EWG Rat: Beschluß zur Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über den Kapitalverkehr auf Algerien und die französischen überseeischen Departements Amtsblatt Nr. 043 vom 12/07/1960 S. 0919 - 0920 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0046 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0048 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0005 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0005 BESCHLUSS zur Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über den Kapitalverkehr auf Algerien und die französischen überseeischen Departements DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, auf Grund des Vertrages und insbesondere des Artikels 227 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß der Rat auf Grund des Artikels 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 die Bedingungen für die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Vertrages, die nicht in Unterabsatz 1 aufgezählt sind, insbesondere der Bestimmungen über den Kapitalverkehr, auf Algerien und die französischen überseeischen Departements zu beschließen hat, in der Erwägung, daß er mit einem von der Kommission auf Grund von Artikel 69 des Vertrages unterbreiteten Vorschlag einer Richtlinie für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs befasst ist, in der Erwägung, daß es in Anbetracht der in Algerien und in den französischen überseeischen Departements geltenden Rechtsvorschriften über den Kapitalverkehr sowie der Besonderheiten der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Gebiete und der Erfordernisse ihrer Entwicklung auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet angebracht ist, die Bestimmungen des Vertrages über den Kapitalverkehr auch dort anzuwenden, HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1 Die Artikel 67 bis einschließlich 73 des Vertrages sowie die den Kapitalverkehr betreffenden Bestimmungen des Artikels 106 sind auf Algerien und auf die französischen überseeischen Departements anwendbar. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 11. Mai 1960 in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 11. Mai 1960. Im Namen des Rats Der Generalsekretär CALMES Der Präsident Eugène SCHAUS