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Seqlense EUR-Lex

Verordnung Nr. 62/65/EWG der Kommission vom 25. März 1965 zur Regelung der Arbeitsweise des Europäischen Entwicklungsfonds

CELEX
31965R0062
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1965-03-25
In force since
1965-05-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung Nr. 62/65/EWG der Kommission vom 25. März 1965 zur Regelung der Arbeitsweise des Europäischen Entwicklungsfonds Amtsblatt Nr. 081 vom 11/05/1965 S. 1397 - 1404 VERORDNUNG Nr. 62/65/EWG DER KOMMISSION vom 25. März 1965 zur Regelung der Arbeitsweise des Europäischen Entwicklungsfonds (1) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar (2), nachstehend "Assoziierungsabkommen" genannt, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 25.

Februar 1964 (3), nachstehend "Beschluß" genannt, der die Bestimmungen für die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festlegt und der durch seinen Artikel 24 den Titel II über die finanzielle und technische Zusammenarbeit sowie die Anlagen III, IV und V des Beschlusses in den französischen überseeischen Departements zur Anwendung bringt, gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (4), nachstehend "Internes Abkommen" genannt, gestützt auf die Finanzregelung des Europäischen Entwicklungsfonds (5), nachstehend "Finanzregelung" genannt, in der Erwägung, daß nach Artikel 47 der Finanzregelung, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen über die Aufgaben der Europäischen Investitionsbank, die Kommission die Aufgabe hat, die Vorschriften für die Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge und für die Durchführungs- und Kontrollbestimmungen für die Vorhaben und Programme zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I - KONTEN DER KOMMISSION Artikel 1 Die in Artikel 48 der Finanzregelung bezeichneten Zahlungen erfolgen auf Anordnung der Kommission oder ihren Weisungen gemäß durch den Europäischen Entwicklungsfonds, nachstehend "Fonds" genannt. Gemäß Artikel 15 Absatz (2) der Finanzregelung können für Zahlungen in den assoziierten überseeischen Staaten, Ländern und Gebieten bei von der Kommission ausgewählten und beauftragten Finanzinstituten Konten eröffnet werden. Diese Institute erfuellen die Aufgaben eines "beauftragten Zahlers". (1)Diese Verordnung ersetzt die Verordnung Nr. 184/64/EWG der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.

193 vom 26. November 1964. Es handelt sich um eine revidierte Fassung der Verordnung. (2)AB Nr. 93 vom 11.6.1964, S. 1431/64. (3)AB Nr. 93 vom 11.6.1964, S. 1472/64. (4)AB Nr. 93 vom 11.6.1964, S. 1493/64. (5)AB Nr. 93 vom 11.6.1964, S. 1498/64. Die Konten werden im Namen der Kommission in der Währung eines der Mitgliedstaaten eröffnet. Artikel 2 Die Beamten der Kommission, die ermächtigt sind, über die Konten des Fonds zu verfügen, leisten ihre Unterschrift bei Eröffnung der Konten oder, falls sie später bestellt werden, bei ihrer Ernennung. TITEL II - EINREICHUNG UND PRÜFUNG DER FINANZIERUNGSANTRAEGE Artikel 3 Die der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegten in Artikel 21 des Assoziierungsabkommens und in Artikel 18 des Beschlusses bezeichneten Unterlagen zu den Vorhaben oder Programmen werden der Generaldirektion Überseeische Entwicklungsfragen zugeleitet.

Artikel 4 Die zu jedem Vorhaben oder Programm vorgelegten Unterlagen müssen die Möglichkeit geben, die wirtschaftliche, soziale, finanzielle, rechtliche, technische und verwaltungstechnische Seite der Frage zu beurteilen. Bevor die Kommission den Erhalt dieser Unterlagen bestätigt, prüft sie, ob diese nach den Bestimmungen dieses Titels und den vom Hauptanweisungsbefugten des Fonds erlassenen Richtlinien erstellt wurden. Artikel 5 Die Vorhaben oder Programme werden von der Kommission geprüft, die eine zusätzliche Prüfung an Ort und Stelle veranlassen oder ein Gutachten erstellen lassen kann.

