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66/461/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. Juli 1966 an die Mitgliedstaaten über die gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer, die besonderen Berufsgefahren ausgesetzt sind

CELEX
31966H0464
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1966-07-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

66/461/EWG: Empfehlung der Kommission vom 27. Juli 1966 an die Mitgliedstaaten über die gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer, die besonderen Berufsgefahren ausgesetzt sind Amtsblatt Nr. 151 vom 17/08/1966 S. 2753 - 2764 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0054 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0054 EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DIE KOMMISSION EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1966 an die Mitgliedstaaten über die gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer, die besonderen Berufsgefahren ausgesetzt sind (66/464/EWG) Begründung 1.

Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat bereits eine europäische Liste der Berufskrankheiten sowie eine Anhangliste derjenigen Krankheiten gebilligt und empfohlen, die im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme in die europäische Liste der Meldepflicht unterworfen werden sollen. Sie hat ferner die allgemeine Einführung betriebsärztlicher Dienste empfohlen (1). 2. Viele Arbeitnehmer sind der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt. Diese Gefahr kann durch die gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer erheblich verringert werden. Eine solche gesundheitliche Überwachung ist seit langem eines der Hauptanliegen der Arbeitsmedizin, die auf diese Weise einer Erkrankung der Arbeitnehmer im allgemeinen und insbesondere den Berufskrankheiten vorbeugen will.

3. Alle Mitgliedstaaten haben in ihr Arbeitsschutzrecht bereits den Grundsatz aufgenommen, daß besonderen Berufsgefahren ausgesetzte Arbeitnehmer gesundheitlich überwacht werden müssen. Hierfür gelten allerdings unterschiedliche Durchführungsbestimmungen ; vor allem die Gefahrenlisten unterscheiden sich von Staat zu Staat erheblich. Es empfiehlt sich daher, Diese Vorschriften zu harmonisieren und insbesondere für alle Staaten eine einheitliche Liste dieser Gefahren aufzustellen, so daß allen gefährdeten Arbeitnehmern der gleiche Gesundheitsschutz gewährleistet wird. 4. Die europäische Liste der Berufskrankheiten sollte einer europäischen Liste der besonderen Berufsgefahren, bei denen eine regelmässige gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer vorgeschrieben ist, als Grundlage dienen ; ferner empfiehlt es sich, die gesundheitliche Überwachung auch auf die in der Anhangliste genannten möglichen Gefahren auszudehnen, damit vor allem zweckdienliche Angaben ermittelt werden können.

5. Die gesundheitliche Überwachung sollte von in der Arbeitsmedizin ausgebildeten Ärzten durchgeführt werden und aus Einstellungsuntersuchungen und regelmässigen Nachuntersuchungen bestehen, wobei die regelmässigen Nachuntersuchungen je nach Art und Ausmaß der Gefährdung sowie der körperlichen Verfassung des Arbeitnehmers in kürzeren oder längeren Zeitabständen durchzuführen sind. Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten müssen befugt sein, die gesundheitliche Überwachung auch auf andere Fälle (1) Vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 80 vom 31. August 1962: - Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend die betriebsärztlichen Dienste in den Arbeitsstätten; - Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Annahme einer europäischen Liste der Berufskrankheiten. auszudehnen, die Zeitfolge der regelmässigen Nachuntersuchungen zu ändern oder diese durch andere Untersuchungen zu ergänzen oder, unter gewissen Voraussetzungen, den Arbeitgeber sogar von der Pflicht zur Durchführung dieser Untersuchungen zu befreien.

6. Da alle Rechtsvorschriften über die gesundheitliche Überwachung der Arbeitnehmer notwendigerweise allgemeinen Charakters sein müssen, gelten sie auch für Personen und Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen. Der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Atomgemeinschaft, der durch die Grundnormen dieser Gemeinschaft geregelt ist, fällt nicht unter diese Empfehlung. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat daher Wert darauf gelegt, die Hohe Behörde der EGKS zu befragen, die unbeschadet der Maßnahmen, die sie im Rahmen ihres eigenen Vertrages treffen kann, diese Empfehlung voll und ganz unterstützt.

Empfehlung Aus diesen Gründen empfiehlt die EWG-Kommission, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 118 und 155, gestützt auf die Empfehlung zur Annahme einer europäischen Liste der Berufskrankheiten, gestützt auf die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, insbesondere auf Punkt 24 Absatz 5, in dem die umgehende Einrichtung betriebsärztlicher Dienste in denjenigen Betrieben empfohlen wird, die Wirtschaftszweigen angehören, wo die allgemeine Gefährdung sehr stark oder die Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt ist, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses, den Mitgliedstaaten, spätestens in 2 Jahren geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen sowie die sonstigen erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen mit dem Ziel: a) die Pflicht zur gesundheitlichen Überwachung der Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit besonderen Gefahren ausgesetzt sind, einzuführen; b) die Überwachung nach und nach zumindest auf alle Arbeitnehmer auszudehnen, die eine der in der anliegenden beispielhaften Aufstellung aufgeführten Tätigkeiten ausüben, soweit sie den in der europäischen Liste der Berufskrankheiten genannten Gefahren tatsächlich ausgesetzt sind; c) diese Überwachung zu verwirklichen durch:

