66/484/EWG: Empfehlung der Kommission vom 18. Juli 1966 an die Mitgliedstaaten über den Ausbau der Berufsberatung Amtsblatt Nr. 154 vom 24/08/1966 S. 2815 - 2819 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0066 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0066 INFORMATIONEN DIE KOMMISSION EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1966 an die Mitgliedstaaten über den Ausbau der Berufsberatung (66/484/EWG) ERWAEGUNGSGRÜNDE Auf dem Gebiet der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung ist durch die Initiative der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bereits eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten zustande gekommen, die insbesondere zur Aufstellung eines Programms für Untersuchungen von gemeinsamem Interesse geführt hat.
Zu den ersten in Angriff genommenen Arbeiten gehört eine beschreibende und vergleichende Darstellung des organisatorischen Aufbaus und der Tätigkeit der Berufsberatung in den sechs Staaten der Gemeinschaft. Zu dieser Untersuchung wird eine Reihe von Tatbeständen geschildert, die für die Entwicklung der Berufsberatung kennzeichnend sind, und dargelegt, wie sehr der Aufgabenbereich der Berufsberatung in allen Mitgliedstaaten an Bedeutung zunimmt. Die Untersuchung betont zugleich die Notwendigkeit eines Ausbaus der Berufsberatung in den einzelnen Staaten wie auch in der Gemeinschaft und einer Erhöhung der angesetzten Mittel.
1. Seit einigen Jahren gewinnt die Berufsberatung im Rahmen der Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schulwesens, der Berufsausbildung und der Beschäftigung ein immer grösseres Gewicht. Bevölkerungsentwicklung, Wirtschaftswachstum und kontinuierlicher technischer und sozialer Fortschritt haben tiefgreifende Veränderungen hinsichtlich der Gliederung der Arbeitskräfte und ihres Ausbildungsstandes zur Folge ; die Behörden und die privaten Organisationen sahen sich daher veranlasst, die Berufsberatung (1) - unter Berücksichtigung der neuen Formen der schulischen Ausbildung - zu intensivieren, um den Arbeitnehmern die Vorbereitung auf den Beruf und die berufliche Anpassung während ihres Arbeitslebens zu erleichtern.
Die Berufsberatung wird zudem mehr und mehr als eine Einrichtung bildender, sozialer und wirtschaftlicher Art angesehen, die den Interessen des einzelnen Ratsuchenden entgegenkommt, der eine seinen Neigungen und Fähigkeiten angemessene Beschäftigung ausüben will, aber die insgesamt auch den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entspricht. Aufklärung und Beratung gewährleisten eine freie und bessere Berufswahl und können in günstiger Weise etwa später aus wirtschaftlichen, technischen und sozialen Gründen erforderliche berufliche Anpassungen unterstützen. Berufsberatung und -vorbereitung sind insofern um so notwendiger, als eine grössere berufliche und geographische Mobilität künftig eine der unerläßlichen Voraussetzungen für das allgemeine Gleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt sein wird.
2. Trotz der beachtlichen Fortschritte, die im Laufe des letzten Jahrzehnts erzielt worden, sind indes die wesentlichen Ziele der Berufsberatung erst teilweise erreicht, und auch dies nur in einem Masse, das in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr (1) Dieser Begriff ist in weitem Sinne zu verstehen ; er umfasst die Berufsaufklärung sowie die Studien- und Berufsberatung. verschieden ist. Der Aufschwung, der zu beachten war, entspricht nicht überall den tatsächlichen Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Gruppen von Berauschenden, wie Körper- und Sinnesbehinderte, Entwicklungsgehemmte, Unfallgeschädigte usw., bei denen die Berufsausbildung oder -anpassung, die Arbeitsvermittlung und die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben auf besondere Schwierigkeiten stossen, aber auch für die Bevölkerung ländlicher Bezirke und allgemein für die zu einer beruflichen Umstellung Genötigten oder nach einer beruflichen Fortbildung und einem beruflichen Aufstieg Strebenden, einschließlich der Wanderarbeitnehmer.
