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Verordnung (EWG) Nr. 1397/68 der Kommission vom 6. September 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 474/67/EWG über die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis

CELEX
31968R1397
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1968-09-06
In force since
1968-09-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1397/68 der Kommission vom 6. September 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 474/67/EWG über die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis Amtsblatt Nr. L 222 vom 10/09/1968 S. 0006 - 0006 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0133 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0426 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0133 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0432 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0017 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0014 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S.

0014 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1397/68 DER KOMMISSION vom 6. September 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 474/67/EWG über die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 28. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung Nr. 359/67/EWG kann der am Tage der Beantragung einer Ausfuhrlizenz geltende Erstattungsbetrag auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt werden, das während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz durchgeführt werden soll ; in diesem Fall wird auf den Erstattungsbetrag ein Berichtigungsbetrag angewendet.

Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 474/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis (2) entspricht dieser Berichtigungsbetrag dem Unterschied zwischen dem cif-Preis und dem cif-Preis für Terminkäufe. Während die Ausfuhrlizenzen für Reis und Bruchreis bis zum Ablauf des 5. Monats nach dem Monat ihrer Erteilung gelten, besteht für diese Erzeugnisse insbesondere dann nur selten ein wirklich repräsentativer Terminmarkt, wenn es sich nicht um den oder die unmittelbar folgenden Termine handelt. Es sollte daher eine Möglichkeit vorgesehen werden, den Berichtigungsbetrag unter dem oben erwähnten Differenzbetrag festzusetzen.

Die Verordnung Nr. 474/67/EWG ist folglich zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die beiden ersten Absätze von Artikel 1 der Verordnung Nr. 474/67/EWG werden durch folgenden Text ersetzt: "Bei der in Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 359/67/EWG genannten vorherigen Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis gilt für ein am Tag der Beantragung der Lizenz zu tätigendes Ausfuhrgeschäft der an diesem Tag festgesetzte Erstattungsbetrag - abzueglich eines Betrages höchstens gleich dem Unterschied zwischen dem cif-Preis für Terminkäufe und dem cif-Preis, wenn ersterer um mehr als 0,025 Rechnungseinheiten je 100 kg über letzterem liegt, - zuzueglich eines Betrages höchstens gleich dem Unterschied zwischen dem cif-Preis und dem cif-Preis für Terminkäufe, wenn ersterer um mehr als 0,025 Rechnungseinheiten je 100 kg über letzterem liegt.

In der Zeit zwischen der wöchentlichen Festsetzung wird der anwendbare Erstattungsbetrag im Falle der vorherigen Festsetzung nur dann berichtigt, wenn die Anwendung der obengenannten Bestimmung eine Änderung des Erstattungsbetrags um mehr als 0,025 Rechnungseinheiten je 100 kg bewirkt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Brüssel, den 6. September 1968 Für die Kommission Der Vizepräsident F. HELLWIG (1) ABl.

Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. 204 vom 24.8.1967, S. 20.

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