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Seqlense EUR-Lex

Verordnung Nr. 123 der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr. 7 der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungslands Ufer die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (verfahrensordnung)

CELEX
31962R0123
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1962-07-31
In force since
1962-08-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 34

Nach Genehmigung der Auftragsvergaben, Verträge oder Kostenvoranschläge setzt der Hauptanweisungsbefugte im Auftrag der Kommission die Höhe der endgültigen Mittelbindung fest. Er teilt diesen Betrag der in dem Finanzierungsabkommen bezeichneten Behörde mit, die die Aufgaben des örtlichen Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 39 wahrnimmt. Die Genehmigung zur Überschreitung der endgültigen Mittelbindung wird gegebenenfalls unter den gleichen Voraussetzungen erteilt und mitgeteilt.

Article 35

Unabhängig von der Bereitstellung der zur Durchführung unmittelbarer Zahlungen im Auftrage des Fonds erforderlichen Mittel auf den Sonderkonten erfolgt die Finanzierung jedes Vorhabens entweder durch Auszahlungen entsprechend dem Fälligkeitskalender oder durch Erstattung der geleisteten Ausgaben. Näheres über das im Einzelfall anzuwendende Verfahren bestimmt das Finanzierungsabkommen.

Article 36

Der für die Verwaltung der Mittel des Fonds verantwortliche Hauptanweisungsbefugte bestimmt, an welchen Orten und in welchen Währungen die Mittel aufzubewahren sind. Er legt die Einzelheiten für die Ausführung der Zahlungen fest. Für die Ausführung der Zahlungen in dem assoziierten Empfängerland werden die Mittel grundsätzlich auf ein sogenanntes Fonds-Konto überwiesen, das im Namen der Kommission in der Währung eines Mitgliedstaats bei einem Geldinstitut — im folgenden als Zahlstelle bezeichnet — eröffnet wird, das von der Kommission ausgewählt und von ihr beauftragt wird.

Article 37

Ein Briefwechsel zwischen der Kommission und der Zahlstelle bestimmt insbesondere die Bedingungen für die Eröffnung und die Einzelheiten für die Verwaltung des Fonds-Kontos, die über dieses Konto verfügungsberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Rechte und Pflichten jeder Partei.

Article 38

Die Kommission stattet die Fonds-Konten in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 bis 19 je nach dem Bedarf aus, den die von den örtlichen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 40 eingereichten Fälligkeitskalender ausweisen.

Article 40

Der örtliche Anweisungsbefugte geht die Ausgabeverpflichtung ein, erläßt die Ausschreibungen, nimmt die Angebote entgegen, teilt das Ergebnis der Ausschreibungen mit und unterzeichnet die Kontrakte. Er legt der Kommission vierteljährlich einen Fälligkeitskalender vor. Der Hauptanweisungsbefugte sorgt dafür, daß die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen und der Auftragsvergaben oder Verträge, insbesondere die Bestimmungen über die Ausführung und die Zahlungen, geeignet sind, den Wettbewerb zu fördern und zu günstigsten Angeboten zu führen. Zu diesem Zweck hat er sich insbesondere zu überzeugen, daß die Bestimmungen über die Währung und den Zahlungsort sowie das Verfahren zur Leistung der Zahlungen es ermöglichen, unnötige Transferierungen zu vermeiden.

Article 51a

Erhält der Hauptanweisungsbefugte davon Kenntnis, daß bei der Abwicklung der Verfahren für die vom Fonds finanzierten Vorhaben Verzögerungen eintreten, so setzt er sich mit dem örtlichen Anweisungsbefugten ins Benehmen, um die Schwierigkeiten zu beheben. Sind Leistungen bereits erfolgt und führt eine andauernde Verzögerung bei der Feststellung, Anweisung oder Auszahlung sowie bei der Durchführung der Transferierungen aus irgendeinem Grund zu Schwierigkeiten, die geeignet sind, die vollständige Ausführung des Auftrags oder Vertrages in Frage zu stellen, so kann der Hauptanweisungsbefugte alle geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, gegebenenfalls die finanziellen Folgen dieser Lage abzuwenden und allgemein die wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des oder der Vorhaben zu ermöglichen. Die Kommission unterrichtet den örtlichen Anweisungsbefugten unverzüglich von diesen Maßnahmen; leistet die Kommission dann unmittelbar Zahlungen an den Unternehmer, so gehen die entsprechenden Forderungen des Unternehmers an die örtlichen Behörden von Rechts wegen an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft über.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Relations

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