Es muß sichergestellt werden, daß in schwierigen Beratungs- und Vermittlungsfällen eine planmässige und eingehende Prüfung erfolgt, die die besonderen Verhältnisse und Anliegen berücksichtigt, damit diese Ratsuchenden die Hilfe erhalten, auf die sie angewiesen sind. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Beratungsstellen meist in Städten eingerichtet wurden ; die Ratsuchenden gehören infolgedessen überwiegend dem städtischen Milieu (Großstädte und deren Umgebung) an. Personen, die auf dem Lande wohnen, vor allem solche aus bäuerlichen Kreisen, hatten dagegen bisher häufig keine ausreichenden Beratungsmöglichkeiten.
Daher erscheint der Wirkungsbereich der Berufsberatungsstellen in den meisten Mitgliedstaaten gegenwärtig begrenzt. Diese Feststellung ist von grundsätzlicher Bedeutung ; sie weist die Richtung für Verbesserungen im organisatorischen Aufbau der Berufsberatung ; vor allem in den Landgebieten ist eine Ausweitung erforderlich. Ein solcher Ausbau erscheint um so notwendiger, als ein wesentlicher Teil der Bevölkerung aus der Landwirtschaft und aus den ländlichen Gebieten in die Industrie- und in die Dienstleistungsberufe abwandert und auch in den kommenden Jahren abwandern wird, die in Großstädten oder in Orten ausgeuebt werden, deren Struktur teils ländlich und teils städtisch ist.
Daher muß vermieden werden, daß aus der Landwirtschaft ausscheidende Jugendliche oder Berufstätige, die gerade dann einer eingehenden Beratung bedürfen, wenn sie sich veranlasst sehen, ihren bisherigen Beruf zu wechseln, keine Auskünfte und keinen Rat erhalten können und sehr oft gezwungen sind, in einer neuen Umgebung eine Hilfsarbeit oder eine ihren Möglichkeiten nicht hinreichend entsprechende Beschäftigung aufzunehmen. 3. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Berufsberatung ist auch insofern besonders wichtig, als heute, wenngleich in unterschiedlichem Masse, eine Verbesserung der Organisation und der Arbeitsweise der Berufsberatung allgemein für zweckmässig gehalten wird.
Die Probleme, die sich bei der Verbesserung und beim Ausbau der Beratung in den einzelnen Ländern ergeben, sind zudem in vieler Hinsicht ähnlich, so daß die Mitgliedstaaten ein Interesse daran haben, die in ihrem eigenen Bereich gemachten Erfahrungen zu vergleichen und daraus Folgerungen von allgemeinem Nutzen zu ziehen. In mehreren internationalen Organisationen und ihren Mitgliedstaaten waren bereits Bestrebungen zu beobachten, die in die gleiche Richtung gingen ; die daraufhin im internationalen Rahmen aufgenommenen Kontakte führten zu einer Reihe von Maßnahmen ; zu diesen zählen neben der Annahme der Empfehlung Nr.
87 der Internationalen Arbeitsorganisation, Genf, Juli 1949, insbesondere die Europäische Sozialcharta, Turin, Oktober 1961, die Empfehlung Nr. 56 der Internationalen Konferenz für Erziehung und Unterricht, Genf, Juli 1963, die Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Arbeitsmarktpolitik als Instrument des wirtschaftlichen Wachstums, Paris, Mai 1964, und die Empfehlung Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik, Genf, Juni 1964. 4. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat daher unter Berücksichtigung der erwähnten Tatbestände die nachstehende Empfehlung ausgearbeitet ; sie stützt sich dabei auf die Bestimmungen des Vertrages von Rom, die mit der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Hierzu gehören : Artikel 128 und die in Durchführung seiner Bestimmungen erlassenen allgemeinen Grundsätze für eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung (Beschluß des Rates vom 2. April 1963, Dritter Grundsatz) ; Artikel 117 stellt ausdrücklich die Notwendigkeit heraus, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken ; Artikel 118 überträgt der Kommission die Aufgabe, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen zu fördern, insbesondere auf dem Gebiet der Beschäftigung... sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung.
