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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 990/69 der Kommission vom 28. Mai 1969 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für österreichische Eiererzeugnisse

CELEX
31969R0990
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1969-05-28
In force since
1969-06-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 990/69 der Kommission vom 28. Mai 1969 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für österreichische Eiererzeugnisse Amtsblatt Nr. L 130 vom 31/05/1969 S. 0004 - 0005 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0216 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0230 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0141 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0101 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0101 VERORDNUNG (EWG) Nr. 990/69 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1969 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für österreichische Eiererzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr.

122/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 830/68 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung Nr. 170/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 (3) über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 48/67/EWG, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung oder die Abgabe bei der Einfuhr für dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist.

Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber den dritten Ländern angewandt, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird. Die Regierung der Republik Österreich hat sich durch Schreiben vom 28. Mai 1969 bereit erklärt, diese Garantie für Ausfuhren der Erzeugnisse der Tarifnummern 04.05 B I und 35.02 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft zu übernehmen.

Aus Gründen der Wirksamkeit der beabsichtigten Maßnahmen umfasst diese Garantie sämtliche in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 122/67/EWG und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 170/67/EWG genannten Erzeugnisse. Die Regierung der Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die Ausfuhren allein durch das Unternehmen "Biomerx" erfolgen, das dem "Österreichischen Molkerei- und Käsereiverband" angehört und laufender Staatskontrolle unterliegt. Sie wird weiter dafür Sorge tragen, daß das Unternehmen "Biomerx" die Preise, zu denen diese Ausfuhren durchgeführt werden, so festsetzt, daß Lieferungen der genannten Erzeugnisse nicht unter den von der Gemeinschaft festgesetzten am Tage der Verzollung gültigen Einschleusungspreisen erfolgen.

Die Regierung der Republik Österreich hat sich darüber hinaus bereit erklärt, - der Kommission insbesondere die Angaben über Art und Angebotszustand des Erzeugnisses, die Tierart, von der das Erzeugnis stammt, Mengen, Preise, Lieferdaten und Bestimmungsland in der Gemeinschaft zu übermitteln; - der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen laufend zu überwachen. Die mit der Erfuellung dieser Verpflichtungen verbundenen Probleme sind mit Vertretern der Republik Österreich eingehend besprochen worden. Danach kann davon ausgegangen werden, daß die Republik Österreich in der Lage ist, ihre Garantieerklärung einzuhalten.

Für Einfuhren von Eiererzeugnissen sowie Eieralbumin und Milchalbumin mit Herkunft in und Ursprung aus der Republik Österreich ist daher ein Zusatzbetrag nicht zu erheben. Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 122/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren von Erzeugnissen der folgenden Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus (1) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2293/67.

(2) ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 23. (3) ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2596/67. der Republik Österreich werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht: 04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert: B. Eier ohne Schale und Eigelb: I. genießbar: a) Eier ohne Schale: 1. getrocknet 2. andere b) Eigelb: 1. fluessig 2. gefroren 3. getrocknet. Artikel 2 Die nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 170/67/EWG festgesetzten Abgaben bei der Einfuhr für Erzeugnisse der folgenden Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht:

35.02 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate: A. Albumine: II. andere (als ungenießbare oder ungenießbar gemachte): a) Eieralbumin und Milchalbumin: 1. getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.) 2. andere. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

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