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63/46/Euratom: 63/491/EWG: Beschluß vom 10. Juli 1963 zur Bestimmung des Organs, das die Bezüge nach der Versorgungsordnung zu zahlen hat

CELEX
31963D0491
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1963-07-10
In force since
1962-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

63/46/Euratom: 63/491/EWG: Beschluß vom 10. Juli 1963 zur Bestimmung des Organs, das die Bezüge nach der Versorgungsordnung zu zahlen hat Amtsblatt Nr. 130 vom 24/08/1963 S. 2303 - 2304 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0025 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0045 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0025 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0050 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0000 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 6 S. 0003 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 6 S. 0003 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S.

14 - 15 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 14 - 15 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 14 - 15 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 14 - 15 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 14 - 15 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 14 - 15 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 14 - 15 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 14 - 15 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 14 - 15 Beschluss vom 10. Juli 1963 zur Bestimmung des Organs, das die Bezüge nach der Versorgungsordnung zu zahlen hat (63/46/Euratom) (63/491/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, DER AUSSCHUSS DER PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT — gestützt auf die Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut und Artikel 43 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, gestützt auf die Verordnung Nr.

31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft [1], insbesondere auf Artikel 45 des Anhangs VIII zum Statut und Artikel 43 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Die Bezüge nach der Versorgungsordnung der Beamten und nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte B und C der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten werden durch die nachstehend bestimmten Organe gezahlt: 1. für die Beamten und die Bediensteten auf Zeit der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: durch die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

2. für die Beamten und die Bediensteten auf Zeit der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft: durch die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft; 3. Für die Beamten und die Bediensteten auf Zeit der Hohen Behörde: durch die Hohe Behörde (Versorgungsfonds); 4. für die Beamten der gemeinsamen Organe oder Einrichtungen, die unter die Übergangsbestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen: durch die Hohe Behörde (Versorgungsfonds); 5. für die anderen Beamten und die Bediensteten auf Zeit der gemeinsamen Organe oder Einrichtungen: durch die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Geschehen am 10. Juli 1963. Im Namen des Ausschusses der Präsidenten Der Präsident A. M. Donner Im Namen der Räte Der Präsident J. M. A. H. Luns [1] Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 45 vom 14. Juni 1962, S. 1385/62. --------------------------------------------------

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