Verordnung (EWG) Nr. 2261/69 der Kommission vom 13. November 1969 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Enten und Gänse aus Rumänien Amtsblatt Nr. L 286 vom 14/11/1969 S. 0024 - 0025 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0232 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0459 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0232 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0469 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0249 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0152 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0152 VERORDNUNG (EWG) Nr.
2261/69 DER KOMMISSION vom 13. November 1969 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete Enten und Gänse aus Rumänien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern (2), insbesondere auf Artikel 4, und in Erwägung nachstehender Gründe:
Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist. Der Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber den dritten Ländern angewandt, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.
Die zuständigen Behörden der Sozialistischen Republik Rumänien haben sich durch Schreiben vom 5. November 1969 bereit erklärt, diese Garantie für Ausfuhren von geschlachteten Enten und Gänsen in die Gemeinschaft zu übernehmen. Sie werden dafür Sorge tragen, daß diese Ausfuhren allein von dem staatlichen Aussenhandelsunternehmen Prodexport durchgeführt werden. Sie werden weiter dafür Sorge tragen, daß die genannten Erzeugnisse nicht zu Preisen geliefert werden, die frei Grenze der Gemeinschaft unter dem am Tag der Verzollung gültigen Einschleusungspreis liegen. Zu diesem Zweck werden sie das staatliche Aussenhandelsunternehmen Prodexport veranlassen, insbesondere solche Maßnahmen zu vermeiden, die zu einer mittelbaren Unterschreitung der Einschleusungspreise führen könnten, wie Übernahme von Vermarktungs- oder Transportkosten, Gewährung von Preisnachlässen, Abschluß von Kopplungsgeschäften oder Maßnahmen ähnlicher Wirkung.
Die zuständigen Behörden der Sozialistischen Republik Rumänien haben sich darüber hinaus bereit erklärt, der Kommission regelmässig durch das staatliche Aussenhandelsunternehmen Prodexport die Einzelheiten über die Ausfuhren geschlachteter Enten und Gänse in die Gemeinschaft mitzuteilen und der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen laufend zu überwachen. Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung verbundenen Fragen sind mit Vertretern der Sozialistischen Republik Rumänien ausführlich besprochen worden. Danach kann davon ausgegangen werden, (1)ABl.
Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2301/67. (2)ABl. Nr. 129 vom 28.6.1967, S. 2577/67. daß die Sozialistische Republik Rumänien in der Lage ist, ihre Garantieerklärung einzuhalten. Für Einfuhren der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Sozialistischen Republik Rumänien ist daher ein Zusatzbetrag nicht zu erheben. Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 123/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren folgender Erzeugnisse der Tarifnummern 02.02 A II und III des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus der Sozialistischen Republik Rumänien werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht: a) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, auch entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt "Enten 85 v.H."; b) Enten, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 70 v.H."; c) Gänse, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt "Gänse 82 v.H."; d) Gänse, nicht lebend, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt "Gänse 75 v.H.".
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. November 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY