Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Allgemeine Organisationsordnung vom 20. April 1960

CELEX
31960Q0503
Document type
PROC_INTERNAL
Sector
Legislation
Date of document
1960-04-20
In force since
1960-04-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Allgemeine Organisationsordnung vom 20. April 1960 Amtsblatt Nr. 030 vom 03/05/1960 S. 0747 - 0750 Allgemeine Organisationsordnung vom 20. April 1960 DIE HOHE BEHÖRDE hat auf Grund des Artikels 16 des Vertrages sowie auf Grund der Allgemeinen Organisationsordnung vom 5. November 1954 (Amtsblatt der EGKS vom 24. November 1954, S. 515), geändert am 21. Juni 1956 (Amtsblatt der EGKS vom 24. September 1956, S. 255) folgende Allgemeine Organisationsordnung beschlossen: Artikel 1 Die Hohe Behörde trifft gemäß den Bedingungen des Vertrages sowie gemäß den Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung und dieser Organisationsordnung alle geeigneten Maßnahmen, um die von dem Vertrag festgelegten Ziele zu verwirklichen und das ordnungsmäßige Arbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen.

Artikel 2 Der Präsident der Hohen Behörde hat nach Maßgabe dieser Organisationsordnung die Dienststellen zu verwalten und für die Durchführung der Beschlüsse der Hohen Behörde zu sorgen. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung und dieser Organisationsordnung. Artikel 3 Wenn vor dem Europäischen Parlament der Präsident der Hohen Behörde oder einer der Vizepräsidenten im Namen des Kollegiums nicht das Wort ergreift, so sprechen grundsätzlich die Vorsitzenden der jeweils zuständigen Arbeitsgruppe im Namen der Hohen Behörde, es sei denn, daß die Hohe Behörde etwas anderes beschließt.

Dieselben Bestimmungen gelten für die Sitzungen des Ministerrats, des Beratenden Ausschusses und der Ausschüsse des Europäischen Parlaments. TITEL I VERWALTUNG DER DIENSTSTELLEN Artikel 4 Der Aufbau und die Zuständigkeit der Dienststellen werden von der Hohen Behörde festgelegt. Der Präsident sorgt in diesem Rahmen und gemäß den Richtlinien der Hohen Behörde für die Organisation und die Verteilung der Verwaltungsarbeiten. Artikel 5 Der Präsident stellt den Entwurf des in Artikel 78 § 3 des Vertrages vorgesehenen Haushaltsvoranschlags auf. Der Präsident stellt ebenfalls den Entwurf des in Artikel 78 § 3 des Vertrages vorgesehenen Stellenplans auf, der die Anzahl der Bediensteten festsetzt.

Eine Aufstellung über die jeweilige Zusammensetzung des Personals nach Tätigkeitsgruppen und über seine Gesamtstärke wird den Mitgliedern der Hohen Behörde in regelmäßigen Zeitabständen übermittelt. Die in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels genannten Entwürfe sind von der Hohen Behörde zu billigen, bevor sie dem in Artikel 78 des Vertrages vorgesehenen Ausschuß der Präsidenten vorgelegt werden. Der Präsident hat für die Durchführung des vom Ausschuß der Präsidenten verabschiedeten Haushaltsvoranschlags zu sorgen. Artikel 6 Die Personalverwaltung der Hohen Behörde obliegt dem Präsidenten.

Um diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, kann die Hohe Behörde die Schaffung eines Verwaltungsausschusses beschließen, der aus höchstens vier Mitgliedern der Hohen Behörde besteht. Der Präsident gibt der Hohen Behörde über seine Verwaltungsführung periodisch Rechenschaft. Jedoch werden die Befugnisse, die nach dem Personalstatut der Gemeinschaft und seinen Anlagen der Dienstbehörde übertragen sind, für folgende Bedienstete durch das Kollegium der Hohen Behörde ausgeübt: - Generaldirektoren, Berater, stellvertre tende Generaldirektoren, Direktoren und stellvertretende Direktoren, - Bedienstete der Kabinette der Mitglieder der Hohen Behörde.

Artikel 7 Die Einstellung von Generaldirektoren, Beratern, stellvertretenden Generaldirektoren, Direktoren und stellvertretenden Direktoren erfolgt nach folgendem Verfahren: 1. Die Hohe Behörde legt auf Vorschlag ihres Präsidenten die fachlichen Qualifi kationen, Erfahrungen oder alle sonstigen Voraussetzungen fest, die für die zu be setzende Stelle zu fordern sind. 2. Die Hohe Behörde bestimmt ferner, in welcher Weise gegebenenfalls auswärtige Bewerber berücksichtigt werden können. In jedem Falle muß eine interne Stellen ausschreibung erfolgen. 3. Für jede zu besetzende Stelle wird innerhalb der Hohen Behörde ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehender Beurteilungeausschuß gebildet.

4. Der Beurteilungsausschuß hat die Aufgabe, die innerhalb der von der Hohen Behörde festgesetzten Frist eingegangenen Bewerbungen zu prüfen und gegebenen falls Bewerber nach Luxemburg zu laden, die für eine Berücksichtigung geeignet erscheinen. 5. Der Beurteilungsausschuß legt der Hohen Behörde seinen Bericht vor und unterbreitet ihr seine Vorschläge. 6. Die Hohe Behörde bestimmt den Bewer ber, der in die freie Stelle eingewiesen wird, und setzt seine Einstufung fest. Artikel 8 Die Bediensteten der Kabinette der Mitglieder der Hohen Behörde werden auf Vorschlag des betreffenden Mitglieds durch die Hohe Behörde ernannt und auf Vorschlag des gleichen Mitglieds oder des Präsidenten, gegebenenfalls nach Anhörung des im vorstehenden Artikel 6 genannten Ausschusses, durch die Hohe Behörde entlassen.