1. eine ärztliche Einstellungsuntersuchung, die bei Arbeitsplatzwechsel wiederholt werden muß, so fern die neue Arbeit mit den unter b) fallenden Gefahren verbunden ist; 2. regelmässige ärztliche Nachuntersuchungen, die in den in der Tabelle angegebenen Zeitabständen vorzunehmen sind; d) eine ärztliche Untersuchung durchzuführen bei häufiger kürzerer Abwesenheit infolge Krankheit, bei Wiederaufnahme der Arbeit nach längerer Abwesenheit infolge Erkrankung oder Unfall und bei Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Berufskrankheit ohne Rücksicht auf die Dauer der Krankheit ; eine ärztliche Untersuchung ebenfalls durchzuführen auf Antrag des Arbeitnehmers, wenn dieser auf Grund subjektiver Krankheitssymptome an einer Berufskrankheit zu leiden glaubt; e) die ärztliche Einstellungsuntersuchung durch eine Röntgenuntersuchung des Thorax (Schirmbildaufnahme oder Röntgenaufnahme), durch eine Harnuntersuchung sowie eine Untersuchung des Sehvermögens und des Gehörs zu ergänzen; f) die Einstellungsuntersuchung und die regelmässigen Nachuntersuchungen durch die für die Diagnose einer Berufskrankheit oder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen, Röntgen- oder Laboruntersuchungen zu ergänzen, wobei es dem Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat, überlassen bleiben sollte, gegebenenfalls weitere, üblicherweise nicht vorgesehene, jedoch unbedingt notwendige Untersuchungen zu veranlassen; g) die zuständigen Aufsichtsbehörden zu ermächtigen:

1. die Pflicht zur gesundheitlichen Überwachung auch auf andere als die in der europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführten Gesundheitsgefahren und auf andere als die in der beiliegenden Tabelle verzeichneten Arbeiten auszudehnen; 2. die regelmässigen Nachuntersuchungen unter Berücksichtigung der hygienischen Arbeitsbedingungen, der getroffenen Verhütungsmaßnahmen und der vom Untersuchungsarzt festgestellten psycho-somatischen Verfassung des Arbeitnehmers in anderen als den im Anhang angegebenen Zeitabständen wiederholen zu lassen; 3. die Pflicht zur gesundheitlichen Überwachung auch auf andere Kategorien von Arbeitnehmern auszudehnen, die in der gleichen Umgebung arbeiten und daher, wenn auch in geringem Masse, den gleichen Gefahren ausgesetzt sind;

4. den Arbeitgeber von der Pflicht zur Durchführung der gesundheitlichen Überwachung zu befreien, wenn infolge der geringen Menge der verwendeten oder vorhandenen schädigenden Stoffe oder infolge der Wirksamkeit der angewandten Verhütungsmaßnahmen oder aber, weil die ungesunde Arbeit nur gelegentlich ausgeuebt wird, eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer begründeterweise verneint werden kann; 5. zur Ergänzung der zusätzlichen Untersuchungen nach Buchstabe e) weitere fachärztliche Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Laboruntersuchungen vorzuschreiben, wenn diese für eine vorbeugende Diagnose erforderlich sind; h) die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Ärzten, die in der Arbeitsmedizin ausgebildet sind, anzuvertrauen und durch die im Rahmen der Gewerbeaufsicht zuständigen gewerbeärztlichen Stellen Anweisungen für ihre Durchführung zu erteilen; i) den Dienststellen der EWG gleichzeitig mit den jährlich zur Erstellung des Berichtes über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zuzusendenden Informationen alle Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die alle zwei Jahre vorgesehene Überprüfung der beispielhaften Aufstellung der Anlage von Nutzen sein können.

Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß die gesundheitliche Überwachung auch auf solche Arbeitnehmer ausgedehnt werden sollte, die den in Anhang II der europäischen Empfehlung über die Berufskrankheiten bezeichneten Gefahren und vornehmlich solchen Gefahren ausgesetzt sind, die in der "Anhangliste der Krankheiten, die im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme in die europäische Liste meldepflichtig gemacht werden sollen", aufgeführt sind, damit Angaben über das Vorliegen, die Häufigkeit und die Art der durch sie verursachten Berufskrankheiten eingeholt und diese Krankheiten verhütet werden können.Brüssel, den 27.

Juli 1966 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN ANLAGE Beispielhafte Aufstellung der Berufsgefahren - nach der in der europäischen Liste der Berufskrankheiten festgelegten Einteilung - und der Arbeitnehmergruppen, für die eine regelmässige gesundheitliche Überwachung empfohlen wird, sowie der Untersuchungsabstände A. BERUFSKRANKHEITEN, DIE DURCH CHEMISCHE EINWIRKUNGEN HERVORGERUFEN WERDEN >PIC FILE= "T0001624"> >PIC FILE= "T0001625"> >PIC FILE= "T0001626"> >PIC FILE= "T0001627"> >PIC FILE= "T0001628"> >PIC FILE= "T0001629"> >PIC FILE= "T0001630"> B. ERKRANKUNGEN DER HAUT DURCH STOFFE, DIE IN KEINER ANDEREN POSITION GENANNT SIND >PIC FILE= "T0001631"> C.

BERUFSKRANKHEITEN DURCH INHALATION VON ANDERWEITIG NICHT GENANNTEN STOFFEN >PIC FILE= "T0001632"> D. INFEKTIÖSE UND PARASITÄRE ERKRANKUNGEN >PIC FILE= "T0001633"> >PIC FILE= "T0001634"> F. ERKRANKUNGEN DURCH PHYSIKALISCHE EINWIRKUNGEN >PIC FILE= "T0001635"> >PIC FILE= "T0001636">

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