Stelle befindlichen - im folgenden als "Zahlstelle" bezeichneten - Geldinstitut eröffnet wird. Die Zahlstelle wird von der Kommission beauftragt. Artikel 37 Ein Briefwechsel zwischen der Kommission und der Zahlstelle bestimmt insbesondere die Bedingungen für die Eröffnung und die Einzelheiten für die Verwaltung der Vorhabenkonten, die über diese Konten verfügungsberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Rechte und Pflichten jeder Partei.
Artikel 38 Die Kommission stattet die Vorhabenkonten in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 bis 19 je nach dem Bedarf aus, den die von den örtlichen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 40 übersandten Fälligkeitskalender ausweisen. Kapitel 4 Durchführung der Vorhaben und Kontrollen Artikel 39 Für jedes Vorhaben ist die für die Durchführung der Arbeiten verantwortliche Behörde Anweisungsbefugte des Vorhabens, soweit nicht im Finanzierungsabkommen etwas anderes bestimmt ist. Sie wird im folgenden als "örtlicher Anweisungsbefugter" bezeichnet. Artikel 40 Der örtliche Anweisungsbefugte geht die Ausgabeverpflichtung ein, erlässt die Ausschreibungen, nimmt die Angebote entgegen, teilt das Ergebnis der Ausschreibungen mit und unterzeichnet die Kontrakte.
Er übermittelt der Kommission vierteljährlich einen Fälligkeitskalender. Artikel 41 Die technische Kontrolle der Durchführung der Arbeiten wird einem oder mehreren "technischen Kontrolleuren" übertragen, die von der Kommission beauftragt und in dem Finanzierungsabkommen benannt werden ; dieses legt die besonderen Bedingungen ihrer Mitwirkung fest. Artikel 42 Der technische Kontrolleur ist für die Kontrolle der Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Im Bedarfsfall lässt er unverzueglich die erforderlichen Berichtigungen vornehmen oder teilt dem durchführenden Unternehmer seine Beanstandungen mit ; hierüber leitet er dem örtlichen Anweisungsbefugten einen schriftlichen Bericht zu, von dem eine Durchschrift zur Akte zu nehmen ist.
In dringlichen Fällen oder bei schweren Mängeln kann er die Durchführung der Arbeiten aussetzen ; hiervon hat er unverzueglich den örtlichen Anweisungsbefugten und die Kommission zu unterrichten Artikel 43 Vorläufige und endgültige Abnahmen bedürfen, um rechtsgültig zu sein, der Zustimmung des technischen Kontrolleurs ; dieser hat die Abnahmeprotokolle sowie die Rechnungen der Unternehmen nachzuprüfen und mit seinem Sichtvermerk zu versehen. Artikel 44 Der technische Kontrolleur meldet der Kommission den Vollzug der in Artikel 43 vorgesehenen Handlungen. Diese Meldung hat insbesondere eine Aufzählung der von ihm mit Sichtvermerk versehenen Rechnungen zu enthalten sowie deren Gegenstand und Höhe anzugeben.
Artikel 45 Die von der öffentlichen Hand ausgeführten Arbeiten sind, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Finanzierungsabkommens, entsprechend den örtlichen Verwaltungsverfahren durchzuführen. Die diesbezueglichen Ausgaben werden nach Maßgabe des genannten Abkommens erstattet. Artikel 46 Für die Zahlung erstellt der örtliche Anweisungsbefugte die Abrechnung und die entsprechende Zahlungsanweisung in doppelter Ausfertigung. Artikel 47 Diesen Unterlagen ist eine zusammenfassende Aufstellung beizufügen, die insbesondere folgende Angaben enthält: - die Ordnungsnummer des Vorhabens und gegebenenfalls des Arbeitsabschnitts; - die Bezeichnung des Auftrags; - den Zahlungsempfänger; - den zu zahlenden Betrag; - die Aufzählung der Belege.
Artikel 48 Mehrere Zahlungen zugunsten desselben Gläubigers können in einer einzigen Aufstellung enthalten sein, wenn sie sich auf dasselbe Vorhaben und dasselbe Haushaltsjahr beziehen. Für jedes Vorhaben werden die aufeinanderfolgenden Aufstellungen durchlaufend numeriert. Artikel 49 Die Aufstellung ist in vier Ausfertigungen zu erstellen. Die ersten beiden werden mit den doppelt ausgefertigten Belegen der Zahlstelle übermittelt. Die dritte Ausfertigung wird am gleichen Tag an die Kommission weitergeleitet. Die vierte verbleibt als Beleg bei den Büchern des örtlichen Anweisungsbefugten. Artikel 50 Die Zahlstelle begleicht den zur Zahlung angewiesenen Betrag, nachdem sie die Richtigkeit der Buchung, das Vorhandensein und die Verfügbarkeit der Mittel sowie die Ordnungsmässigkeit der eingereichten Unterlagen nachgeprüft hat.
