Verordnung Nr. 474/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis Amtsblatt Nr. 204 vom 24/08/1967 S. 0020 - 0021 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0223 Englische Sonderausgabe: Reihe IV Kapitel 1965-1972 S. 0014 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0223 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0149 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0068 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0068 VERORDNUNG Nr. 474/67/EWG DER KOMMISSION vom 21. August 1967 über die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr.
359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz (6), in Erwägung nachstehender Gründe: Auf Grund von Artikel 17 der vorgenannten Verordnung kann bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis der Unterschied zwischen den Notierungen auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, die im voraus festgesetzt werden kann. Wird die Erstattung im voraus festgesetzt, so muß sie nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen Schwellenpreises durch einen Betrag berichtigt werden, der zum gleichen Zeitpunkt festgesetzt wird.
Damit die Höhe der bei Vorausfestsetzung zu gewährenden Erstattung ermittelt werden kann, muß der etwaige Preisunterschied auf dem Weltmarkt zwischen dem Tag der Vorlage des Lizenzantrags und dem Monat der Ausfuhr geschätzt werden. Mit Hilfe des cif-Preises für Terminkäufe kann dieser Unterschied ermittelt und der Betrag berechnet werden, um den die am Tag der Vorlage des Lizenzantrags gültige Erstattung verringert bzw. erhöht werden muß. Eine allzu häufige Änderung des Erstattungsbetrags wäre unzweckmässig - da dies für die etwaigen Empfangsberechtigten ein Unsicherheitsfaktor ist -, wenn diese Änderungen auf nur geringfügige Schwankungen der Notierungen auf dem Weltmarkt zurückzuführen wären.
Ohne Schädigung der Empfangsberechtigten ist daher eine Grenze zu bestimmen, bis zu der sich Schwankungen der Notierungen auf dem Weltmarkt nicht auf den Erstattungsbetrag auswirken. (1) ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der in Artikel 17 Absatz (4) Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 359/67/EWG genannten vorherigen Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis gilt für ein am Tag der Beantragung der Lizenz zu tätigendes Ausfuhrgeschäft der an diesem Tag festgesetzte Erstattungsbetrag - abzueglich eines Betrages in Höhe des Unterschieds zwischen dem cif-Preis für Terminkäufe und dem cif-Preis, wenn ersterer um mehr als 0,025 Rechnungseinheiten je 100 kg über letzterem liegt, - zuzueglich eines Betrages in Höhe des Unterschieds zwischen dem cif-Preis und dem cif-Preis für Terminkäufe, wenn ersterer um mehr als 0,025 Rechnungseinheiten je 100 kg über letzterem liegt.
In der Zeit zwischen der wöchentlichen Festsetzung wird der anwendbare Erstattungsbetrag im Falle der vorherigen Festsetzung berichtigt, wenn die Anwendung der obengenannten Rechenmethode eine Änderung des Erstattungsbetrags um mehr als 0,025 Rechnungseinheiten je 100 kg bewirkt. Der cif-Preis wird nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 359/67/EWG festgesetzt. Der cif-Preis für Terminkäufe wird nach Artikel 3 Absatz (2) der Verordnung Nr. 365/67/EWG (2) festgesetzt, wobei jedoch für jeden Monat der Gültigkeit der Ausfuhrlizenz als Grundlage der cif-Preis gilt, der an Hand der Angebote für Verschiffung während des Monats der Ausfuhr berechnet wird.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 1967 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. August 1967 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (2)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 32.