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65/379/EWG: Empfehlung der Kommission vom 7. Juli 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend den Wohnungsbau für die innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnden Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen

CELEX
31965H0379
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1965-07-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

65/379/EWG: Empfehlung der Kommission vom 7. Juli 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend den Wohnungsbau für die innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnden Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen Amtsblatt Nr. 137 vom 27/07/1965 S. 2293 - 2298 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0043 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0043 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 7. Juli 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend den Wohnungsbau für die innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnden Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen (65/379/EWG) I. Begründung 1. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Ratsverordnung Nr.

38/64/EWG vom 25. März 1964 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) erschien es der Kommission auf Grund der ihr in Artikel 155 übertragenen Verantwortung ratsam, ein Bündel von Maßnahmen zu empfehlen, die auf verschiedenen Stufen und innerhalb einer mehr oder weniger langen Zeitspanne zur Lösung der vielschichtigen Probleme beitragen können, welche die Wohnungsbeschaffung für diese Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts aufwirft. 2. Bereits in der Verordnung Nr. 15 war in Artikel 11 Absatz (3) der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern eines anderen Mitgliedstaats auf diesem Gebiet, insbesondere hinsichtlich der Erlangung einer Wohnung, aufgestellt worden.

Diese Bestimmungen wurden unverändert in die neue Verordnung (Artikel 10) übernommen ; wörtlich heisst es hier, daß "Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt sind, hinsichtlich der Erlangung einer Wohnung die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießen". Damit ist rechtlich die Beseitigung jeder Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verwirklicht, vor allem hinsichtlich der Kriterien für die Zuteilung von Mietwohnungen, die Gewährung von staatlichen Darlehen, Prämien, Beihilfen, Steuererleichterungen oder sonstigen Vergünstigungen, die im Rahmen der staatlichen Wohnungsförderung, einschließlich derjenigen des Eigentumserwerbs, vorgesehen sein können.

3. Bei der Anwendung von Artikel 10 der Verordnung Nr. 38/64/EWG könnten jedoch Schwierigkeiten auftreten: a) Obgleich diese Bestimmung wie alle anderen der Verordnung ungeachtet etwaiger gegenteiliger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ist in Wirklichkeit eine Änderung des Verhaltens der Verwaltungsstellen vielfach nur mittels interner Durchführungsmaßnahmen möglich. b) Die unmittelbare Mitwirkung des Staates stellt oft nur einen Bruchteil der Interventionen der staatlichen Stellen auf dem Gebiet des Wohnungsbaus dar. Für die Durchführung der Wohnungsbaupolitik, insbesondere der Politik des sozialen Wohnungsbaus, sind, manchmal sogar überwiegend, (1)AB Nr.

62 vom 17.4.1964, S. 965/64. die Gebietskörperschaften oder ihnen untergeordnete Stellen zuständig. Dies erschwert unter Umständen eine Überwachung der Anwendung von Artikel 10 der erwähnten Verordnung. c) Schließlich stellt die Knappheit an Wohnungen, namentlich an Sozialwohnungen, auch heute noch in vielen Gegenden die Hauptschwierigkeit dar. 4. a) Diese Wohnungsknappheit kann zu einer Diskriminierung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft führen, die nach wie vor mit grösseren faktischen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, denen vor allem dann besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, wenn ein Arbeitnehmer in eine Gemeinde neu zugereist ist und also noch keine längere Gemeindezugehörigkeit nachweisen kann, die stellenweise von allen Bewerbern um bestimmte Wohnungen verlangt wird. b) An den inländischen Arbeitnehmer kann, auch wenn er seinen Arbeitsplatz und seinen Wohnort wechselt, nicht der gleiche Maßstab angelegt werden wie an den Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaats, da die Folgen des Wohnortwechsels für ihn ganz andere sind.