Auf Antrag der zuständigen Behörden oder mit deren Einverständnis ergreift die Kommission die in Artikel 4 des dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 5 und in Artikel 4 der Anlage V des Beschlusses aufgezählten Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Hilfe. Artikel 6 Für jeden assoziierten Staat und jedes assoziierte Land oder Gebiet stellen die zuständigen Behörden der Kommission Angaben zur Verfügung, die die Möglichkeit geben, die wirtschaftliche, finanzielle und soziale Lage des Landes, das Entwicklungsprogramm und die Voraussetzungen für seine Durchführung zu beurteilen sowie die verschiedenen Vorhaben oder Programme in diesem grösseren Rahmen zu sehen.

Damit diese Angaben stets über den neuesten Stand Aufschluß geben, werden sie in regelmässigen Zeitabständen ergänzt. KAPITEL I - WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE INVESTITIONEN UND DAMIT VERBUNDENE TECHNISCHE HILFE Artikel 7 Die in Artikel 17 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens und in Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses bezeichneten Unterlagen für die Vorhaben auf dem Gebiet der Investitionen und der damit verbundenen technischen Hilfe werden nach den vom Hauptanweisungsbefugten des Fonds erlassenen Bestimmungen zusammengestellt. Artikel 8 Die Kommission beurteilt, wie sich das Vorhaben auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Empfängerlandes und des Gebietes, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, auswirken kann.

Sie prüft ein Vorhaben vor allem unter folgenden Gesichtspunkten: - Soll einem wichtigen und dringenden Mangel abgeholfen werden? - Wie fügt sich das Vorhaben in ein grösseres Programm von Vorhaben oder in das Entwicklungsprogramm ein? - Inwieweit trägt es zur Verbesserung der vorhandenen Strukturen, insbesondere zur Diversifizierung der Produktion, bei? - Inwieweit trägt das Vorhaben zur Entwicklung des Gebietes, insbesondere zur Bildung oder Ausdehnung eines Entwicklungspols, bei? - Wie wirkt es sich auf in anderen Gegenden des Landes oder gegebenenfalls in Grenzgebieten von Nachbarländern durchgeführte oder geplante Vorhaben aus? - Inwieweit trägt das Vorhaben zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung, zur Verbesserung der Beschäftigungslage und des Einkommens der Arbeitnehmer sowie zur Förderung des Sparens bei? - Welche privaten Investitionen werden durch das Vorhaben ausgelöst? - Wie wirkt es sich auf die Handels- und Zahlungsbilanz aus? - Welche Erfahrungen wurden bei der Durchführung ähnlicher Vorhaben im gleichen Wirtschaftssektor gemacht? - Falls es sich um eine produktive Investition handelt :

Ist das Vorhaben rentabel ? Sind im Inund Ausland Absatzmöglichkeiten für die neuen Erzeugnisse vorhanden, und können diese Erzeugnisse an Ort und Stelle verarbeitet verden ? Wie hoch ist der geschaffene Mehrwert? - Falls es sich um eine Investition auf dem Gebiet des Erziehungs- oder Bildungswesens handelt : Welche Berufsaussichten bestehen für diejenigen, denen sie zugute kam, und welche Arbeitsplätze können ihnen geboten werden? - Welche zusätzlichen Investitionen sind notwendig oder dienen der erfolgreichen Durchführung des geplanten Vorhabens? - Sind das zum Betrieb der Anlage notwendige Personal und die erforderlichen Hilfsmittel vorhanden, um diese Aufgabe zu erfuellen ; welcher zusätzliche Personalbedarf muß vorübergehend im Rahmen der technischen Hilfe gedeckt werden? - Wie ist das Vorhaben angelegt ? Sind die Mittel zur technischen Durchführung vorhanden und den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen des Landes angepasst? - Welche ständig wiederkehrenden Kosten bringt die Inbetriebnahme der fertiggestellten Anlage und der übrigen im gleichen Sektor laufenden Vorhaben mit sich, und wie können diese Kosten gedeckt werden? - Besteht die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens? KAPITEL II - MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER ALLGEMEINEN TECHNISCHEN ZUSAMMENARBEIT Artikel 9 Die in Artikel 17 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens und in Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses bezeichneten Unterlagen über die Maßnahmen auf dem Gebiet der allgemeinen technischen Zusammenarbeit werden nach den vom Hauptanweisungsbefugten des Fonds erlassenen Bestimmungen zusammengestellt.

Artikel 10 Die in Artikel 9 des dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 5 und in Artikel 9 der Anlage V des Beschlusses bezeichneten Maßnahmen auf dem Gebiet der allgemeinen technischen Zusammenarbeit, die die Ausbildung von Angehörigen der assoziierten Staaten, Länder und Gebiete zum Ziel haben, werden von der Kommission geprüft und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten beurteilt: - Entsprechen die vorgelegten Ausbildungsprogramme dem Bedarf an Führungskräften und Fachleuten? - Welcher Bildungsstand und welche Arten von Spezialisierung sind für ein harmonisches Funktionieren der einzelnen Sektoren des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens erforderlich? - Welche Möglichkeiten bestehen, die Angehörigen der assoziierten Staaten, Länder und Gebiete unter den günstigsten und rationellsten Bedingungen in den Bildungsstätten der AASM oder der Mitgliedstaaten oder in den Dienststellen der Gemeinschaften auszubilden? - Hat das so ausgebildete Personal die Gewähr, einen Arbeitsplatz zu finden? - Falls Material für Versuche und Vorführungen geliefert wird :

Wie kann die Lieferung am besten vorgenommen und das Material am besten verwendet werden? - Wie wird sich die Durchführung des Ausbildungsprogramms voraussichtlich auf die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung des Landes auswirken? Artikel 11 Die in Artikel 9 des dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 5 Absatz f) und in Artikel 9 der Anlage V des Beschlusses Absatz f) bezeichneten Maßnahmen auf dem Gebiet der allgemeinen technischen Zusammenarbeit sind in von der Gemeinschaft vorgeschlagenen Gesamtprogrammen enthalten: Die einzelnen Maßnahmen sind bestimmt für: a) die kurzfristigen Ausbildungskurse für Studierende und Personen, die ihre Ausbildung in oder ausserhalb Europas vervollständigen, insbesondere Angehörige der assoziierten überseeischen Staaten und Länder sowie aus den französischen überseeischen Gebieten und Departements stammende Personen; b) die Nachrichtenblätter oder andere Schriften für die Teilnehmer an den verschiedenen Ausbildungs- und Informationsprogrammen, die dazu dienen, mit ihnen in Verbindung zu bleiben.

KAPITEL III - PRODUKTIONS- UND DIVERSIFIZIERUNGSHILFEN Artikel 12 Das von jedem assoziierten Staat gemäß Artikel 25 des dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 5 vorgelegte Hilfsprogramm wird nach den vom Hauptanweisungsbefugten des Fonds erlassenen Bestimmungen aufgestellt. Das Produktionshilfeprogramm wird in Jahresraten gegliedert ; die Diversifizierungshilfe hingegen ist in Vorhaben enthalten, zu denen die Unterlagen nach den Bestimmungen des Kapitels I dieses Titels zusammengestellt und geprüft werden. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 bis 33 des dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr.

5 werden die Produktionshilfen, einschließlich der Strukturverbesserungsmaßnahmen, gemäß den nachstehenden Vorschriften geprüft, beschlossen und gewährt. Artikel 13 Im Rahmen des Hilfsprogramms werden die alljährlich gewährten Hilfen als degressive, gebundene Mittel jeweils für eine Kampagne zur Verfügung gestellt. Artikel 14 Die erste Jahresrate wird bei der Vorlage des Hilfsprogramms beantragt. Die folgenden Jahresraten werden sechs Monate vor Beginn der jeweiligen Kommerzialisierungskampagne beantragt. Die bei Vorlage des Programms eingereichten Unterlagen enthalten neben der Begründung des Antrags für jedes Erzeugnis vor allem Angaben über die mit der Verteilung der Hilfe beauftragte zugelassene Stelle sowie über den voraussichtlichen Fälligkeitsplan der Zahlungen.