Artikel 9 Der Präsident stellt die Entwürfe von Verwaltungsanweisungen allgemeiner Bedeutung für die Tätigkeit der Dienststellen der Hohen Behörde auf, insbesondere die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen und Regelungen auf Grund des Personalstatuts. Diese Verwaltungsanweisungen werden gegebenenfalls dem in obenstehendem Artikel 6 genannten Ausschuß zur Stellungnahme und alsdann der Hohen Behörde zur Entscheidung vorgelegt. TITEL II VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON BESCHLÜSSEN DER HOHEN BEHÖRDE Artikel 10 Die Hohe Behörde setzt die Richtlinien für die von der Verwaltung auszuführenden Arbeiten fest und faßt die notwendigen Beschlüsse.

Artikel 11 Die Hohe Behörde richtet Arbeitsgruppen ein. Sie bestehen aus zwei Mitgliedern der Hohen Behörde, deren eines den Vorsitz der Arbeitsgruppe innehat. Die Hohe Behörde bestimmt die Zahl und die Zuständigkeit dieser Arbeitsgruppen sowie ihre Zusammensetzung. Die Mitglieder der Hohen Behörde können an den Sitzungen aller Arbeitsgruppen teilnehmen. Sämtliche Tagesordnungen, Protokolle und Schriftstücke, die den Mitgliedern einer Arbeitsgruppe vorgelegt werden, sind gleichzeitig auch allen übrigen Mitgliedern der Hohen Behörde zu übermitteln. Die Arbeitsgruppen haben die Beschlüsse der Hohen Behörde gemäß den Bedingungen einer "Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen der Hohen Behörde" vorzubereiten, die von der Hohen Behörde aufgestellt wird.

Diese Geschäftsordnung regelt insbesondere: - die Form der Unterlagen, die von den beteiligten Dienststellen vorzulegen sind, sowie die Fristen für die Vorlage; - die Vertretung von Mitgliedern der Hohen Behörde in den Sitzungen der Arbeitsgruppen; - die Teilnahme von Bediensteten an den Sitzungen der Arbeitsgruppen. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen haben dafür zu sorgen, daß die Dienststellen der Hohen Behörde ihre Aufgaben nach den Richtlinien der Hohen Behörde oder der Arbeitsgruppe erledigen. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen befassen die Hohe Behörde mit den Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich ihrer Arbeitsgruppe fallen.

Der Bericht des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe eröffnet die Erörterung in der Hohen Behörde; er gibt die Ansichten sowohl der Mitglieder der Hohen Behörde als auch der Dienststellen bekannt. Artikel 12 Vorbehaltlich der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen koordiniert der Präsident die Vorbereitung von Beschlüssen der Hohen Behörde. Er ist ihr gegenüber für die zur Durchführung von Beschlüssen getroffenen Maßnahmen verantwortlich und erstattet hierüber der Hohen Behörde periodisch Bericht. Artikel 13 Dem Präsidenten obliegt die Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem Europäischen Parlament, dem Ministerrat und dem Beratenden Ausschuß gemäß den von der Hohen Behörde getroffenen Entscheidungen oder festgelegten Richtlinien.

Artikel 14 Im Rahmen der von der Hohen Behörde festgelegten Richtlinien sind die Generaldirektoren - verantwortlich für das ordnungsgemäße Arbeiten ihrer Generaldirektion und für die Durchführung der in ihren Zuständig keitsbereich fallenden Aufgaben, - beauftragt, für die Aufrechterhaltung der Verbindung ihrer Generaldirektion mit dem Präsidenten, den Mitgliedern der Hohen Behörde und den Arbeitsgruppen zu sorgen. TITEL III VERTRETUNG DES PRÄSIDENTEN UND DELEGATION Artikel 15 Im Falle der Verhinderung des Präsidenten werden seine Funktionen von dem Vizepräsidenten wahrgenommen. Ist auch dieser verhindert, so werden diese Funktionen von dem Zweiten Vizepräsidenten und im Falle von dessen Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Hohen Behörde ausgeübt.

Die von dem Präsidenten gemäß nachstehendem Artikel 16 vorgenommenen Delegationen bleiben im Falle seiner Vertretung gemäß Absatz 1 weiterhin wirksam, es sei denn, daß der Stellvertreter im Amt im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Artikel 16 Der Präsident der Hohen Behörde kann die Ausübung seiner Befugnisse den Vizepräsidenten und den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen oder ihren Stellvertretern im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit dieser Gruppen übertragen. Der Präsident kann ferner den Mitgliedern der Hohen Behörde die Ausübung eines Teils seiner Verwaltungsbefugnisse übertragen.

Schließlich können die Mitglieder der Hohen Behörde durch den Präsidenten ermächtigt werden, sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, zu unterzeichnen. Artikel 17 Der Präsident kann die ihm nach Artikel 16 Absatz 3 des Vertrages zustehenden Befugnisse vorübergehend und widerruflich auf die Generaldirektoren, stellvertretenden Generaldirektoren, Direktoren, stellvertretenden Direktoren und in besonderen Fällen auf andere Bedienstete der Hohen Behörde übertragen. Diese Delegationen erfolgen gegebenenfalls nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Arbeitsgruppe und des betreffenden Generaldirektors.

Der Präsident unterrichtet die Hohe Behörde über die von ihm ausgesprochenen Delegationen. Artikel 18 Die Allgemeine Organisationsordnung vom 5. November 1954 in der Fassung vom 21. Juni 1956 wird aufgehoben. Die vorstehende Allgemeine Organisationsordnung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 20. April 1960 beraten und beschlossen. Für die Hohe Behörde Der Präsident Piero Malvestiti --------------------------------------------------

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions