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Seqlense EUR-Lex

Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs

CELEX
31961X1201
Document type
PROGRAM
Sector
Legislation
Date of document
1961-12-18
In force since
1961-12-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs Amtsblatt Nr. 002 vom 15/01/1962 S. 0032 - 0035 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0003 - 0006 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0003 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0003 ALLGEMEINES PROGRAMM zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag, insbesondere auf die Artikel 63, 106 und 227 Absatz (2), gestützt auf den Vorschlag der Kommission, gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments - hat das folgende allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen:

Abschnitt I : Begünstigte Durch die in diesem allgemeinen Programm vorgesehene Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs werden folgende Leistungserbringer begünstigt: - die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind; - die Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben ; sollten diese Gesellschaften indessen nur ihren satzungsmässigen Sitz innerhalb der Gemeinschaft haben, so muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen ; diese Verbindung darf aber nicht von der Staatsangehörigkeit, insbesondere derjenigen der Gesellschafter, der Mitglieder der Leitungs- oder Überwachungsorgane oder der Inhaber des Gesellschaftskapitals, abhängig gemacht werden; hierbei wird vorausgesetzt, daß die Dienstleistung entweder vom Leistungserbringer selbst oder von einer seiner ebenfalls in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen oder Agenturen erbracht wird.

Abschnitt II : Einreise, Ausreise und Aufenthalt Vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe der Übergangszeit sollen diejenigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften abgeändert werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten regeln, wobei insbesondere die mit der Erreichung wirtschaftlicher Ziele zusammenhängenden Vorschriften aufzuheben sind, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind und diese Angehörigen oder die Personen, die über besondere berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen oder eine Vertrauensstellung bekleiden und den Leistungserbringer begleiten oder die Leistung für dessen Rechnung erbringen, an der Erbringung von Dienstleistungen hindern.

Abschnitt III : Beschränkungen Vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen oder Sonderbestimmungen, insbesondere - des Artikels 55 über Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; - des Artikels 56 über die Vorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind; - des Artikels 61 über den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs, für den die Bestimmungen des Abschnitts über den Verkehr gelten; - der Bestimmungen über den freien Warenund Kapitalverkehr und über die Freizuegigkeit der Personen sowie über die steuerlichen Regelungen; sind die nachstehenden Beschränkungen, unabhängig davon, ob der Leistungserbringer unmittelbar oder mittelbar auf dem Weg über den Leistungsempfänger oder über die Leistung von ihnen betroffen wird, nach dem Zeitplan des Abschnitts V aufzuheben:

A. jedes Verbot oder jede Behinderung der selbständigen Tätigkeit des Leistungserbringers, die darin besteht, daß er auf Grund einer Rechtsoder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats, auf Grund der Anwendung einer solchen Vorschrift oder auf Grund von Verwaltungspraktiken anders behandelt wird als die eigenen Staatsangehörigen. Zu den beschränkenden Vorschriften und Praktiken gehören insbesondere diejenigen, die allein für Ausländer: a) die Erbringung von Dienstleistungen verbieten, b) die Erbringung von Dienstleistungen von einer Genehmigung oder der Ausstellung einer Bescheinigung, wie zum Beispiel eines Gewerbeausweises für ausländische Kaufleute oder eines Ausweises für ausländische Berufstätige, abhängig machen, c) die Erteilung der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Genehmigung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen, d) die Erbringung von Dienstleistungen von einem vorherigen Aufenthalt oder einer vorherigen beruflichen Probezeit im Aufnahmeland abhängig machen, e) die Erbringung von Dienstleistungen durch steuerliche oder andere Lasten, wie zum Beíspiel die Hinterlegung einer Summe oder die Gestellung einer Kaution im Aufnahmeland, finanziell erschweren, f) den Zugang zu den Versorgungsquellen oder zu den Absatzwegen dadurch beschränken oder behindern, daß sie ihn kostspieliger gestalten oder erschweren, g) das Recht auf Teilnahme an den Einrichtungen der sozialen Sicherheit, vor allem an der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Altersversicherung, sowie auf Berücksichtigung bei der Gewährung von Familienzulagen verwehren oder einschränken, h) eine weniger günstige Behandlung für den Fall einer Überführung in Gemeineigentum, Enteignung oder Beschlagnahme gewähren.