Artikel 15 Während der Kampagne können nicht verwendbare Mittel aus der Produktionshilfe auf Antrag der Regierung des betreffenden assoziierten Staates gemäß dem in Artikel 11 des Internen Abkommens vorgesehenen Verfahren für Maßnahmen auf dem Gebiet der Diversifizierungshilfe benutzt werden. Artikel 16 Die Abrechnung für jede Jahresrate erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Kommerzialisierungskampagne an Hand des in Artikel 32 des dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 5 vorgesehenen ausführlichen, geprüften und gebilligten Berichtes. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 4 dieses Protokolls können die nicht in Anspruch genommenen Mittel entweder für die Produktionshilfe der laufenden Kampagne oder für die Diversifizierungshilfe verwendet werden.

Der oben bezeichnete Bericht wird zu diesem Zweck durch Vorschläge oder Vorhaben ergänzt. KAPITEL IV - VORSCHÜSSE AN DIE STABILISIERUNGSKASSEN Artikel 17 Die Vorschüsse an die Stabilisierungskassen werden im Rahmen des in Artikel 20 des Assoziierungsabkommens festgelegten Betrages jeweils für einen assoziierten Staat, ein Erzeugnis und eine Kommerzialisierungskampagne gemäß Kapitel V des dem Abkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 5 und gemäß Artikel 54 der Finanzregelung gewährt. Vorschüsse können während einer Kampagne beantragt werden. Artikel 18 Die zu dem Vorschussantrag eingereichten Unterlagen enthalten insbesondere folgende Angaben: - Inländisches Preissystem, Lage des Weltmarktes, Begründung der Höhe des beantragten Vorschusses; - Bericht des Verwaltungsrates der Kasse über den Vorschussantrag und Auszuege aus dem Protokoll des Rates, in dem dieser Antrag gebilligt wird; - Angaben über die für die Verwendung des Vorschusses vorgesehenen Belege und Bestimmungen über die Verwendung der beantragten Mittel; - Vorschläge zum Fälligkeitsplan für die Auszahlung des Vorschusses; - Vorschläge zu den Rückzahlungsterminen; - Stellungnahme der Regierung zu dem von der Kasse vorgeschlagenen Vorhaben und Angaben über die von ihr durchgeführte Finanzkontrolle; - Garantie, die der Staat im Rahmen seiner Verfassung für das geplante Vorhaben übernimmt.

Artikel 19 In dem Vorschußbescheid werden insbesondere der Rückzahlungstermin, die Berechnungsart für die Laufzeit und die Rückzahlungsbedingungen festgelegt. Artikel 20 Die Abrechnung über die Vorschüsse erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Kommerzialisierungskampagne an Hand eines von der betreffenden Regierung vorgelegten Berichtes der Stabilisierungskasse, die die Vorschüsse erhalten hat. KAPITEL V - SOFORTHILFE Artikel 21 Die in Artikel 39 des dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 5 bezeichnete Soforthilfe kann auf Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Staates oder auf Vorschlag des Hauptanweisungsbefugten des Fonds gewährt werden.

Der Finanzierungsbeschluß wird gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses des Fonds gefasst. TITEL III - DURCHFÜHRUNG DER VORHABEN UND PROGRAMME Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 22 Der Hauptanweisungsbefugte des Fonds sorgt für die Durchführung der Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der Bestimmungen der Finanzregelung. Er trifft Anpassungsmaßnahmen und entscheidet über Mittelbindungen, die sich unter Umständen als notwendig erweisen, damit das gebilligte Vorhaben oder Programm unter den besten wirtschaftlichen und technischen Bedingungen erfolgreich durchgeführt werden kann.

