Entschließung des Rates vom 13. November 1969 betreffend Verfahren für die Interventionen des Ständigen Lebensmittelausschusses Amtsblatt Nr. C 148 vom 19/11/1969 S. 0001 - 0002 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0167 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0167 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 13 . November 1969 betreffend Verfahren für die Interventionen des Ständigen Lebensmittelausschusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in der Erwägung , daß in den Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Durchführung der im Lebensmittelbereich aufgestellten Regeln überträgt , es angebracht ist , ein Verfahren vorzusehen , durch das im Rahmen des durch den Beschluß des Rates vom 13 .
November 1969 ( 1 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird - A . sieht als grundsätzliche Lösung vor , daß in die in bezug auf Lebensmittel zu erlassenden Rechtsakte des Rates folgende Bestimmungen aufgenommen werden : " Artikel i ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ständigen Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen .
Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden ; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor .
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . Artikel ii ( 2 ) Artikel i gilt für 18 Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuß erstmals auf Grund des Artikels i Absatz 1 befasst wird . " B . sieht vor , daß in den Fällen , die nach Ansicht der Kommission von besonderer Bedeutung sind , die Kommission den Rat unmittelbar mit Vorschlägen befasst , über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt ;
C . kommt überein , daß in jedem Rechtsakt des Rates angegeben wird , für welche Bestimmungen dieses Rechtsaktes die oben festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden . ( 1 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 . ( 2 ) Dieser Wortlaut ist in die Rechtsakte aufzunehmen , die der Rat auf dem Lebensmittelsektor gegebenenfalls erlässt , bevor der Ausschuß zum erstenmal befasst worden ist . Für die folgenden Rechtsakte sollte folgender Wortlaut gewählt werden : " Artikel i gilt bis zum ... " ( der Zeitpunkt ergibt sich aus der Anwendung des Wortlauts , der in den ersten vom Rat erlassenen Rechtsakt aufzunehmen ist ) .