64/242/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. April 1964 an die Mitgliedstaaten über die in Artikel 11 der ersten Richtlinie auf dem Gebiet des Filmwesens vorgesehene Bescheinigung zur Anerkennung von Filmen als Filme eines Mitgliedstaats Amtsblatt Nr. 063 vom 18/04/1964 S. 1025 - 1026 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0040 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0040 INFORMATIONEN DIE KOMMISSION EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 8. April 1964 an die Mitgliedstaaten über die in Artikel 11 der ersten Richtlinie auf dem Gebiet des Filmwesens vorgesehene Bescheinigung zur Anerkennung von Filmen als Filme eines Mitgliedstaats (64/242/EWG) 1.
Die vom Rat am 15. Oktober 1963 erlassene erste Richtlinie (1) enthält in Artikel 5 bis 7 die ersten Vorschriften für die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Filmwesens. Diese Vorschriften sind auf Filme anwendbar, die nach Artikel 3 und 4 der vorgenannten Richtlinie als Filme eines Mitgliedstaats gelten. Artikel 11 bestimmt: "Die Behörden der einführenden Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für ihr Hoheitsgebiet Genehmigungen für die Einfuhr und die Nutzung von Filmen im Rahmen dieser Richtlinie zu erteilen, wenn den Filmen nicht eine von dem ausführenden Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die gemäß Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie die Anerkennung des Films als Film eines Mitgliedstaats nachweist." 2.
Um die Durchführung der ersten Richtlinie auf dem Gebiet des Filmwesens und weiterer Richtlinien, die möglicherweise vom Rat noch erlassen werden, zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten eine nach den vorgenannten Artikeln 3 und 4 und nach einheitlichen Kriterien ausgearbeitete Herkunftsbescheinigung für Filme einführen. 3. Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 155 des Vertrages empfiehlt die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Herkunftsbescheinigungen für Filme, die unter die erste Richtlinie und weitere Richtlinien zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet des Filmwesens fallen, gemäß dem dieser Empfehlung beigefügten Vordruck ausgestellt werden.
Brüssel, den 8. April 1964 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN (1) AB Nr. 159 vom 2.11.1963, S. 2661/63. >PIC FILE= "T0001552">