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EAG Kommission: Entscheidung betreffend die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Euratom-Versorgungsagentur ihre Tätigkeit aufnimmt, sowie die Billigung der von der Agentur am 5. Mai 1960 erlassenen Vollzugsordnung über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen

CELEX
31960D0511
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1960-05-05
In force since
1960-05-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

EAG Kommission: Entscheidung betreffend die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Euratom-Versorgungsagentur ihre Tätigkeit aufnimmt, sowie die Billigung der von der Agentur am 5. Mai 1960 erlassenen Vollzugsordnung über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen Amtsblatt Nr. 032 vom 11/05/1960 S. 0776 - 0776 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0017 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0017 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0043 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S.

0045 ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG betreffend die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Euratom-Versorgungsagentur ihre Tätigkeit aufnimmt, sowie die Billigung der von der Agentur am 5. Mai 1960 erlassenen Vollzugsordnung über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere dessen Artikel 52, 53, 60 und 222 des Vertrages; in der Erwägung, daß die Kommission den Zeitpunkt festzusetzen hat, zu dem die Versorgungsagentur die ihr durch den Vertrag zugewiesene Tätigkeit aufnimmt; in der Erwägung, daß die Inkraftsetzung des von der Agentur gemäß Artikel 60 Absatz 6 des Vertrages festgelegten Verfahrens Übergangsbestimmungen erfordert, die seine fortschreitende Anwendung erleichtern, HAT FOLGENDES ESCHLOSSEN Artikel 1 Die Versorgungsagentur wird die ihr durch den Vertrag zugewiesene Tätigkeit am 1.

Juni 1960 aufnehmen. Artikel 2 Die von der Agentur am 5. Mai 1960 erlassene Vollzugsordnung über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen wird gebilligt. Artikel 3 Die in Artikel 2 genannte Vollzugsordnung tritt für Verträge über die Lieferung von besonderen spaltbaren Stoffen mit allen ihren Bestimmungen am 1. Juni 1960 in Kraft. Für Verträge über die Lieferung von Erzen und Ausgangsstoffen wird die Anwendung der Artikel 5 und 6 der Vollzugsordnung von dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für sechs Monate ausgesetzt.

Artikel 4 Verträge über die Lieferung von Erzen und Ausgangsstoffen bedürfen während dieses Zeitraums weiterhin der vorherigen Genehmigung der Kommission. Während dieses Zeitraums von sechs Monaten soll die Marktuntersuchung gemäß Artikel 1 bis 4 der Vollzugsordnung eingeleitet und durchgeführt werden. Artikel 5 Diese Entscheidung gilt für die Euratom-Versorgungsagentur sowie für alle Verbraucher und Erzeuger von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 1960 Im Namen der Kommission E.M.J.A. SASSEN

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