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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung zur Änderung der in Italien zugunsten der Schiffbauindustrie bestehenden Beihilferegelung

CELEX
31961D0408(01)
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1961-03-08
In force since
1961-04-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung zur Änderung der in Italien zugunsten der Schiffbauindustrie bestehenden Beihilferegelung Amtsblatt Nr. 025 vom 08/04/1961 S. 0582 - 0583 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0043 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0040 EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG (1) zur Änderung der in Italien zugunsten der Schiffbauindustrie bestehenden Beihilferegelung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Grüdung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93; gestützt auf den italienischen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr.

522 vom 17. Juli 1954 (Gesetz über Beihilfen zugunsten des Schiffbaus), von dem die Kommission durch die italienische Regierung am 11. August 1960 gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 unterrichtet worden ist, und in Erwägung nachstehender Gründe: Der obengenannte Gesetzentwurf würde gegenüber der derzeitig gültigen Regelung eine gewisse Erhöhung der Beihilfen zugunsten des Schiffbaus mit sich bringen, gleichzeitig aber auch den gesamten Beihilfemechanismus elastischer gestalten. Zur Rechtfertigung der vorgesehenen Maßnahmen hat die italienische Regierung insbesondere auf - die sehr ernste Krise im italienischen Schiffbau und auf - die wirtschaftlichen und sozialen Probleme hingewiesen, die sich aus dem Überschuß an Arbeitskräften in den italienischen Werften ergeben.

Der Gesetzentwurf ist Bestandteil eines Sanierungsprogramms zugunsten des italienischen Schiffbaus, das bis 1964 durchgeführt sein soll ; das Beihilfegesetz für den Schiffbau ist bis zum gleichen Zeitraum befristet. Die Durchführung eines umfassenden und kurzfristigen Sanierungsprogramms dient der "Entwicklung" eines Wirtschaftszweiges im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Satz 1 ; die italienische Regierung hat sich zugunsten des Gesetzentwurfs auf diese Ausnahmebestimmung berufen. Die italienische Regierung hat sich mit Schreiben vom 18. Februar 1961 bereit erklärt, der Kommission spätestens sechs Monate nach Verabschiedung des Gesetzes das endgültige Sanierungsprogramm der italienischen Werften vorzulegen, was bisher nur in sehr knapper und allgemeiner Form geschehen ist.

Die italienische Regierung hat sich in dem gleichen Schreiben ferner damit einverstanden erklärt, die Kommission halbjährlich über die Fortschritte bei der Neuordnung der Werftindustrie und über die Vorhaben zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zu unterrichten. (1) Wie in Artikel 6 bestimmt wird, ist diese Entscheidung an die Italienische Republik gerichtet ; der italienische Text ist allein verbindlich. Die italienische Regierung hat zusammen mit ihrem Schreiben vom 18. Februar 1961 eine Absichtserklärung abgegeben, wonach sie darüber wachen wird, daß die Schiffbauindustrie innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen Fristen zu einer normalen Wettbewerbsfähigkeit gelangt.

Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Satz 1 vorgesehene Ausnahmebestimmung kann somit auf den in Frage stehenden Gesetzentwurf angewendet werden. Angesichts der derzeitigen Marktlage ändern die vorgesehenen Beihilfemaßnahmen in der unmittelbaren Zukunft die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise. Die Durchführung der neuen Beihilferegelung bedarf im übrigen der Überwachung, insbesondere um sicherzustellen, daß der fortschreitenden Entwicklung des gemeinsamen Marktes entsprechend die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Satz 1 vorgesehenen Bedingungen weiterhin erfuellt bleiben.

Insbesondere könnte eine Änderung des in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Konjunkturköffizienten die Handelsbedingungen beeinträchtigen - ENTSCHEIDET: Artikel 1 Der italienische Gesetzentwurf Nr. 2395 zur Änderung des Gesetzes Nr. 522 vom 17. Juli 1954 (Gesetz über Beihilfen zugunsten des Schiffbaus) kann, unter Beibehaltung des Auslauftermins vom 17. Juli 1964, gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) Satz 1 als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die italienische Regierung a) das vorgesehene Sanierungsprogramm für den italienischen Schiffbau fristgerecht durchführt; b) sicherstellt, daß die Beihilfen nicht dazu führen, die Wettbewerbslage der Werften der übrigen Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

Artikel 2 Die italienische Regierung legt der Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes das endgültige Sanierungsprogramm für den italienischen Schiffbau vor. Artikel 3 Die Kommission wird im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Durchführung der in Artikel 1 Buchstabe b) bezeichneten Verpflichtung ausarbeiten. Artikel 4 Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission halbjährlich über: - die allgemeine Entwicklung des italienischen Schiffbaus; - die Bedingungen für die Anwendung der Beihilferegelung im abgelaufenen Zeitraum; - die Fortschritte bei der Durchführung des Sanierungsprogramms.

Artikel 5 Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission rechtzeitig über jede geplante Änderung des in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Konjunkturköffizienten (Art. 93 Abs. 3 des Vertrages). Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 8. März 1961. Für die Kommission Der Präsident W. HALLSTEIN

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