Ferner gehören hierher auch alle sonstigen Bestimmungen des Vertrages, deren Durchführung u.a. eine Berufsberatung der Arbeitnehmer voraussetzt, wie vor allem die Vorschriften über die sozialen Aspekte der gemeinsamen Agrarpolitik, in deren Rahmen Artikel 39 die Erreichung der optimalen Beschäftigung ausdrücklich als eines der Ziele dieser Politik kennzeichnet. Die Kommission hat die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) und des Europäischen Parlaments (2) eingeholt, die diese Empfehlung begrüsst und gebilligt haben. (1) In der 52. Vollsitzung am 23. Februar 1966 einstimmig angenommene Stellungnahme (AB Nr.
70 vom 20.4.1966, S. 1047/66). (2) In der konstituierenden Sitzung für das Jahr 1966 am 11. März 1966 angenommene Entschließung (AB Nr. 53 vom 24.3.1966. S. 779/66). EMPFEHLUNG Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung dieser Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, und den Beschluß des Rates vom 2. April 1963, sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments den Mitgliedstaaten: 1. die Entwicklung der Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene zu fördern a) Die öffentlichen unentgeltlichen Berufsberatungsstellen sollen - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den privaten, nicht gewerbsmässigen Berufsberatungsstellen - ausgebaut werden, damit sie möglichst bald in der Lage sind, alle Personen, die ihre Hilfe in Anspruch nehmen wollen, angemessen zu beraten.
Es ist notwendig, die Zahl der Jugendlichen und Erwachsenen, die sich jedes Jahr an die Berufsberatung wenden, soweit zu steigern, daß sie der Zahl der Personen entspricht, die die Möglichkeit haben müssten, sich in Berufsfragen beraten zu lassen. Diese Steigerung muß die Bedürfnisse der einzelnen Personengruppen, vor allem der ländlichen Bevölkerung, der eingewanderten Arbeitnehmer und ihrer Familien sowie der Personen berücksichtigen, die, aus welchen Gründen auch immer, zu einer beruflichen Umstellung genötigt sind oder die eine Fortbildung und einen Aufstieg anstreben, einschließlich der Behinderten.
Zur Ermittlung dieser Bedürfnisse und gegebenenfalls zur Festlegung einer Rangfolge ihrer Bemühungen sollen die für die Berufsberatung verantwortlichen Stellen der sechs Mitgliedstaaten alle drei Jahre zum gleichen Zeitpunkt mit den beteiligten Behörden und Stellen die Gesamtsituation prüfen. Auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfung soll jeder Mitgliedstaat eine entsprechende Anpassung des Arbeitsprogramms der Berufsberatung vornehmen. Eine gegebenenfalls erforderlich werdende Ausweitung dieses Programms soll u.a. von einer Schätzung der Zahl der Personen ausgehen, die für eine Beratung in Frage kommen ; diese Zahl ist nach Altersgruppen und Gebieten aufzugliedern ; hierbei sollen zugleich die Möglichkeiten berücksichtigt werden, die für eine Verstärkung der verfügbaren Mittel bestehen.
Ausserdem soll der Jahresbericht über die Ergebnisse der Berufsberatung neben der Darstellung anderer Tatbestände auch Angaben über die erzielten Fortschritte und den Anteil der tatsächlich beratenen Personen an dieser vorausgeschätzten Zahl enthalten, um so die Grundlagen für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Berufsberatung in den Mitgliedstaaten zu schaffen und dementsprechend die erforderlichen finanziellen und fachlichen Mittel sowie den Personalbedarf bestimmen zu können. b) Zugleich soll versucht werden, in einigen Punkten qualitative Verbesserungen zu erreichen ; es handelt sich dabei insbesondere um: - die Informationen und Arbeitsgrundlagen über die Funktion, die Struktur, den Inhalt, die Verdienstmöglichkeiten, die gegenwärtige Situation und die Aussichten der einzelnen Berufe, über das in den Mitgliedstaaten geltende Arbeits- und Sozialrecht, über die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen, Berufen und Gebieten, sowie über die Wege und Möglichkeiten der beruflichen Ausund Fortbildung; - die spezifischen Unterlagen und Angaben über die Eignungsanforderungen der verschiedenen Berufe unter besonderer Berücksichtigung der sich gegenwärtig und in absehbarer Zeit vollziehenden wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Wandlungen; - die Verfahren der Berufs- und Arbeitsberatung unter Heranziehung und Auswertung aller Erkenntnisse und Hilfen der beteiligten Fachleute, insbesondere der Lehrerschaft, der Psychologen, Soziologen, Ärzte, Vertreter der Berufsorganisationen und Arbeitsvermittler; - die Formen und Mittel der Aufklärung sowohl einzelner Ratsuchender als auch bestimmter Bevölkerungsgruppen und der breiten Öffentlichkeit über die Tatsachen, Voraussichten und Möglichkeiten der Beratung.