Gleiches gilt für Vorschriften und Praktiken, die allein für Ausländer die Befugnis zur Ausübung der normalerweise mit der Erbringung von Dienstleistungen verbundenen Rechte ausschließen, beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, und zwar insbesondere die Befugnis: (a) Verträge abzuschließen, vor allem Werkund Mietverträge, ferner Dienstverträge, sowie alle aus diesen Verträgen sich ergebenden Rechte in Anspruch zu nehmen, (b) Angebote einzureichen und sich als direkter Vertragspartner oder im Wege des Untervertrags an den vom Staat oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergebenen Aufträgen zu beteiligen, (c) Konzessionen oder Genehmigungen zu erwerben, die vom Staat oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden, (d) Rechte sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu nutzen oder darüber zu verfügen, (e) Immaterialgüterrechte (geistiges Eigentum) und die damit verbundenen Rechte zu erwerben, zu nutzen oder darüber zu verfügen, (f) Anleihen aufzunehmen und vor allem Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten zu erhalten, (g) direkte oder indirekte staatliche Beihilfen in Anspruch zu nehmen, (h) Zugang zu den Gerichten zu beanspruchen und alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe bei den Verwaltungsbehörden geltend zu machen, soweit die berufliche Tätigkeit des Betreffenden die Ausübung dieser Befugnis mit sich bringt.

Als Beschränkungen gelten ferner alle Voraussetzungen, von denen die Erbringung von Dienstleistungen auf Grundeiner Rechts-oder Verwaltungsvorschrift oder auf Grund von Verwaltungspraktiken abbängt, soweit diese Voraussetzungen zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, jedoch ausschließlich oder vorwiegend Ausländer bei der Erbringung dieser Dienstleistungen behindern; B. jedes Verbot oder jede Behinderung des Ortswechsels des Gegenstands oder Trägers der Leistung oder der für eine Leistung verwendeten Werkzeuge, Maschinen, Apparate und sonstigen Hilfsmittel; C. jedes Verbot oder jede Behinderung der Überweisung der zur Erbringung der Leistung erforderlichen finanziellen Mittel;

D. jedes Verbot oder jede Behinderung von Zahlungen für Leistungen, wenn der Dienstleistungsverkehr nur durch Beschränkungen der damit verbundenen Zahlungen begrenzt ist. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch bei den unter Buchstabe C und D genannten Bestimmungen das Recht, die Art und die tatsächliche Durchführung der Überweisung finanzieller Mittel oder der Zahlungen zu überprüfen und die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere bei der Ausgabe von Reisedevisen, zu verhindern. Abschnitt IV : Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Solange die Beschränkungen nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat auf alle in Abschnitt I genannten Begünstigten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort an ; hierbei ist die günstigste Behandlung zu wählen, die sich aus den bestehenden Gepflogenheiten und den bi- oder multilateralen Abkommen mit Ausnahme der Übereinkommen über regionale Zusammenschlüsse zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden ergibt.

Abschnitt V : Zeitplan Im Hinblick auf die tatsächliche Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs wird folgender Zeitplan angenommen: A. GEGENSTAND UND TRAEGER DER LEISTUNG ODER FÜR DIE LEISTUNG VERWENDETE HILFSMITTEL vor Ablauf der ersten Stufe Aufhebung der in Abschnitt III Buchstabe B genannten Beschränkungen. B. ÜBERWEISUNG DER FINANZIELLEN MITTEL, ZAHLUNGEN vor Ablauf der ersten Stufe Aufhebung der in Abschnitt III Buchstabe C und D genannten Beschränkungen. Die Ausgabe von Reisedevisen bleibt gegebenenfalls während der Übergangszeit bestehen, ihr Betrag wird jedoch mit Ablauf der ersten Stufe schrittweise erhöht.

C. SONSTIGE BESCHRÄNKUNGEN Die sonstigen in Abschnitt III genannten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs werden spätestens bei der Durchführung des für das Niederlassungsrecht vorgesehenen Zeitplans aufgehoben. Die Aufhebung der Beschränkungen geschieht jedoch wie folgt: a) auf dem Gebiet der Direktversicherungen 1. für Unternehmen, sofern im betreffenden Versicherungszweig die Niederlassungsfreiheit verwirklicht ist und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Versicherungsverträge insoweit koordiniert sind, als die Verschiedenartigkeit dieser Vorschriften zu Nachteilen für die Versicherten und für Dritte führt, und sofern die Förmlichkeiten für die Anerkennung und gegenseitige Vollstrekkung der Urteile vereinfacht worden sind: - vor Ablauf des zweiten Jahres der dritten Stufe für alle Direktversicherungen mit Ausnahme der Lebensversicherungen; - vor Ablauf der dritten Stufe für die Lebensversicherungen;