Sie versieht die zusammenfassende Aufstellung mit ihrem Sichtvermerk. Sie übersendet der Kommission nach jeder Zahlung einen Kontoauszug, der die Nummer der Aufstellung enthält, und jeden Monat einen den Zahlungen während des abgelaufenen Monats entsprechenden Satz der Aufstellungen und ihrer Anlagen. Artikel 51 Für jede Zahlung hat die Kommission eine Einspruchsfrist von vier Monaten, nachdem ihr die Belege zugegangen sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zahlstelle in bezug auf die betreffende Zahlung als entlastet. Das Konto des Fonds bei der Zahlstelle wird am Ende jedes Jahres abgeschlossen.
Artikel 52 Am Ende jedes Vierteljahres übermittelt der örtliche Anweisungsbefugte der Kommission die Aufstellung der für jedes Vorhaben übernommenen Ausgabenverpflichtungen und der zur Zahlung angewiesenen Beträge. Artikel 53 Gleichzeitig übermittelt der technische Kontrolleur der Kommission einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten. TITEL III - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 54 Als Übergangsmaßnahme für die Haushaltsjahre 1958 und 1959 wird bestimmt, daß die Vorhaben Gegenstand einer fortlaufenden Prüfung durch die Kommission sind, und zwar bis zur völligen Inanspruchnahme der Ausgabemittel.
Die Entscheidungen, die im Rahmen der für diese beiden Haushaltsjahre aufgestellten Verteilungspläne getroffen werden, sind dem Rat mitzuteilen und nach Maßgabe des Artikels 34 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 1959. Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN ANLAGE A Vorhabensakte A) TEILAKTE VERWALTUNG - Gegenstand, - Standort, - Bezeichnung der juristischen Person, für die der Finanzierungsantrag vorgelegt wird, - Einverständnis der örtlichen Behörde oder der Vertretung der Bevölkerung des betreffenden Landes oder Hoheitsgebiets gemäß Artikel 2 des Durchführungsabkommens, - Bezeichnung der für die Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden, - Bezeichnung des Eigentümers der gegebenenfalls aus Mitteln des Fonds zu finanzierenden Anlagen.
Anmerkung : Handelt es sich um eine der Kontrolle der öffentlichen Hand unterstehende juristische Person, so sind die für ihre Rechtstellung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die für sie geltenden Kontrollvorschriften der Akte beizufügen. B) TEILAKTE TECHNIK Abschnitt 1 - Technische Einzelangaben über das Vorhaben - Standort (nebst Karte oder Lageplan mit Erläuterungen), - allgemeine Beschreibung, - technische Beschreibung, - möglichst genauer Kostenvoranschlag (mit Angabe der Berechnungsgrundlagen und des Stichtags), - Mehrpreis für die Kosten der Beförderung jedes Ausrüstungsstücks zu seinem Standort - mit anderen Worten :
Gestehungspreis der vorgesehenen Ausrüstungsstücke am Aufstellungsort; - Durchführung der Arbeiten: - von der einheimischen Bevölkerung auszuführende Arbeiten, - von der öffentlichen Hand auszuführende Arbeiten, - Vergabe der Arbeiten, - Vergabe der Zulieferungen, - Terminkalender für die Vergabe und Ausführung der Arbeiten ; in zeitlicher Reihenfolge sind gesondert aufzuführen: - Spezifikationen, - gegebenenfalls Tag der Ausschreibung, - Tag des Beginns und der Beendigung der Arbeiten ; Zeitfolge der Abnahmetermine, - ungefährer Ausgabebetrag je Jahresabschnitt. Abschnitt 2 - Technische und soziologische Gegebenheiten des Vorhabens - Welchen Bedarf soll das geplante Vorhaben decken? - Inwieweit ist der entsprechende Bedarf gegenwärtig gedeckt? - Welchen Beitrag zur Deckung dieses Bedarfs liefern die Planungen und Programme, die bereits in Durchführung begriffen sind? - Unter welchen Bedingungen sollen die neuen Produktionsmittel eingesetzt werden, deren Schaffung dem Fonds vorgeschlagen wird? Beispiel:
Ein Vorhaben zur Errichtung einer beruflichen Ausbildungsstätte ist durch Unterlagen zu begründen, die folgende Mindestangaben enthalten: a) erwerbstätige Bevölkerung, gegebenenfalls ausbildungsfähige Bevölkerung; b) Anzahl der Arbeiter, die bereits die berufliche Eignung besitzen, welche die neue Ausbildungsstätte vermitteln soll; c) augenblicklicher Bedarf der einheimischen Wirtschaft an Arbeitern; d) voraussichtliche Zunahme dieses Bedarfs in den Jahren nach Fertigstellung der Ausbildungsstätte und nach Abschluß der ersten Lehrgänge (unter Bezugnahme auf die Planung); e) Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung für die heranzubildenden Facharbeiter.