So kann gemäß Artikel 17 Absatz (3) der Verordnung Nr. 38/64/EWG ein Arbeitnehmer seine Familie nur dann nachkommen lassen, wenn er für sie eine Wohnung besitzt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht. c) Schließlich sind der Kommission sehr wohl auch die Probleme bekannt, die sich hinsichtlich der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge bestimmter Länder der Gemeinschaft stellen können, zu deren Gunsten im übrigen vielfach berechtigterweise Sondermaßnahmen vorgesehen wurden. Abgesehen von den Maßnahmen zur Beseitigung der wenigen unter Umständen noch vorhandenen Diskriminierungen muß die Gemeinschaft folglich das Problem der Wohnraumbeschaffung für diese Arbeitnehmer mit besonderem Nachdruck in Angriff nehmen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und ihnen neuen Auftrieb zu verleihen, damit die Arbeitnehmer aus den anderen Ländern der Gemeinschaft bei der Zuteilung von Wohnungen wirklich die gleichen Chancen haben wie die Arbeitnehmer des Empfangslandes.

5. Eine Initiative auf diesem Gebiet ist unter drei Gesichtspunkten gerechtfertigt, wenn man bedenkt, welchen Beitrag diese Arbeitnehmer - vor allem durch die Übernahme besonders harter Arbeiten - zur wirtschaftlichen Expansion der letzten Jahre geleistet haben: a) In sozialer Beziehung zunächst darf man gegenüber den menschlichen Folgen dieser Wanderbewegungen nicht unbeteiligt bleiben ; gefördert werden dürfen die Wanderbewegungen auch nur im Notfall oder wenn die Betreffenden es wünschen, wobei nicht ausser acht bleiben darf, daß es oft ratsamer ist, Beschäftigungsmöglichkeiten für die stellenlosen Arbeitskräfte an Ort und Stelle zu schaffen. b) In wirtschaftlicher Hinsicht ist sodann zu bedenken, daß das Fehlen angemessener Wohnverhältnisse keine feste Bindung der Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz aufkommen lässt und Rückwanderungen ins Heimatland hervorruft, die dem Wirtschaftswachstum abträglich sind. c) In politischer Hinsicht schließlich und namentlich unter dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Anwendung des Vertrages muß alles unternommen werden, um die Verwirklichung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und des Niederlassungsrechts der Selbständigen zu fördern.

6. Aus diesen drei verschiedenen Gründen sozialer, wirtschaftlicher und politischer Art hat die Kommission ungeachtet des Umfangs der Probleme, welche die Wohnungsbeschaffung für diese Arbeitnehmer und insbesondere für deren Familienangehörige aufwirft, eine Initiative auf diesem Gebiet ergriffen. Sie hat hierzu mehrere Studien durchgeführt und eine Teilerhebung über die Wohnbedingungen der innerhalb der Gemeinschaft übersiedelnden Arbeitnehmer veranlasst. 7. Daraus haben sich folgende Erkenntnisse ergeben: a) die Notwendigkeit, die praktische Anwendung der oben genannten Artikel 10 und 17 der Verordnung Nr.

38/64/EWG besonders genau zu überwachen, um sicherzustellen, daß keine Diskriminierung bestehen bleibt. b) Die Probleme sind anders zu lösen, je nachdem ob es sich um die Wohnungsbeschaffung für einzelne Arbeitnehmer (Unverheiratete oder Verheiratete, die ihre Familie nicht nachkommen lassen) oder für Arbeitnehmer in Begleitung ihrer Familienangehörigen handelt. In all diesen Fällen haben die Erhebungen besondere Hindernisse für die übersiedelnden Arbeitnehmer erkennen lassen ; so haben diese mit verschiedenen Schwierigkeiten (materieller, psychologischer und sprachlicher Art) zu kämpfen. c) Der in mehreren Ländern oder Gebieten der Gemeinschaft nach wie vor vorhandene Mangel an Sozialwohnungen und die Finanzierung einer grossen Zahl von Neubauten bilden den Kern des Problems, ob es sich nun um inländische Arbeitnehmer und inländische Wanderarbeitnehmer oder um Arbeitnehmer handelt, die von einem Mitgliedstaat in den anderen übersiedeln.

8. Da das Finanzierungsproblem besonders dringend ist, hat die Kommission in ihrem "Memorandum über das Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die zweite Stufe" vom 24. Oktober 1962 erklärt, daß sie "die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschlägen betreffend... die finanzielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Wohnungsbaus für die innerhalb der Gemeinschaft übersiedelnden Arbeitnehmer für erforderlich hält" (Ziffer 82). Mit der vorliegenden Empfehlung soll einigen der in Ziffer 82 des Memorandums angestellten Überlegungen, vor allem hinsichtlich der Qualität der Wohnungen und der Befriedigung des Bedarfs an Sozialwohnungen, Rechnung getragen werden.