Artikel 23 Bei den Maßnahmen, für deren Durchführung die Kommission direkt zuständig ist, entscheidet der Hauptanweisungsbefugte gemäß den Bestimmungen des Titels II der Finanzregelung des Fonds über die Mittelbindung und ordnet die Ausgaben an. Er kann diese Befugnisse den in Artikel 12 dieser Regelung erwähnten bestellten Personen übertragen. Artikel 24 Sind die Regierungen für die Durchführung der von ihnen vorgelegten Vorhaben und Programme verantwortlich, so wird diese dem örtlichen Anweisungsbefugten übertragen, der durch das in Artikel 15 der Finanzregelung vorgesehene Finanzierungsabkommen ernannt wird.

Falls dieses Abkommen keine Sonderbestimmungen enthält, werden diese Vorhaben oder Programme gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Abschnitts II durchgeführt. Abschnitt II - Durchführung der Programme in den Empfängerländern KAPITEL I - FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN Artikel 25 Das Finanzierungsabkommen enthält nähere Angaben über die finanziellen Verpflichtungen des Fonds, über die Einzelheiten und Bedingungen der Finanzierung sowie über die mit der Kontrolle, den Zahlungen und der Einziehung der Beträge beauftragten Personen oder Einrichtungen. Im Zusammenhang mit der Produktionshilfe enthält das Finanzierungsabkommen nähere Bestimmungen über die Zahlungen und die Belege.

Im Zusammenhang mit den an die Stabilisierungskassen gezahlten Vorschüssen legt ein zuvor zwischen der Kommission und der betreffenden Kasse geschlossenes Abkommen die Bedingungen für die Durchführung des Beschlusses über die Zahlung des Stabilisierungsvorschusses fest. Dieses Abkommen legt die Bedingungen für die Zahlung des bewilligten Vorschusses fest, bestimmt, welche Belege bei den Zahlungen beizubringen sind, enthält Bestimmungen über die Kontrolle und setzt die Berechnungsart für die Laufzeit sowie die Rückzahlungstermine und die Art der Rückzahlung fest. Der Text des Dokuments, mit dem der betreffende assoziierte Staat die in Artikel 21 des Protokolls Nr.

5 vorgesehene Garantie übernimmt, wird dem Abkommen beigefügt und bildet einen Bestandteil desselben. Artikel 26 Keine Ausgabe, die den im Finanzierungsabkommen festgelegten Betrag übersteigt, kann dem Fonds angelastet werden, wenn nicht rechtzeitig die entsprechenden zusätzlichen Mittelbindungen gemäß den Artikeln 19 bis 22 der Finanzregelung beantragt wurden. Der Antrag auf zusätzliche Mittelbindungen wird der Kommission in der im Finanzierungsabkommen festgelegten Weise zugeleitet. Artikel 27 Der Hauptanweisungsbefugte kann, wenn er es für notwendig hält, im Einvernehmen mit der betreffenden Regierung die zur Deckung der zusätzlichen Mittelbindungen erforderlichen Mittel durch Kürzungen der Mittelbindung für die laufenden Vorhaben oder Programme bereitstellen.

Artikel 28 Der Hauptanweisungsbefugte des Europäischen Entwicklungsfonds trifft alle für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 47 Absätze (2) bis (4) der Finanzregelung erforderlichen Maßnahmen. Die zur Durchführung der Vorhaben oder Programme notwendigen Bauarbeiten oder Lieferungen werden öffentlich ausgeschrieben ; dabei werden die Lose so groß gehalten, wie es wirtschaftlich und technisch vertretbar ist. Bei bestimmten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Produktionshilfe, in besonders dringlichen Fällen oder wenn die Eigenart oder die Geringfügigkeit oder die Besonderheit bestimmter Bauarbeiten oder Lieferungen dies rechtfertigen, kann der Hauptanweisungsbefugte ausnahmsweise die Genehmigung zu folgenden Verfahren erteilen: - Vergabe von Aufträgen nach beschränkter Ausschreibung; - Abschluß von Verträgen durch freihändige Vergabe; - Durchführung in staatlicher Regie.