C) TEILAKTE FINANZEN Abschnitt 1 - Finanzielle Gegebenheiten des Vorhabens 1. Etwaiger Plan zur Aufbringung der Mittel nach Herkunft und Art: >PIC FILE= "T0011308"> 2. Höhe der privaten Investitionen, deren gleichzeitige oder spätere Verwirklichung zur vollen Leistungsfähigkeit des unterbreiteten Vorhabens unentbehrlich oder nützlich wäre. 3. Verteilung der Ausgaben (in Landeswährung): - Anteil, der in jedem Fall in Landeswährung zu zahlen ist, - Anteil, der gegebenenfalls ausserhalb des betreffenden Hoheitsgebiets zu zahlen ist. 4. Voraussichtlicher Fälligkeitskalender der Verpflichtungen und der Zahlungen (ab Unterzeichnungsdatum des Finanzierungsabkommens) ;
Ausgaben in Landeswährung und gegebenenfalls in anderen Währungen sind getrennt aufzuführen. Abschnitt 2 - Finanzielle Auswirkungen 1. Auswirkungen auf den Haushalt, auf die fiskalischen Einnahmen, auf die Ausgaben: - Verwaltungsausgaben (laufende Belastungen, getrennt für Personal, Material, Instandhaltung und grössere Instandsetzungsarbeiten); - Schuldenlast nach Währungen getrennt (im Falle von ergänzender Finanzierung durch Anleihen). 2. Sonstige finanzielle Auswirkungen: - Beitrag zur Schaffung von Sparkapital, - unmittelbare Mobilisierung von einheimischen Reserven an Kapital oder Arbeitskräften, - private Investitionen, die angeregt werden.
D) TEILAKTE WIRTSCHAFT Abschnitt 1 - Wirtschaftliche Gegebenheiten des Vorhabens 1. Aufgliederung der Investitionsausgaben >PIC FILE= "T0011211"> 2.) Zusätzliche private Investitionen, die notwendig sind (siehe C/1/2) ; Maßnahmen, um sie hervorzurufen oder zu erleichtern. 3. Wahrscheinliche Auswirkungen der neuen Anlage: - veranschlagte Betriebsausgaben für die nächsten fünf Jahre und Abschluß des fünften Jahres (wenn es sich um eine produktive Anlage handelt), - Auswirkungen auf das persönliche Einkommen, - auf die Beschäftigungslage, - auf die Inlandserzeugung, - auf den Aussenhandel.
Abschnitt 2 - Besondere wirtschaftliche Gegebenheiten des Vorhabens - das zu lösende wirtschaftliche Problem, - bereits vorhandene einschlägige Anlagen, - alternative Lösungen des Problems, - Begründung der getroffenen Wahl. ANLAGE B Akte "Land oder Hoheitsgebiet" 1. Industrielle und Handelsstruktur (z.B. auf Grund fiskalischer Statistiken). 2. Erwerbstätige Bevölkerung und Beschäftigungsstatistiken, aufgegliedert nach Tätigkeitszweig oder Berufssparte unter Bezugnahme auf den amtlichen Berufskatalog. 3. Wesentliche Angaben über das Wirtschaftsleben: - Energieerzeugung und -verbrauch, - landwirtschaftliche Erzeugung, - Ausbeute an Bodenschätzen, - industrielle Erzeugung, - Verkehr, - Preisgefüge, - Löhne und Gehälter.
4. Geldumlauf und Deckung. 5. Allgemeine Aufgliederung der bankmässigen Verpflichtungen. 6. Angaben über den Haushalt (voraussichtlich und tatsächlich): - ordentliche Einnahmen, aufgegliedert nach Arten, - laufende Ausgaben, wobei mindestens folgende getrennt aufzuführen sind: öffentliche Schuld, Sachausgaben, Personalausgaben, Unterhaltung und grössere Instandsetzungsarbeiten, Beiträge zum Entwicklungshaushalt; - ausserordentliche Einnahmen, aufgegliedert nach Arten und Ursprungsgebieten, - Entwicklungsausgaben, getrennt aufgeführt nach Verwaltungssachausgaben, Sozialsachausgaben, wirtschaftlicher Infrastruktur, unmittelbar produktiven Investitionen; - Entwicklung der zu tilgenden Schuld.
7. Globale Bruttoinvestitionen und ihre hauptsächlichen Finanzierungsquellen (insbesondere privates einheimisches Sparkapital), Nettoinvestitionen. 8. Aussenhandel: - nach Währungsgebieten (EWG gesondert), - nach hauptsächlichen Erzeugnissen, - nach hauptsächlichen Warengruppen. 9. Zahlungsbilanz, die mindestens folgende Angaben enthalten soll. - Aussenhandel, - sonstige laufende Zahlungen, - Finanzierung des laufenden Fehlbetrags der Zahlungsbilanz. 10. Währungsreserven. 11. Bruttosozialprodukt, Nationaleinkommen. 12. Ursprung des Bruttosozialprodukts nach Tätigkeitszweigen. 13. Aufschlüsselung des Nationaleinkommens nach sozialen Erwerbsgruppen.
14. Entwicklungsplan: a) voraussichtliche Ausgaben, b) tatsächliche Ausgaben (jährliche Zahlungen), c) erwartete Auswirkungen des in Ausführung begriffenen Entwicklungsplans - auf die Lebenshaltung, - auf die Entwicklung des Haushaltsplans, - auf den Aussenhandel, - auf die Zahlungsbilanz. Anmerkung : Die obigen Angaben müssen zumindest eine Untersuchung in bezug auf die letzten fünf Jahre ermöglichen.