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EWG: Entscheidung des Ministerrats über ein Konsultationsverfahren bei der Aushandlung von Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und bei Änderung des Liberalisierungsstands gegenüber dritten Ländern

CELEX
31961D1104(01)
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1961-10-09
In force since
1961-11-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

EWG: Entscheidung des Ministerrats über ein Konsultationsverfahren bei der Aushandlung von Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und bei Änderung des Liberalisierungsstands gegenüber dritten Ländern Amtsblatt Nr. 071 vom 04/11/1961 S. 1273 - 1274 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0079 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0084 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0007 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0007 EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DER RAT INFORMATIONEN ENTSCHEIDUNG DES MINISTERRATS über ein Konsultationsverfahren bei der Aushandlung von Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und bei Änderung des Liberalisierungsstands gegenüber dritten Ländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- GEMEINSCHAFT - gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages und insbesondere auf seinen Artikel 111, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung der nachstehenden Gründe: nämlich: daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft während der Übergangszeit ihre Handelsbeziehungen mit dritten Ländern derart koordinieren müssen, daß am Ende der Übergangszeit die für die Durchführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Aussenhandels erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, daß es im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Aussenhandels erforderlich erscheint, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission über alle geplanten Änderungen der Handelspolitik der Mitgliedstaaten gegenüber dritten Ländern unterrichtet werden, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten hierüber auch rechtzeitig unterrichtet werden müssen, damit unter Umständen Konsultationen eingeleitet werden können und die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreiten kann, daß es hierzu erforderlich ist, daß die Mitgliedstaaten vorher einen Terminkalender übermitteln, aus dem hervorgeht, welche bilateralen Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß von Abkommen über die Handelbeziehungen mit dritten Ländern anstehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu Beginn eines jeden Vierteljahres eine Übersicht über die Termine für bilaterale Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß oder die Erneuerung von Abkommen über die Handelsbeziehungen mit dritten Ländern bzw. über die Termine, an denen eine stillschweigende Verlängerung solcher Abkommen stattfindet. An Hand dieser Informationen wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Liste der wichtigen Verhandlungen aufgestellt, die eine vorherige Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfordern.

Artikel 2 Die Konsultationen erstrecken sich auf sämtliche Bestimmungen von Abkommen über die Handelsbeziehungen, die von Mitgliedstaaten ausgehandelt werden, sowie auf die Änderungen dieser Abkommen. Die Konsultationen erstrecken sich auch auf die Überschreitung von Kontingenten und auf sonstige von einer Regierungsstelle genehmigte Einfuhren. Bei liberalisierten Erzeugnissen erstrecken sich die Konsultationen auch auf die Erhöhung der Einfuhren, soweit diese geeignet ist, die bestehenden Handelsströme wesentlich zu erweitern. Artikel 3 In Ausnahmefällen, in denen keine Konsultationen stattfinden können, kann ein Bediensteter der Kommission als Beobachter zu diesen Verhandlungen hinzugezogen werden.

Über die Auswahl des Beobachters setzen sich der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission miteinander ins Benehmen. Artikel 4 Beabsichtigt ein Mitgliedstaat Änderungen seines Liberalisierungsstands gegenüber dritten Ländern, so unterrichtet er vorher die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. In diesen Fällen finden vorherige Konsultationen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission statt, ausser in dringenden Fällen, in denen die Konsultationen nachträglich stattfinden. Artikel 5 Die in Artikel 2 und 4 vorgesehenen Konsultationen erfolgen in sehr engem Rahmen ; sie werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission aufgenommen.

Artikel 6 Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine reibungslose Abwicklung der Konsultationen zu gewährleisten und insbesondere die Geheimhaltung der Informationen zu wahren, die ihnen bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis gelangen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 1961. Im Namen des Rats Der Präsident A. MÜLLER-ARMACK

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