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Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 des Rates vom 13. November 1969 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

CELEX
31969R2278
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1969-11-13
In force since
1969-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 des Rates vom 13. November 1969 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften Amtsblatt Nr. L 289 vom 17/11/1969 S. 0001 - 0004 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0058 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0483 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0058 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0496 VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 DES RATES vom 13. November 1969 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, gestützt auf den im Anschluß an die Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlag der Kommission zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten sowie den Vorschlag der Kommission betreffend die Festsetzung der Berichtigungsköffizienten, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Gerichtshofes, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe dieses Statut und diese Beschäftigungsbedingungen zu ändern. Angesichts der gesammelten Erfahrungen und in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften ergeben haben, ist es zweckmässig, einige Vorschriften zu ändern. Es ist angebracht, zunächst die Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen betreffend die Struktur der Tabelle der Grundgehälter sowie in bezug auf einige Zulagen und Vergütungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: 1. Artikel 66 "Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Tabelle festgesetzt: (1)ABl. Nr. C 97 vom 28.7.1969, S. 10. >PIC FILE= "T0010916"> 2. Artikel 67 Absatz 1 "(1) Die Familienzulagen umfassen: a) die Zulage für den Familienvorstand in Höhe von 5 v.H. des Grundgehalts ; sie darf jedoch nicht niedriger sein als 900 bfrs monatlich; b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von 1 400 bfrs monatlich für jedes Kind; c) die Erziehungszulage." 3.

Artikel 69 "Die Auslandszulage beträgt 16 v.H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Beamten zustehenden Zulagen für den Familienvorstand und für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens 2 500 bfrs monatlich." 4. Artikel 74 Absatz 1 "Bei der Geburt eines Kindes erhält der Beamte eine Zulage von 7 000 bfrs." 5. Anhang VII - Artikel 1 Absatz 1 "(1) Ist ein Beamter Familienvorstand, so erhält er eine Zulage in Höhe von 5 v.H. seines Grundgehalts, die mindestens 900 bfrs monatlich betragen muß." 6. Anhang VII - Artikel 2 Absätze 1 bis 3 "(1) Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich 1 400 bfrs.

(2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird. Das gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist. (3) Die Zulage wird gewährt: a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren; b) auf begründeten Antrag des Beamten für ein Kind von achtzehn bis sechsundzwanzig Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet." 7. Anhang VII - Artikel 3 "Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das regelmässig und vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Hoechstbetrag von 1 250 bfrs.

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem das Kind zum ersten Mal eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Der in Absatz 1 genannte Hoechstbetrag erhöht sich für einen Beamten, dem die Auslandszulage gewährt wird und dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europa-Schule entfernt ist, auf 2 500 bfrs." 8. Anhang VII - Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz "Die Auslandszulage beträgt mindestens 2 500 bfrs monatlich." Artikel 2 Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:

Artikel 63 "Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt: >PIC FILE= "T0010917"> Artikel 3 Die in Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts sowie in der Verordnung Nr. 31/65/EWG, Nr. 5/65/Euratom (1) vorgesehene vorübergehende Pauschalzulage beträgt: - 650 bfrs monatlich für Beamte, die in die Besoldungsgruppe C 4 oder C 5 eingestuft sind; - 1 000 bfrs monatlich für Beamte, die in die Besoldungsgruppe C 1, C 2 oder C 3 eingestuft sind. Die Dauer der Gewährung der Zulage wird vom 1. Januar 1970 an um 2 Jahre verlängert. Artikel 4 (1) Die Berichtigungsköffizienten für die Dienstbezuege der in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendeten Beamten werden wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0010918"> >PIC FILE= "T0010919"> (2) Der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf die Versorgungsbezuege anzuwendende Berichtigungsköffizient ist der Koeffizient, der nachstehend für das Land der Gemeinschaften angegeben ist, in dem der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt: >PIC FILE= "T0010920"> Erklärt der Versorgungsberechtigte, seinen Wohnsitz in einem anderen als den oben angeführten Ländern zu nehmen, so ist der Berichtigungsköffizient für die Versorgungsbezuege der für Belgien festgesetzte Koeffizient.

(3) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1748/68 des Rates vom 29. Oktober 1968 zur Änderung der Berichtigungsköffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten (2) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ausser Kraft gesetzt. (1)ABl. Nr. 47 vom 24.3.1965, S. 708/65. (2)ABl. Nr. L 269 vom 5.11.1968, S. 1. Artikel 5 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden von diesem Zeitpunkt an auf der Grundlage der Tabelle der Grundgehälter geändert, die in Artikel 66 des Statuts in der durch Artikel 1 dieser Verordnung geänderten Fassung vorgesehen ist.

Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. November 1969. Im Namen des Rates Der Präsident L. DE BLOCK

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