Die Durchführung in staatlicher Regie erfolgt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags, welcher zuvor vom Hauptanweisungsbefugten, der bei dieser Gelegenheit die Einzelheiten der Mittelbereitstellung festlegt, gebilligt wird. Um durch die Beteiligung möglichst vieler Bewerber an der Ausschreibung das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erhalten, kann der Hauptanweisungsbefugte einen einheitlichen Text für allgemeine Vergabebedingungen und einheitliche Muster für die besonderen Lastenhefte vorschreiben. Der Hauptanweisungsbefugte überzeugt sich vor der Veröffentlichung der Ausschreibung davon, daß die Ausschreibungsunterlagen keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten.

Er sorgt dafür, daß sich der Vergleich der Angebote unter gleichen Bedingungen vollzieht und vor allem, daß die Wirkung der Einfuhrzölle oder der Besteuerung im Empfängerland die Teilnahme an den Ausschreibungen nicht behindert. Der Hauptanweisungsbefugte kann die Veröffentlichung einer Ausschreibung oder die Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens aussetzen, wenn es sich erweist, daß an den Ausschreibungsunterlagen oder anderen Schriftstücken Änderungen anzubringen sind. Er teilt zu diesem Zweck den zuständigen Behörden seine Bemerkungen mit. Der Hauptanweisungsbefugte sorgt dafür, daß bei der Erteilung des Zuschlags sowie bei der Vergabe eines Auftrags die Bestimmungen des Artikels 47 Absatz (3) der Finanzregelung beachtet werden.

KAPITEL II - DER ÖRTLICHE ANWEISUNGSBEFUGTE Artikel 29 Im Rahmen der ihm zugeteilten Mittel nimmt der durch das Finanzierungs- oder Vorschussabkommen ernannte örtliche Anweisungsbefugte die Mittelbindungen vor. Zu diesem Zweck und vorbehaltlich der dem beauftragten Kontrolleur gemäß den nachstehenden Artikeln 33 bis 38 übertragenen Befugnisse veranstaltet er Ausschreibungen, nimmt die Angebote entgegen, gibt die Ergebnisse der Zuschlagserteilungen bekannt und sorgt nach den im Empfängerland geltenden Vorschriften für die Unterzeichnung der Verträge und Kostenvoranschläge. Die so erstellten Unterlagen werden dem Hauptanweisungsbefugten des Fonds zugestellt.

Artikel 30 Der örtliche Anweisungsbefugte ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Amtes nach der Finanzregelung, insbesondere nach deren Artikel 16, 19, 20, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32 zu richten. Artikel 31 Erfährt der Hauptanweisungsbefugte des Fonds, daß sich die Abwicklung der mit den vom Fonds finanzierten Vorhaben im Zusammenhang stehenden Verfahren und insbesondere die Anwendung der Artikel 29 und 30 dieser Verordnung verzögert, so setzt er sich mit dem örtlichen Anweisungsbefugten in Verbindung, um Abhilfe zu schaffen. Falls Leistungen erbracht wurden und die Feststellung, Anordnung oder Zahlung der Ausgaben sowie die Abwicklung der Mittelübertragungen sich aus irgendeinem Grunde weiter verzögern und die dadurch auftretenden Schwierigkeiten die vollständige Ausführung des Vertrages in Frage stellen könnten, kann der Hauptanweisungsbefugte jede Art von Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, diese Schwierigkeiten zu beenden, gegebenenfalls die finanziellen Folgen der damit geschaffenen Lage zu beheben und, ganz allgemein, die Vollendung des oder der Vorhaben unter den besten wirtschaftlichen Bedingungen zu ermöglichen.

Er teilt diese Maßnahmen baldmöglichst dem örtlichen Anweisungsbefugten mit. Leistet die Kommission auf diese Weise Zahlungen direkt an den Auftragsempfänger, so tritt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft automatisch in dessen Gläubigerrechte gegenüber den örtlichen Behörden ein. Artikel 32 Der örtliche Anweisungsbefugte trägt solange die finanzielle Verantwortung, bis die Maßnahmen, mit deren Durchführung er beauftragt ist, von der Kommission als ordnungsgemäß ausgeführt anerkannt werden. KAPITEL III - DER BEAUFTRAGTE KONTROLLEUR Artikel 33 Die Kontrolle an Ort und Stelle obliegt dem beauftragten Kontrolleur.

