EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 1/65 vom 3. Februar 1965 über die Zustellung von Entscheidungen, die die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen zur Anwendung des Artikels 65 des Vertrages bei Unternehmensverbänden betreffen Amtsblatt Nr. 027 vom 15/02/1965 S. 0438 - 0439 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0030 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0034 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0058 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0084 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0084 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG Nr.
1/65 vom 3. Februar 1965 über die Zustellung von Entscheidungen, die die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen zur Anwendung des Artikels 65 des Vertrages bei Unternehmensverbänden betreffen Diese Entscheidung ergeht auf Grund der Artikel 14, 15, 47, 48, 65 und 80 des Vertrages, auf Grund der Entscheidung Nr. 22/60 vom 7. September 1960 über die Ausführung des Artikels 15 des Vertrages (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. September 1960, S. 1248/60) und beruht auf folgenden Erwägungen: In Artikel 4 der Entscheidung Nr. 22/60 hat die Hohe Behörde die Art und Weise bestimmt, in der ihre Entscheidungen und Empfehlungen zugestellt werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Vorschrift einer Ergänzung bedarf, soweit es sich um die Zustellung von Entscheidungen an alle Mitgliedsunternehmen eines Verbandes handelt, wenn diese Entscheidungen die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen zur Anwendung des Artikel 65 des Vertrages bei diesem Verband betreffen. Die Natur der zur Anwendung des Artikels 65 erforderlichen Auskünfte und Nachprüfungen erfordert es nämlich, daß derartige Entscheidungen mit Wirkung gegen die betreffenden Unternehmen auch dem Verband zugestellt werden können, dem sie angehören. Artikel 48 Absatz 1 bestimmt ausdrücklich, daß die Tätigkeit von Verbänden mit den Bestimmungen des Vertrages und den Entscheidungen oder Empfehlungen der Hohen Behörde in Einklang stehen muß ;
Artikel 65 § 1 verbietet neben wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen von Unternehmen auch derartige Beschlüsse von Unternehmensverbänden. Daraus folgt, daß jedes Unternehmen, das sich einem Verband anschließt, für die Tätigkeit dieses Verbandes einstehen muß. Die Unternehmen sind durch diese Art der Zustellung nicht beschwert, da sie sich ihren aus dem Vertrag folgenden Verpflichtungen nicht durch die Bildung von Verbänden entziehen können. Durch diese Regelung der Zustellung wird im übrigen der den Unternehmen durch den Vertrag gewährte Rechtsschutz, insbesondere die Anwendung des Artikels 36 des Vertrages, nicht berührt.
Da der Kreis der Mitglieder eines Verbandes sich ohne Kenntnis der Hohen Behörde verändern kann, muß die Zustellung gegen alle Unternehmen wirken, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Mitglieder des Verbandes sind, ohne daß es ihrer Aufzählung in der Entscheidung bedarf. Die Unternehmen sind in der Lage, den Verband zur Mitteilung der Entscheidungen der Hohen Behörde an sie zu verpflichten. Die Hohe Behörde muß jederzeit Kenntnis davon besitzen, welche Unternehmen einem Verband als Mitglied angehören. Aus diesen Gründen erlässt die Hohe Behörde folgende ENTSCHEIDUNG: Artikel 1 (1) Die Zustellung von Entscheidungen, die die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen zur Anwendung des Artikels 65 des Vertrages bei Unternehmensverbänden betreffen, kann statt an die einzelnen Mitgliedsunternehmen an den betreffenden Verband erfolgen, und zwar entweder auf dem Postwege durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe an eine zur Vertretung des Verbandes berechtigte Person gegen Quittung.
(2) Die nach Absatz (1) vorgenommene Zustellung wirkt gegen alle Unternehmen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Mitglieder des Verbandes sind, ohne daß es ihrer Aufzählung in der Entscheidung bedarf. Artikel 2 Jeder Verband hat der Hohen Behörde ein Verzeichnis seiner Mitgliedsunternehmen zu übersenden und ihr alle Veränderungen laufend mitzuteilen. Artikel 3 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und tritt am 15. März 1965 in Kraft. Vorstehende Entscheidung wurde in der Sitzung der Hohen Behörde vom 3. Februar 1965 beraten und beschlossen.
Für die Hohe Behörde Der Präsident Dino DEL BO