Auf dem Kolloquium über die Politik des sozialen Wohnungsbaus vom 16. bis 19. Dezember 1963 in Brüssel untersuchte man diesen Problemkreis unter dem Aspekt - des Wohnungsbedarfs, - der Nachfrage und der Zahlungsfähigkeit, - der Richtlinien für die Zuteilung sozialer Mietwohnungen; dabei wurde auf die besonderen Probleme hingewiesen, die sich für die innerhalb der Gemeinschaft übersiedelnden Arbeitnehmer stellen. 9. Auf internationaler Ebene sind bereits verschiedene Regelungen für das Problem der Wohnungsbeschaffung der Wanderarbeitnehmer angestrebt worden: a) Übereinkommen Nr. 97 der IAO (Genf, 1.

Juli 1949) betreffend die Wanderarbeitnehmer; b) Empfehlung Nr. 115 der IAO (Genf, 28. Juni 1961) betreffend den Wohnungsbau für Arbeitnehmer, deren Artikel 5 nach dem Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Antrag der sechs Mitgliedstaaten aufgenommen wurde; c) Europäische Sozialcharta des Europarats (Turin, 18. Oktober 1961) ; in Artikel 19, der die Ansprüche der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf Schutz und Unterstützung betrifft, verpflichten sich die Vertragsparteien u.a., diesen Arbeitnehmern "... c) die Unterbringung ..." zu gewährleisten. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Charta, die am 26.

Februar 1965 in Kraft getreten ist, zu ratifizieren. 10. Die Kommission hat nicht versäumt, die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu diesen Fragen zu berücksichtigen. So hat der Sozialausschuß des Europäischen Parlaments (1) auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Bau von Wohnungen für innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnde Arbeitnehmer durch finanzielle Maßnahmen zu fördern. In einer weiteren Stellungnahme des Sozialausschusses des Europäischen Parlaments zum Bericht über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft im Jahre 1961 (2) wird der Wunsch ausgesprochen, die Kommission möge die Regierungen auffordern, den Bau von Wohnungen für die Wanderarbeitnehmer in Angriff zu nehmen.

In dem Bericht des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die Regionalpolitik der Gemeinschaft (3) wird ferner auf die Notwendigkeit des Baus von Wohnungen in den Umsiedlungsgebieten der Arbeitnehmer, für die Vorschriften über die Freizuegigkeit gelten, hingewiesen. In einem weiteren Bericht (4) wird schließlich empfohlen, die Möglichkeit zinsverbilligter Darlehen für den Bau von Sozialwohnungen für Wanderarbeitnehmer zu prüfen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in einer Stellungnahme zu Kapitel VI (Sozialpolitik) des "Memorandums der EWG-Kommission über das Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die zweite Stufe" den bereits früher - so in seiner Stellungnahme vom 30.

Januar 1963 betreffend die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - geäusserten Wunsch nach "gemeinschaftlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Wohnungsbaus, insbesondere zugunsten der Wanderarbeitnehmer", bekräftigt (5). Aus ähnlichen Erwägungen hat die Kommission in ihren Vorschlägen vom 27. Januar 1965 an den Ministerrat zu einer ergänzenden Verordnung, die die Hilfen aus dem Europäischen Sozialfonds wirksam gestalten soll, den Anstoß dazu gegeben, namentlich "Zuschüsse für den sozialen Wohnungsbau zugunsten von Arbeitskräften, die innerhalb der Gemeinschaft umsiedeln", miteinzuschließen (6).

11. Der EWG-Kommission war besonders daran gelegen, die Hohe Behörde der EGKS und die Kommission von Euratom zu hören, die unbeschadet der bisherigen oder künftigen Initiativen im Rahmen ihrer Verträge dieser Empfehlung ihre volle Unterstützung gegeben haben. 12. Die Kommission würdigt in vollem Masse die Bemühungen, welche die nationalen Behörden, die Arbeitgeber und die verschiedenen beteiligten Institutionen in den Zuwanderungsländern zur Lösung des Problems der Wohnungsbeschaffung für inner (1)Dok. P.E. 8659/endg. - Sitzung vom 12. November 1962 - Dok. Nr. 100. (2)Dok. P.E. 119, 15.

