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EAG Rat: Richtlinie über den freien Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet

CELEX
31962L0302
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1962-03-05
In force since
1962-03-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

EAG Rat: Richtlinie über den freien Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet Amtsblatt Nr. 057 vom 09/07/1962 S. 1650 - 1652 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0024 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0024 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0217 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0245 ++++ RICHTLINIE über den freien Zugang su qualifisierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 96 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , nach Anhörung des Europäischen Parlaments , in der Erwägung , daß die Sicherung des freien Zugangs zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Atomgemeinschaft darstellt , in der Erwägung , daß die Ausübung solcher Beschäftigungen besondere Kenntnisse auf dem Kerngebiet voraussetzt , daß sich die Spezialausbildung für diese Beschäftigungen noch in der Entwicklung befindet und daß die besonderen Kenntnisse auf dem Kerngebiet häufig erst während der Praxis erworben werden , in der Erwägung , daß die Vorschriften über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet mit den Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Möglichkeit in Einklang gebracht werden sollten , in der Erwägung , daß nach den gemäß den Artikeln 48 und 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Vorschriften den Arbeitnehmern beim Vorliegen von auf den Namen lautenden Stellenangeboten für bestimmte Kategorien von Beschäftigungen ohne weiteres die erforderliche Genehmigung zu erteilen ist - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um gemäß dieser Richtlinie gegenüber den Angehörigen eines Mitgliedstaats alle auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Beschränkungen des Zugangs zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Kerngebiet zu beseitigen . Artikel 2 Als qualifizierte Beschäftigungen auf dem Kerngebiet im Sinne dieser Richtlinie sind Beschäftigungen anzuerkennen , die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Kernenergie , und zwar entweder eine Spezialausbildung oder eine in mindestens fünfmonatiger praktischer Tätigkeit erworbene Erfahrung , erfordern und die bestimmt sind a ) zur Forschung betreffend die Kernenergie auf den Gebieten , die in Anhang I des Vertrages aufgeführt sind ; b ) zur Leitung , Unterhaltung und Instandsetzung sowie zum technischen Betrieb von Anlagen und Geräten , - zur Erzeugung , Trennung oder sonstigen Verwendung von Erzen , Ausgangsstoffen und besonderen spaltbareu Stoffen sowie zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe , - zur Isotopentrennung , - zur Erzeugung von auf dem Kerngebiet benötigten Spezialmaterialien wie Moderatoren und speziell für nukleare Zwecke entwickelten Struktur - , Ummantelungs - und Abschirmmaterialien , - zur Erzeugung von Kernenergie , - zur Beseitigung von Kernabfällen und radioaktiven Verunreinigungen , - zur Beförderung und zur Lagerung radioaktiven Materials , - zur Erzeugung , Verarbeitung und Anwendung radioaktiver Isotopen ; c ) zur Planung , Entwicklung und Herstellung von Anlagen und Geräten sowie Teilen von Anlagen und Geräten , die auf den unter a ) und b ) aufgeführten Gebieten verwendet werden ; d ) zum Strahlenschutz .

Artikel 3 Als qualifizierte Beschäftigungen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 sind auf alle Fälle die Beschäftigungen anzuerkennen , die in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt sind . Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit die Genehmigungen für die Ausübung der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Beschäftigungen ohne weiteres erteilt werden . Die Bedingungen für die Erteilung dieser Genehmigungen werden keinesfalls weniger großzuegig sein als die Bedingungen , welche die auf Grund der Artikel 48 und 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Vorschriften für auf den Namen lautende Stellenangebote vorsehen .

Artikel 5 Auf allen von dieser Richtlinie nicht erfassten Gebieten wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer an , die nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen wurden . Durch diese Richtlinie werden die Bestimmungen über die anerkannten Kohle - und Stahlfacharbeiter , die nach Maßgabe des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassen wurden , nicht berührt . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 5 . März 1962 .

Im Namen des Rats Der Präsident M . COUVE DE MURVILLE ANLAGE Erstes Verzeichnis der qualifizierten Beschäftigungen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie Beschäftigungen , die Kenntnisse voraussetzen , die denen eines Kerningenieurs oder Kerntechnikers gleichwertig sind Diese Beschäftigungen erfordern Kenntnisse auf einem der folgenden Gebiete : - besondere Arbeitsprobleme auf dem Kerngebiet ; Konstruktion nuklearer Anlagen ( Kerningenieur oder Kerntechniker ) ; - besondere Probleme des Maschinenbaus auf dem Kerngebiet ; Konstruktion von Hilfseinrichtungen ( Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau ) ; - Strahlenwirkungen auf die Materie und nukleare Eigenschaften der verschiedenen Brennstoffe , Moderatorstoffe und Strukturmaterialien für Kernanlagen ;

Verarbeitung von Kernmaterialien ; Aufarbeitung bestrahlter Brennstoffe ; Beseitigung radioaktiver Abfälle oder Dekontamination ( Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Chemie ) ; - Eigenschaften der keramischen Stoffe , die auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden ( Uran - und Thoriumoxyde , Urankarbid usw . ) ( Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Keramik ) ; - Eigenschaften der Strukturmaterialien für Reaktoren , der Ummantelungsmaterialien für die Brennstoffe und der metallischen Brennstoffe ; ihr Verhalten im Strahlenfeld und unter Einwirkang der Stoffe , denen sie in den Reaktoren oder den Aufarbeitungsanlagen ausgesetzt werden ( Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Metallurgie ) ; - Technik der Reaktorregelung ;