Über diese Punkte sollen regelmässig Ermittlungen durchgeführt werden, um die Erfordernisse der Entwicklung zu berücksichtigen und zu konkreten, vorausschauenden Folgerungen zu gelangen. Diese Beobachtungen und ihre Ergebnisse sollen der Berufsberatung umgehend mitgeteilt werden, die sich bemühen wird, die systematisch zusammengestellten Angaben und Unterlagen auszuwerten und ihre Berufsaufklärung (Veröffentlichungen, Ausstellungen, berufskundliche Filme, Rundfunk- und Fernsehsendungen, pädagogische und fachliche Zusammenarbeit, insbesondere mit den Schulen, Berufsorganisationen und sozialen Einrichtungen) auf die jeweils angesprochenen Personenkreise abzustellen.
Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Vorausschätzungen zu widmen, damit die Arbeit der Berufsberatung soweit wie möglich der künftigen Entwicklung Rechnung trägt; 2. den institutionellen Aufbau der Berufsberatung und ihre Aktionsmittel den Bedürfnissen der Bevölkerung anzupassen a) Aufbau Die organisatorische Gliederung der Berufsberatung soll dahingehend weiter entwickelt werden, daß - die gebietliche Verteilung der Beratungsstellen, soweit sie unausgeglichen ist, den tatsächlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechend ausgestaltet wird ; diese Bedürfnisse sind für die einzelnen Gebiete und insbesondere für die Landbezirke zu ermitteln; - die allgemeine Organisation der Berufsberatung, soweit erforderlich, verstärkt wird; - ihre Dienststellen allen Ratsuchenden die Inanspruchnahme der Berufsberatung, auch in den kleinen Landgemeinden, ermöglichen, insbesondere durch Einrichtung eines den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Aussendienstes und durch Festlegung von Sprechstunden ausserhalb der gewöhnlichen Dienstzeit, damit alle Interessenten, insbesondere die Eltern, die Beratungsstellen aufsuchen können; - die Zusammenarbeit der für die Berufsberatung verantwortlichen Behörden und Stellen auf den verschiedenen Stufen sichergestellt wird. b) Mittel Um die notwendige Erweiterung der Beratungstätigkeit zu erreichen, müssen ausreichende Mittel für die fachlichen und verwaltungsmässigen Aufgaben bereitgestellt werden ; dies gilt insbesondere für das Personal der Berufsberatung.
Diese Frage soll unter folgenden Gesichtspunkten geprüft werden: - Betreiben der Einstellung geeigneter Kräfte, um eine den tatsächlichen Erfordernissen der Berufsberatung entsprechende Anhebung des Personalbestandes und des fachlichen Wissens zu erreichen; - Schaffen von Beschäftigungsbedingungen und Laufbahnvorschriften, die eine Gewähr für gefestigte personelle Verhältnisse bieten; - Verbessern der Aus- und Fortbildung für die einzelnen Gruppen der in der Berufsberatung tätigen Angestellten und Beamten ; Durchführung regelmässiger und systematischer Schulungsmaßnahmen unter Berücksichtigung besonderer Probleme, wie sie sich u.a. bei der Beratung der Landbevölkerung ergeben;
3. für eine grössere Kontinuität der Berufsberatung sowie deren enge Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlung Sorge zu tragen und die allgemeine Koordinierung zwischen der Berufsberatung und anderen Stellen zu verstärken a) Unter anderem soll der allgemeine Wandel der Berufsberatung zu einer umfassenderen und stetigen Hilfeleistung durch eine bessere fachliche und personelle Ausstattung gefördert werden. Diese Hilfeleistung soll den etappenweisen, oft kritischen Übergang vom Besuch der allgemeinbildenden Schulen zur Berufsausbildung und zur Ausübung eines bestimmten Berufes wie auch einen Berufswechsel erleichtern, der eine Umschulung oder eine berufliche Anpassung voraussetzt.