Januar 1963, Punkt 34 Kap. II. (3)Dok. P.E. 99 vom 17. Dezember 1963. (4)Dok. P.E. 112 vom 20. Januar 1964. (5)AB Nr. 189 vom 29.12.1963, Punkt 30/45. (6)Dok. V/KOM (65)28. halb der Gemeinschaft übersiedelnde Arbeitnehmer unternommen haben und noch unternehmen, Sie ist jedoch der Auffassung, daß neue Initiativen ergriffen werden müssen, um die Lösung der ernsten Schwierigkeiten zu beschleunigen, die in der Praxis immer noch die fortschreitende Verwirklichung des Grundsatzes der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und des Niederlassungsrechts behindern. 13. Die Kommission äussert den Wunsch, daß die mitgliedstaatlichen Verwaltungen dieser Empfehlung die weitest mögliche Verbreitung geben und der in den Schlußfolgerungen erwähnte regelmässige Gedankenaustausch an Hand der Berichte der Mitgliedstaaten zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse für die innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnden Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen führen möge.

II. Empfehlung Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission auf der Grundlage des Vertrages, insbesondere des Artikels 155, und nach Anhörung des Europäischen Parlaments (1) und des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2) den Mitgliedstaaten, die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwirklichung der nachstehend aufgeführten Ziele zu gewährleisten: 1. Berechnung des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs Bei der Berechnung des gegenwärtigen und des künftigen Wohnbedarfs auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind sowohl die Staatsangehörigen des betreffenden Landes und der anderen Mitgliedstaaten (Arbeitnehmer und Selbständige) als auch die Arbeitnehmer aus den assoziierten europäischen und überseeischen Ländern sowie aus dritten Ländern zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung der Rückwirkungen der Wanderbewegungen auf die künftige Bevölkerungszahl und den künftigen Wohnbedarf - gleich ob diese Vorausschätzungen spezifischer Art sind oder sich in mittel- oder langfristige Vorschauen einfügen - sind in den Hypothesen über diese Arbeitnehmer nicht nur die unverheirateten oder ohne Familie übersiedelnden Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sondern es muß auch der Zuzug eines entsprechenden Anteils von Familien verschiedener Grösse eingerechnet werden. Es ist ratsam, ohne regelmässige Anpassung dieser Hypothesen vorzusehen, wobei namentlich die auf regionaler und örtlicher Ebene festgestellten Sachverhalte und im besonderen die unten in Punkt 3 erwähnten Daten berücksichtigt werden.

2. Finanzierungsprogramm Aufstellung oder gegebenenfalls Überprüfung der jährlichen oder mehrjährigen Finanzierungsprogramme (und insbesondere der Wohnungsbauförderung aus öffentlichen Mitteln) bzw. der Programme zum Sozialen Wohnungsbau, wobei der zusätzliche Bedarf, namentlich auf regionaler Ebene, der sich aus der Übersiedlung von Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aus anderen Ländern der Gemeinschaft, assoziierten Staaten, den überseeischen Ländern und aus Drittländern ergibt, sowie die oben unter Punkt 1 erwähnten Vorausschätzungen berücksichtigt werden. Bei der Ausführung dieser Programme sollte Punkt 9 der konjunkturpolitischen Empfehlung des Ministerrats an die Mitgliedstaaten vom 15.

April 1964 beachtet werden (3). Ist in einem Mitgliedstaat der Bau von Sozialwohnungen kontingentiert und sind für ihre Zuteilung die örtlichen Behörden zuständig, so sollte diesen vorgeschrieben werden, einen bestimmten Hundertsatz den Wanderarbeitnehmern vorzubehalten und die dafür notwendigen Finanzmittel auszubringen. 3. Angaben über die Unterbringung der betreffenden Arbeitnehmer Verbesserung der Angaben über die tatsächlichen Wohnbedingungen der innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnden Arbeitnehmer insbesondere zu dem Zweck, die Überwachung der Anwendung von Artikel 10 und 17 der Verordnung Nr.