2. für selbständige Vermittler in den oben genannten Versicherungszweigen: - wenn den Gesellschaften der freie Dienstleistungsverkehr zugestanden ist; b) auf dem Gebiet des Bankwesens 1. vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe für Dienstleistungen, die nicht mit dem Kapitalverkehr verbunden sind; 2. für Dienstleistungen, die mit dem Kapitalverkehr verbunden sind, in der gleichen Zeitfolge wie bei der Liberalisierung des Kapitalverkehrs; c) auf dem Gebiet des Filmwesens vor Ablauf der dritten Stufe. Vor Ablauf der ersten Stufe werden jedoch die bilateralen Kontingente, die bei Inkrafttreten des Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten bestanden haben, in den Staaten um ein Drittel erhöht, in denen die Einfuhr von belichteten und entwickelten Filmen beschränkt ist. d) auf dem Gebiet der Landwirtschaft und des Gartenbaus 1. vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe: - für technische Hilfe; - für die Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ; das Spritzen von Pflanzen und Anbauflächen ; das Schneiden von Bäumen, Pfluecken, Verpacken einschließlich Aufmachung, die Nutzung von Bewässerungsanlagen und die Vermietung landwirtschaftlicher Maschinen;

2. vor Ablauf der zweiten Stufe für Bodenpflege und Bodenbearbeitung, für das Mähen und Einbringen der Ernte, für das Dreschen, Pressen und Einsammeln mit mechanischen und nichtmechanischen Mitteln; 3. vor Ablauf der dritten Stufe für die oben nicht genannten Dienstleistungen; e) auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens 1. wenn die Dienstleistungen in Form einer Beteiligung von Angehörigen und Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten an den Bauaufträgen eines Staates, seiner Gebietskörperschaften, wie Länder, Regionen, Provinzen, Departements, Gemeinden, und anderer noch zu bestimmender juristischer Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, am 31.

Dezember 1963, und zwar unter den nachstehenden Bedingungen, um den Besonderheiten und den eigenen Erfordernissen dieses Sektors Rechnung zu tragen und eine schrittweise und ausgewogene Beseitigung der Beschränkungen zu gewährleisten, die mit den wünschenswerten Koordinierungsmaßnahmen für die Verfahren Hand in Hand geht: (a) Falls in einem Staat das Volumen der an Staatsangehörige und Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten durch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und die anderen wie oben bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergebenen öffentlichen Bauaufträge eine gewisse Quote übersteigt, so hat dieser Staat die Möglichkeit, die genannten Staatsangehörigen und Gesellschaften von der Vergabe solcher Aufträge bis zum Ende des laufenden Jahres auszuschließen.

Diese Quote bestimmt sich nach einem grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten gleichen Prozentsatz des Durchschnittsvolumens der in den letzten zwei Jahren vergebenen öffentlichen Bauaufträge, der vom 31. Dezember 1963 bis zum 31. Dezember 1969 alle zwei Jahre ansteigt. Ferner wird hierbei, soweit nicht eine Ausnahme gerechtfertigt ist, das Volumen der öffentlichen Bauaufträge berücksichtigt, welche die Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Staates, die in diesem Staat ansässig sind, in den anderen Mitgliedstaaten erhalten. (b) Unter öffentlichen Bauaufträgen, die in einem Staat an die Staatsangehörigen und Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten vergeben werden, ist folgendes zu verstehen: - Aufträge, die unmittelbar an die genannten Staatsangehörigen und Gesellschaften vergeben werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind; - Aufträge, die an die genannten Staatsangehörigen und Gesellschaften über ihre in diesem Staat errichteten Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden.

Jeder Mitgliedstaat wird die notwendigen Vorkehrungen treffen, um den Umfang der den Angehörigen und Gesellschaften anderer Mitglied staaten zugeschlagenen öffentlichen Bauaufträge feststellen und regelmässig bekanntgeben zu können. 2. wenn die Dienstleistungen in Form einer Beteiligung an öffentlichen Bauaufträgen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die am 31. Dezember 1963 nicht zu den in Absatz (1) Unterabsatz 1 genannten gerechnet worden sind, ausgeführt werden, vor Ablauf der Übergangszeit. Abschnitt VI : Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise und Diplome - Koordinierung Vorbehaltlich Artikel 57 Absatz (3) des Vertrages und Abschnitt V dieses allgemeinen Programms wird gleichzeitig mit der Ausarbeitung der Richtlinien zur Durchführung des allgemeinen Programms für die einzelnen Kategorien von Dienstleistungen geprüft, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über solche Dienstleistungen erforderlich sind.

Bis zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome oder bis zu dieser Koordinierung kann eine Übergangsregelung angewandt werden - die gegebenenfalls die Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche und rechtmässige Ausübung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsland umfasst -, um die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern und Verzerrungen zu vermeiden. Dauer und Bedingungen dieser Übergangsregelung werden bei der Ausarbeitung der Richtlinien festgelegt. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1961 In Namen des Rats Der Präsident Ludwig ERHARD

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