Ein solcher Übergang muß vorbereitet werden ; infolgedessen ist es notwendig, die Erteilung von Auskünften und Rat zu wiederholen, wenn die Umstände eine erneute Prüfung des Beratungsanliegens des Jugendlichen oder auch des Erwachsenen geboten erscheinen lassen. b) Ferner soll zwischen den beteiligten Stellen, vor allem den allgemeinbildenden Schulen, den Trägern der Berufsausbildung, der Schul- und Berufsberatung der Jugendlichen und Erwachsenen, den landwirtschaftlichen Beratungsstellen, die sich insbesondere mit wirtschaftlichen und sozialen Fragen befassen, und den für die Arbeitsvermittlung und Beschäftigung zuständigen Behörden ein enges Zusammenwirken angestrebt und gepflegt werden.
Diese Zusammenarbeit soll allgemein in einer gegenseitigen Unterrichtung über die Tätigkeit der verschiedenen Dienststellen und im Einzelfall in der Mitteilung von Klärungen und Angaben über die Ergebnisse der Beratungen und der Eignungsuntersuchungen bestehen, denen sich die Ratsuchenden unterzogen haben, soweit diese hierzu ihre Einwilligung geben und eine solche Mitteilung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulässig ist. Um diese Zusammenarbeit zu fördern, müssen die Hindernisse beseitigt werden, die sich aus der Aufsplitterung der Zuständigkeiten der Dienststellen, aus den unterschiedlichen Verfahren und aus den uneinheitlichen Gesichtspunkten und Begriffen bei den Schulberatern, Berufsberatern und Arbeitsvermittlungsberatern ergeben.
Allgemein ist eine Koordinierung der Berufsberatung auf den verschiedenen Stufen erforderlich, d.h. in der Zentral-, in der Mittelinstanz und auf örtlicher Ebene, damit ein besseres Zusammenwirken der jeweils zuständigen Verwaltungen und Dienststellen sowie der übrigen beteiligten Organisationen und Kreise erreicht wird; 4. die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft zu verstärken Eine engere Zusammenarbeit in der Gemeinschaft ist in Zukunft im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitgliedstaaten anzustreben ; diese Entwicklung führt dahin, daß eine Beratung in Berufsfragen um so unerläßlicher wird, je mehr die Einschränkungen der Freizuegigkeit der Arbeitskräfte zwischen den Mitgliedstaaten abgebaut werden.
Um das gegenseitige Verständnis zwischen den Dienststellen der Berufsberatung der einzelnen Länder und den weiteren Ausbau der Berufsberatung in der Gemeinschaft zu fördern, ist es vor allem notwendig, den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu intensivieren - insbesondere über versuchsweise durchgeführte Maßnahmen, deren Ergebnisse gemeinsam geprüft werden können - und zwischen den Einwanderungs- und Auswanderungsgebieten der Gemeinschaft gemeinsame Maßnahmen zugunsten der zu- und abwandernden Arbeitskräfte abzustimmen. Im Zuge dieses Austausches soll u.a. jedes Jahr ein zusammenfassender Bericht über die Tätigkeit der Berufsberatung und über die Fortschritte und Erfahrungen, die auf diesem Gebiet während des jeweils abgelaufenen Jahres gemacht wurden, erstellt und veröffentlicht werden.
Die Dienststellen der Kommission arbeiten diesen Bericht an Hand der Angaben aus, die ihnen von den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Kommission empfiehlt daher den Mitgliedstaaten: - die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der oben angeführten Ziele zu ergreifen; - für ein weitgehendes Bekanntwerden dieser Empfehlung bei allen Verwaltungen, Organisationen und sonst beteiligten Stellen Sorge zu tragen; - sie regelmässig über die auf dem in dieser Empfehlung behandelten Gebiet geplanten Maßnahmen sowie über ihre Durchführung und die dabei aufgetretenen Schwierigkeiten zu unterrichten.
Brüssel, den 18. Juli 1966 Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN