Richtlinie 66/683/EWG der Kommission vom 7. November 1966 für die Beseitigung jeder unterschiedlichen Behandlung zwischen inländischen Waren und den gemäß Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zuzulassenden Waren auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verwendung der genannten eingeführten Waren untersagen und die Verwendung inländischer Waren vorschreiben oder eine Vergünstigung von einer solchen Verwendung abhängig machen Amtsblatt Nr. 220 vom 30/11/1966 S. 3748 - 3750 RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 7. November 1966 für die Beseitigung jeder unterschiedlichen Behandlung zwischen inländischen Waren und den gemäß Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zuzulassenden Waren auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verwendung der genannten eingeführten Waren untersagen und die Verwendung inländischer Waren vorschreiben oder eine Vergünstigung von einer solchen Verwendung abhängig machen (66/683/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 33 Absatz (7), und in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden in den Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wonach Waren, die ganz oder teilweise Gegenstand einer Verwendung sind, inländischen Ursprungs sein müssen oder nicht eingeführt sein dürfen. Bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden in den Mitgliedstaaten ausserdem Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassung zu einer Vergünstigung von der gänzlichen oder teilweisen Verwendung einer Ware inländischen Ursprungs abhängig machen. Indem sie bestimmte Absatzgebiete inländischen Waren vorbehalten, verhindern solche Vorschriften Einfuhren, die ohne diese Vorschriften möglich wären, haben also die gleiche Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen.
Artikel 33 Absatz (7) ist auf die in Artikel 92 bezeichneten Beihilfen nicht anwendbar. Rechts- und Verwaltungsvorschriften der vorbezeichneten Art eignen sich schlecht für eine schrittweise Anpassung zwecks Beseitigung jeder unterschiedlichen Behandlung zwischen inländischen Waren und den gemäß Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zuzulassenden Waren. Die Übergangszeit ist schon weitgehend verstrichen, und den einzelstaatlichen Produktionszweigen, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften der vorgenannten Art geschützt sind, stand genügend Zeit zur Verfügung, sich auf die Beseitigung jeder unterschiedlichen Behandlung zwischen den inländischen Waren und den nach Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zuzulassenden Waren einzustellen.
Der Konjunkturverlauf hat die Abschaffung des Zoll- und Kontingentsschutzes zwischen den Mitgliedstaaten früher als im Vertrag vorgesehen ermöglicht ; insbesondere ist die Kontingentierung der meisten Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten inzwischen aufgehoben. Ausserdem sind Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässe Einfuhrbeschränkungen für diejenigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse verboten, die Gegenstand von Verordnungen zur Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen sind. Auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften der vorbezeichneten Art, die unter Artikel 37 Absatz (1) des Vertrages fallen, oder die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind, ist Artikel 33 Absatz (7) nicht anwendbar.
Einige Waren des Zucker- und Fettsektors unterliegen nicht in allen Mitgliedstaaten einer einzelstaatlichen Marktordnung. Da die Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf diese Waren vor der Anwendung der vom Rat zu erlassenden Verordnungen zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und Fette in einigen Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten führen könnte, ist für die betreffenden Waren die Beseitigung jeder unterschiedlichen Behandlung zwischen inländischen und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren auf Grund derartiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zur Durchführung der entsprechenden Verordnungen zurückzustellen.
Der Rat hat die Kommission aufgefordert, ihm einen Vorschlag zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak zu unterbreiten, der sich auch auf die Umformung der Monopole und die Beseitigung der Diskriminierungen im Tabaksektor erstreckt. Die Beseitigung jeder unterschiedlichen Behandlung zwischen inländischen Waren und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren auf Grund von Vorschriften der vorbezeichneten Art, die im deutschen Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 in der Neufassung vom 17. Januar 1963 enthalten sind, ist deshalb zurückzustellen. Der Rat hat die Kommission ferner aufgefordert, bis zum 14.
März 1967 einen Vorschlag zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für gewöhnliche Trinkweine vorzulegen, wodurch der freie Warenverkehr für diese Erzeugnisse bis zum 31. Oktober 1969 erreicht werden soll. Parallel zu der gemeinsamen Marktorganisation soll die Rechtsangleichung auf diesem Sektor verwirklicht werden. Die Beseitigung jeder unterschiedlichen Behandlung zwischen inländischen Waren und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren auf Grund von Vorschriften der genannten Art, die im deutschen Weingesetz vom 25. Juli 1930 in der Neufassung vom 4. Juni 1957 enthalten sind, ist daher zurückzustellen.
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen sind Vorschriften, welche die Verwendung von Ursprungsbezeichnungen und -kennzeichen von der Verarbeitung der Erzeugnisse eines bestimmten Ursprungs abhängig machen und ihrer Natur nach einen bestimmten Ursprung der verarbeiteten Erzeugnisse voraussetzen. Hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der vorbezeichneten Art, welche die Auftragsvergabe durch den Staat, seine Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts betreffen, wird eine besondere Richtlinie erlassen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Diese Richtlinie betrifft die bei Inkrafttreten des Vertrages bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften: a) die die gänzliche oder teilweise Verwendung einer eingeführten Ware untersagen, b) die die gänzliche oder teilweise Verwendung einer inländischen Ware vorschreiben, c) die die Zulassung zu einer anderen Vergünstigung als einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages von der gänzlichen oder teilweisen Verwendung einer inländischen Ware abhängig machen. Unter "Verwendung" im Sinne dieses Artikels sind die Benutzung, der Verbrauch und die Einbeziehung in Verarbeitungs- oder Beimischungsvorgängen zu verstehen.
Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen bis spätestens zum 1. Februar 1967 alle erforderlichen Maßnahmen, um in den in Artikel 1 genannten Vorschriften jede unterschiedliche Behandlung zwischen inländischen Waren einerseits und den Waren, die nach Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Warenverkehr zuzulassen sind, andererseits zu beseitigen. Artikel 3 Diese Richtlinie gilt nicht für die Vorschriften, a) die unter Artikel 37 Absatz (1) des Vertrages fallen; b) die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind; c) die sich auf die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten Waren beziehen; d) des Tabaksteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 6.
Mai 1953 in der Neufassung vom 17. Januar 1963; e) von § 2 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 des Weingesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 1930 in der Neufassung vom 4. Juni 1957. Artikel 4 Diese Richtlinie gilt nicht: a) für Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und -kennzeichen; b) für Vorschriften über die Auftragsvergabe durch den Staat, seine Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. November 1966. Für die Kommission Der Präsident Walter HALLSTEIN ANHANG zu Artikel 3 c) >PIC FILE= "T0011333">