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Seqlense EUR-Lex

Verordnung Nr. 12 der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungslands Ufer die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (verfahrensordnung)

CELEX
31961R0012
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1961-03-15
In force since
1961-04-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung Nr. 12 der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungslands Ufer die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (verfahrensordnung) Amtsblatt Nr. 025 vom 08/04/1961 S. 0584 - 0584 VERORDNUNG Nr. 12 der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrensordnung) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf Artikel 132 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft, gestützt auf Artikel 22 der Verordnung Nr.

5 des Rats vom 2. Dezember 1958 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds, in der Erwägung, daß die Kommission nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 5 des Rats die Einzelheiten des Verfahrens, und zwar insbesondere für die Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge, zu regeln hat - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Einziger Artikel Der erste Absatz des Artikels 54 der Verordnung Nr. 7 der Kommission (Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 12 vom 25.

Februar 1959) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Für die Haushaltsjahre 1958 bis 1962 wird bestimmt, daß die Vorhaben Gegenstand einer fortlaufenden Prüfung durch die Kommission sind, und zwar bis zur völligen Inanspruchnahme der Ausgabemittel. Die Entscheidungen, die im Rahmen der für diese fünf Haushaltsjahre aufgestellten Verteilungspläne getroffen werden, sind dem Rat mitzuteilen und nach Maßgabe des Artikels 34 im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Geschehen zu Brüssel am 15. März 1961. Im Namen der Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN

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