Messung des Radioaktivitätsgehalts ( Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Elektronik ) ; - Neutronik der Reaktoren und durch sie gegebenen Bedingungen ( Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Thermodynamik ) ; - Einzelheiten des Reaktors und Leitung des Reaktorbetriebs sowie Gegenmaßnahmen bei grösseren Störungen ( Betriebsingenieur oder Betriebstechniker ) ; - Beurteilung und Kontrolle der technischen Sicherheit des Reaktors und der nuklearen Versuchsanlagen ( Sicherheitsingenieur oder Sicherheitstechniker ) . Beschäftigung als Schürfer Diese Beschäftigung umfasst die Ermittlung mit Hilfe von Spezialinstrumenten ( Geiger - , Müller-Zähler oder andere ) auch geringfügiger Spuren von Radioaktivität auf dem von den Geologen bezeichneten Gelände oder an den von ihnen bestimmten Stellen sowie die Auswertung der Ergebnisse im Hinblick auf eine Orientierung der späteren Prospektion .

Beschäftigung als Bohrhauer in Uranbergwerken Diese Beschäftigung erfordert die Befähigung , die Arbeiten zu leiten , die zum Abbohren des Geländes mit dem Zweck durchgeführt werden , seine Beschaffenheit zu bestimmen sowie das Vorhandensein radioaktiver Stoffe festzustellen und die entsprechenden Ergebnisse im Hinblick auf die Orientierung der späteren Arbeiten auszuwerten . Beschäftigung als leitender Bediensister in Uranbergwerhen Diese Beschäftigung umfasst die Leitung , Beaufsichtigung und/oder Kontrolle eines , methr * rer oder aller Abschnitte oder Arbeiten unter Tage in einem Uranbergwerk oder die Durchführung schwieriger technischer Untersuchungen oder Messungen und die Überwachung der Einhaltung der durch den besonderen Charakter der Uranbergwerke bedingten Sicherheitsmaßnahmen .

Beschäftigung als Laborbediensteter Diese Beschäftigung umfasst die Untersuchung radioaktiver Erze und die Durchführung chemischer und physikalischer Analysen in Zusammenarbeit mit den Analytikern swecks Bestimmung der Strahlungsintensität , der chemischen Zusammensetzung und der sonstigen Merkmale der entnommener Proben . Beschäftigung als Bediensteter für die Vorbereitung von Brennstoffelementen Diese Beschäftigung umfasst die Herstellung der Brennstoffelemente im Schmiedeverfahren , die Kontrolle und Erprobung dieser Elemente sowie die Zurichtung und Abnahme der Spezialmetallhülsen für die Umhüllung der Brennstoffe .

Beschäftigung als Reaktorfahrer Diese Beschäftigung umfasst das Fahren eines Reaktors und erfordert allgemeine Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektronik und Reaktordynamik sowie die Befahigung , die Betriebsvorschriften sinngemäß anzuwenden und kleinere Betriebsstörungen aufzufinden und zu beheben . Beschäftigung als Reaktorfahrer-Schichtleiter Diese Beschäftigung umfasst das Fahren eines Reaktors und erfordert gute allgemeine Kenntnisse sowie eine gründliche Kenntnis aller Einzelheiten des Reaktors und die Fähigkeit , Anweisungen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen . Beschäftigung als Bedienungsmann von Be - und Entlademaschinen sowie von Abklingungsvorrichtungen für Kernbrennstoffe Diese Beschäftigung erfordert die Befähigung , Be - und Entlademaschinen sowie Abklingungsvorrichtungen für Kernbrennstoffe unter Anleitung zu bedienen .

Beschäftigung als Techniker für heisse Laboratorien Diese Beschäftigung erfordert die Befähigung , einen Arbeitsplan richtig auszudenten und die entsprechenden Montagen und Steuerungen vorzunehmen , einen Versuch nach genauen Angaben allein durchzuführen und die Versuchswerte zahlenmässig festzulegen sowie die Kenntnis der Strahlungsgefahren und die Fähigkeit , Fernsteuergeräte zu bedienen . Beschäftigung als Planungszeichner für nukleare Anlagen Diese Beschäftigung erfordert die Befähigung , eine einfache Versuchsplanung nach schriftlichen Angaben auszuarbeiten und durch Zeichnungen oder rasch ausgeführte Skizzen so zu erläutern , daß das Studienobjekt in der festgelegten Form zeichnerisch dargestellt ist , sowie die Fähigkeit , die Vorschriften und Regeln betreffend den Strahlenschutz anzuwenden .

Beschäftigung als Bediensteter für Teilchenbeschleuniger Diese Beschäftigung umfasst die Bedienung und Handhabung der Hochspannungsanlagen für elektrostatische Beschleuniger , die Montage , den Einsatz und die Handhabung der Ionenquellen , die Handhabung und den Betrieb der Geräte für den Nachweis und die Messung der Radioaktivität usw . Beschäftigung als Bediensteter für Strahlenschutz Diese Beschäftigung umfasst die Überwachung der Sicherheit des Betriebspersonals von Reaktoren , Uranbergwerken und sonstigen nuklearen Anlagen und erfordert gute Kenntnisse auef dem Gebiet der Strahlengefahren und des Strahlenschutzes .

Beschäftigung als Dekontaminateur Diese Beschäftigung erfordert die Befähigung , im Falle einer Kontamination die erforderlichen Messungen vorzunehmen , bestimmte Spezialarbeiten zu Dekontaminationszwecken durchzuführen und gegebenenfalls die Initiative zu parktischen Maßnahmen zu ergreifen .

Relations

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