38/64/EWG durch alle für deren Durchführung zuständigen Stellen hinsichtlich der Beseitigung von Diskriminierungen wie auch hinsichtlich der Hereinnahme der Familienangehörigen zu ermöglichen. Die von den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden oder unter ihrer Verantwortung anzustellenden vergleichenden Erhebungen über die Lage (1)Stellungnahme vom 26. März 1965 (AB Nr. 62 vom 12.4.1965). (2)Stellungnahme vom 27. Januar 1965 (Dok. CES 37/65, S. 2305/65 dieses Amtsblatts). (3)Darin wurden die Regierungen aufgefordert, "besondere Beschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, unter anderem zur Verminderung der direkten öffentlichen Baunachfrage, der Steuerbegünstigungen, der Subventionen und Prämien und auch Maßnahmen zur Beschränkung der Hypothekenkredite sowie zur zeitweiligen Untersagung von Luxusbauten.

Allerdings sollte in den Ländern, in denen eine Knappheit an Schulgebäuden, Krankenhäusern und Sozialwohnungen besteht, deren Bau weder eingeschränkt noch erschwert werden." (AB Nr. 64 vom 22.4.1964). dieser Arbeitnehmer und der inländischen Arbeitnehmer in gleichartigen Gebieten und bei gleichartigen Bedingungen müssen a) die Zahl der ihnen zugeteilten Sozialwohnungen (Mietwohnungen oder andere) für Einzelne oder Familien ausweisen; b) die Zahl der Arbeitnehmer erkennen lassen, die ihre Familienangehörigen nachkommen lassen wollen, sobald sie eine normalen Anforderungen entsprechende Wohnung besitzen; c) einen Anhaltspunkt dafür liefern, zu welchen weiteren finanziellen Opfern sie in diesem Fall bereit wären.

Ferner muß bei diesen Erhebungen ermittelt werden, wieviele dieser Arbeitnehmer in vorläufigen oder Sammelunterkünften, Baracken, Elendsquartieren oder nicht für Wohnzwecke bestimmten Räumen und wieviele der Arbeitnehmer unter Bedingungen (Überbelegung) untergebracht sind, die für das betreffende Gebiet als anomal zu bezeichnen sind. 4. Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse a) Aufstellung eines Verzeichnisses der bisherigen Maßnahmen zur Verwirklichung von Artikel 10 der Verordnung Nr. 38/64/EWG, namentlich zwecks Nachprüfung, ob die mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierungen in der Anwendung der Kriterien bei der Aufstellung der Wartelisten, der Zuteilung der Sozialwohnungen oder der Gewährung sonstiger Vorteile für die Erlangung von Wohnungen durch die zuständigen örtlichen Stellen beseitigt worden sind. b) Aufstellung einer Bilanz der bisherigen Ergebnisse im Rahmen bilateraler oder multilateraler Abkommen zur Verbesserung der Wohnbedingungen für innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnde Arbeitnehmer.

5. Finanzielle Zusammenarbeit Entwicklung einer finanziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nach den hierfür geeignetsten Verfahren und Formen zur Förderung des Wohnungsbaus durch verschiedene Einrichtungen - einschließlich der Genossenschaften - vor allem in Gebieten mit Wohnungsknappheit oder mit voraussichtlich starker Zuwanderung ; daneben darf die Möglichkeit einer Förderung der privaten Zusammenarbeit auf finanziellem Gebiet, namentlich zwischen den im sozialen Wohnungsbau spezialisierten Institutionen, nicht vernachlässigt werden, um die Erlangung zinsermässigten Kapitals zu erleichtern.

Ausbau der Beihilfen der Europäischen Investitionsbank als Beitrag zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus, sofern die Bedingungen erfuellt sind, die augenblicklich in Artikel 130 des Vertrages sowie in der in einem Zusatzprotokoll zum Vertrag niedergelegten Satzung der Bank vorgeschrieben sind. 6. Anwendung der Wohnnormen a) Anwendung der in den einzelnen Ländern geltenden und der in der Empfehlung Nr. 115 der IAO aufgestellten Normen für die Wohnbedingungen der Arbeitnehmer ohne Diskriminierung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern anderer Mitgliedstaaten ; gegebenenfalls Ausarbeitung solcher Normen oder deren Überarbeitung entsprechend der Empfehlung in Ziffer 19 der "allgemeinen Grundsätze" und der Ziffern 7 bis 11 der Empfehlungen zu deren Durchführung. b) Bei Sammelunterkünften ausser der Überwachung der Anwendung dieser Normen Maßnahmen, mit denen einmal eine Absonderung der Arbeitnehmer von der einheimischen Bevölkerung vermieden und zum anderen Kontakte mit dieser Bevölkerung namentlich durch die Benutzung und Schaffung von Kollektiveinrichtungen (sozialen, ärztlichen, kulturellen, Schuleinrichtungen usw.) gefördert werden sollen.

Dabei empfiehlt es sich, für junge Arbeitskräfte, sofern ihre Zahl es rechtfertigt, eigene Unterkünfte vorzusehen, ferner die Arbeitnehmer an der Verwaltung der Sammelunterkünfte zu beteiligen oder zumindest ihre Vertretung bei der verantwortlichen Leitung der Sammelwohnungen vorzusehen. 7. Unterrichtung der Arbeitnehmer Eine genaue Unterrichtung der innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnden Arbeitnehmer durch alle beteiligten Einrichtungen der Herkunfts- und Aufnahmeländer, insbesondere durch die in der Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 1962 (1) genannten Sozialdienste, mit dem Ziel: a) jeden dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Antrags auf Auswanderung über die allgemeinen Unterbringungsmöglichkeiten und die Wohnverhältnisse in dem EWG-Land, in das er sich begeben will, sowie über die voraussichtliche Höhe (1)Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Tätigkeit der Sozialdienste für innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernde Arbeitnehmer (AB Nr.

75 vom 16.8.1962). der Miete und der etwaigen Nebenkosten sowohl nach ihrem absoluten Betrag wie im Verhältnis zu seinem Lohn zu unterrichten; b) diese Arbeitnehmer an ihrem Bestimmungsort rasch und genau in ihrer Muttersprache über die Höhe der gesetzlich festgelegten oder der üblichen Mieten einschließlich der Hotelpreise sowie über die Möglichkeiten zu informieren, eine Sozialwohnung oder soziale Wohnungsvergünstigungen zu erhalten; c) die Arbeitnehmer, die Familienvorstand sind, über die in dem Aufnahmeland für die Familienzusammenführung geltenden Verwaltungsvorschriften sowie über die konkreten Möglichkeiten zu unterrichten, für ihre Familie eine Wohnung zu erhalten.

8. Vom Arbeitgeber gestellte Wohnungen a) Falls die Wohnung vom Arbeitgeber gestellt wird, müssen die Klauseln über die Wohnungsbedingungen ausdrücklich angegeben werden, auch wenn sie nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages sind. In diesen Klauseln werden neben dem Ort und der Art der Wohnung die Höhe der Miete und der Nebenkosten, die Bedingungen, unter denen - insbesondere bei Ablauf des Arbeitsvertrages (Kündigungsfrist) - der Mietvertrag gekündigt oder die Räumung der Wohnung verlangt werden kann, festgelegt. Desgleichen ist es erwünscht, daß Garantien für die Nichteinmischung in das Privatleben der Arbeitnehmer gegeben werden, insbesondere bei Sammelunterkünften, deren Hausordnung gegebenenfalls dem Arbeitsvertrag beigefügt werden muß. b) Die Verwendung von Standardklauseln über die unter a) genannten Wohnungsbedingungen.

Die Kommission - fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, sie alle zwei Jahre, und zwar zum ersten Mal ein Jahr nach Übermittlung dieser Empfehlung, über die zur Durchführung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen, über ihre Anwendung und die dabei aufgetretenen Schwierigkeiten zu unterrichten, ihr Angaben über den Bestand an Wohnungen für innerhalb der Gemeinschaft umsiedelnde Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu übermitteln und schließlich zweckdienliche Vorschläge zu machen; - bietet die Mitwirkung ihrer Dienststellen insbesondere bei der Festlegung der Einzelheiten zum Ausbau der öffentlichen und privaten finanziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung des Wohnungsbaus an.

Brüssel, den 7. Juli 1965 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN

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