Empfehlung der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 bis 40 (Industrie und Handwerk) vorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausübung im Herkunftsland (65/76/EWG) 1. Die vom Rat am 7. Juli 1964 erlassene Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23—40 (Industrie und Handwerk) bestimmt in ihrem Artikel 3, daß die tatsächliche Ausübung der von der Richtlinie erfaßten Tätigkeiten während bestimmter Mindestzeiten in selbständiger oder unselbständiger Stellung durch Angehörige der Mitgliedstaaten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichender Nachweis für Kenntnisse und Fertigkeiten anerkannt wird, die in anderen Mitgliedstaaten von den eigenen Staatsangehörigen für die Berufszulassung und -ausübung gefordert werden.
Nach Artikel 4 Absatz (1) unterrichten die Mitgliedstaaten, in denen die erwähnten Voraussetzungen für die Aufnahme oder Ausübung der beruflichen Tätigkeiten bestehen, die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe der Kommission über die wesentlichen Berufsmerkmale (Tätigkeitsbeschreibung dieser Berufe). Für die Verwirklichung des Vorhergehenden bestimmt Artikel 4 Absatz (2): Die vom Herkunftsland zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Stelle bestätigt, welche Berufstätigkeiten der Begünstigte tatsächlich ausgeübt hat und wie lange er sie ausgeübt hat. Diese Bestätigung ist auf das Berufsbild abgestellt, das von dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte den Beruf ständig oder vorübergehend ausüben will, mitgeteilt worden ist.
2. Während die Richtlinie die Ausstellung der Bescheinigungen zwingend vorschreibt, bleibt deren Ausgestaltung im einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen. Im Interesse der Arbeitserleichterung für die mit der Prüfung von Bescheinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten befaßten Behörden und zuständigen Stellen und zur Vermeidung von Irrtümern erscheint es jedoch notwendig, möglichst einheitliche, den Tatbestandsmerkmalen des Artikels 3 entsprechende Vordrucke zu verwenden. 3. Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 155 des Vertrages empfiehlt die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Bescheinigungen nach Artikel 4 Absatz (2) der Übergangsrichtlinie für be- und verarbeitende Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23—40 gemäß dem dieser Empfehlung beigefügten Vordruck ausgestellt werden.
Brüssel, den 12. Januar 1965 Für die Kommission Der Präsident Walter Hallstein P 024 1965 DE 410 1 01 19650112 DE 0004.0001 411 1 412 2 ANLAGE … (Behörde oder zuständige Stelle) (Ort) BESCHEINIGUNG über ausgeübte Tätigkeiten nach Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie 64/427/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23—40 (Industrie und Handwerk) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 117 vom 23.
7. 1964 , S. 1863/64) Herr Frau … Fräulein (Name, Vorname) geb. am … … in … Staatsangehörigkeit … wohnhaft in … I. war nachweislich der vorgelegten Beweismittel im … Beruf tätig, wobei er(sie) die in der Anlage im einzelnen aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat, davon 1. als Selbständige(r) Jahre Monate a) von … bis … in … (Ort) b) von … bis … in … 2. als Betriebsleiter(in) a) von … bis … in … b) von … bis … in … 3. in leitender Stellung a) von … bis … in … davon mit technischen Aufgaben und mit Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens von … bis … in … b) von … bis … in … davon mit technischen Aufgaben und mit Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens von … bis … in … 4. in abhängiger Stellung a) von … bis … in … b) von … bis … in … II. hat im … Beruf eine vorherige Ausbildung von … bis … nachgewiesen, die mit dem … … (Name des staatl. anerkannten Zeugnisses oder Diploms) … (aushändigende Stelle) abgeschlossen ist oder die von … (zuständige Berufsorganisation) als vollwertig erkannt ist.
Diese Bescheinigung dient als Nachweis der erlernten oder ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei dem Antrag auf Erteilung einer nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates etwa erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung einer der in der Richtlinie 64/427/EWG erfaßten selbständigen Erwerbstätigkeiten. Datum Siegel/Unterschrift 1. Berufsbezeichnung: … (im Herkunftsland) … (im Empfangsland) 2. Name, Gegenstand und Anschrift des Unternehmens (im Falle der Ziffer I 3 zusätzlich den Tätigkeitsbereich der Abteilung angeben):
Genaue Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeiten (nach der in der Zusammenstellung der EWG-Kommission enthaltenen Berufsbeschreibung des Empfangslandes [möglichst mit Angabe der dort verwendeten Ziffern]): P Amtsblatt der Europäischen Union 024 8 11. Februar 1965 DE AI 1 FXAL65024DEC 17252539 13 s1 s1 1 405 416 12