Dieser erhält für die Vorhaben und Programme seiner Zuständigkeit Weisungen von der Kommission und hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Dem beauftragten Kontrolleur obliegt die Finanzkontrolle der Vorhaben und Programme (für die er zuständig ist). Diese Kontrolle wird nach den Bestimmungen der Artikel 34 bis 37 dieser Verordnung ausgeuebt, soweit keine Sonderbestimmungen für die Produktionshilfeprogramme und die Vorschüsse an die Stabilisierungskassen bestehen, die in den betreffenden Abkommen enthalten sein sollten. Die Kontrolle erfolgt an Hand von Unterlagen an Ort und Stelle. Der beauftragte Kontrolleur teilt dem örtlichen Anweisungsbefugten seine Bemerkungen mit und berichtet der Kommission darüber. b) Der beauftragte Kontrolleur überwacht weiterhin im Rahmen der Weisungen, die ihm die Kommission erteilt, die technische Ausführung der Vorhaben und Programme.

Artikel 34 Der beauftragte Kontrolleur sorgt für die Beachtung des oben genannten Artikels 28 über die Ausschreibungsbedingungen. Zu diesem Zweck legt ihm der örtliche Anweisungsbefugte zur vorherigen Billigung die im Hinblick auf die Mittelbindung erstellten Unterlagen vor ; dies betrifft vor allem die Verdingungsunterlagen, die Protokolle über die Auswertung der Angebote, die Entwürfe von Verträgen auf Grund direkter Vereinbarungen oder die Entwürfe von Kostenvoranschlägen für die in Regie auszuführenden Arbeiten. Er nimmt als Beobachter an den Sitzungen zur Auswertung der Angebote teil.

Artikel 35 Die Verträge, Kostenvoranschläge oder betreffenden Zusatzabkommen werden vor ihrer Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden dem beauftragten Kontrolleur zum Sichtvermerk vorgelegt. Artikel 36 Während die Vorhaben durchgeführt werden, prüft der beauftragte Kontrolleur an Hand von Unterlagen und an Ort und Stelle, ob die Arbeiten oder Leistungen mit der in den Finanzierungsabkommen, Verträgen, Kostenvoranschlägen usw. enthaltenen Beschreibung übereinstimmen. Er prüft die Protokolle über die vorläufige und endgültige Abnahme von Arbeiten und erteilt ihnen den Sichtvermerk.

Artikel 37 Der beauftragte Kontrolleur ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Amtes nach der Finanzregelung, insbesondere nach deren Artikel 21 und 30 zu richten. Artikel 38 Beachtet der beauftragte Kontrolleur die Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder handelt er vorsätzlich oder grob fahrlässig bei der Ausübung seines Amtes, so ist er der Kommission gegenüber verantwortlich. KAPITEL IV - DER BEAUFTRAGTE ZAHLER Artikel 39 Der oben in Artikel 1 bezeichnete beauftragte Zahler ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Amtes nach der Finanzregelung, insbesondere nach deren Artikel 17, 18, 33, 34, 35, 36 und 37 zu richten.

Artikel 40 Verletzt der beauftragte Zahler vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten oder missachtet er die geltenden Vorschriften und entsteht dadurch der Gemeinschaft ein finanzieller Schaden, so ist er gemäß den Bestimmungen des zwischen ihm und der Kommission geschlossenen Vertrages zum Schadenersatz verpflichtet. TITEL IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 41 Die Kommission kann durch ihre eigenen Bediensteten oder durch ordnungsgemäß bestellte Beauftragte jede für notwendig erachtete Kontrolle oder Inspektion auf technischem und finanziellem Gebiet sowie auf dem Gebiet der Rechnungsführung vornehmen.

Artikel 42 Kein Rechtsakt, gleich welcher Art, ist für die Kommission verbindlich, sofern er nicht den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs des Fonds oder des zuständigen beauftragten Kontrolleurs enthält. Artikel 43 Der Hauptanweisungsbefugte des Fonds trifft die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. März 1965 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN

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