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71/302/EWG: Empfehlung der Kommission vom 28. Juli 1971 an die Mitgliedstaaten zur Förderung der Verwendung numerisch gesteuerter Werkzeugmaschinen in den Ländern der EWG

CELEX
31971H0302
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1971-07-28
In force since
1971-07-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

71/302/EWG: Empfehlung der Kommission vom 28. Juli 1971 an die Mitgliedstaaten zur Förderung der Verwendung numerisch gesteuerter Werkzeugmaschinen in den Ländern der EWG Amtsblatt Nr. L 182 vom 12/08/1971 S. 0019 - 0019 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1971 an die Mitgliedstaaten zur Förderung der Verwendung numerisch gesteuerter Werkzeugmaschinen in den Ländern der EWG (71/302/EWG) Qualität und Leistungsfähigkeit des Maschinenparks der Industrie der Gemeinschaft sind in hohem Masse für ihre Konkurrenzfähigkeit entscheidend. Es kommt darauf an, daß alle Hersteller in die Lage versetzt werden, die am besten geeigneten, auf der modernsten Technologie aufbauenden Anlagen in ihren Werken einzusetzen.

Die Werkzeugmaschine als eines des charakteristischsten Investitionsgüter macht seit einigen Jahren eine tiefgreifende technische Wandlung durch, bedingt durch die Einführung der Elektronik für die Steuerung von Werkzeugmaschinen. Die neuen, numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen ermöglichen in zahlreichen Fällen sehr viel bessere Leistungen als herkömmliche Maschinen. Die Werkzeugmaschinenindustrie der Gemeinschaft hat an dieser technischen Entwicklung teilgenommen und ist in der Lage, sehr hochwertige numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen anzubieten. Allerdings bestehen auf seiten des potentiellen Verwenders technische und psychologische Schwierigkeiten, die ihn zögern lassen, diese neue Maschine in seinem Werk einzusetzen.

Trotz der Anstrengungen der Industrie und zahlreicher staatlicher und privater Forschungsinstitutionen ist festzustellen, daß sich die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage nicht schnell genug schließt. Dieser Sachverhalt ist um so schwerwiegender, als andere, konkurrierende Industrieländer dank dem Eingreifen der öffentlichen Hand einen bedeutenden Vorsprung bei der Verbreitung numerisch gesteuerter Werkzeugmaschinen gewonnen haben. Die Kommission empfiehlt daher auf Grund von Artikel 155 des EWG-Vertrags und entsprechend den Zielen, welche sich die Gemeinschaft in ihrem zweiten Programm für mittelfristige Wirtschaftspolitik gesetzt hat, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung dieser Maschinen zu fördern.

Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten mit der beigefügten Begründung ein Standard-Aktionsprogramm, das geeignet erscheint, eine verstärkte Verwendung numerisch gesteuerter Werkzeugmaschinen sicherzustellen ; sie empfiehlt ferner, daß bei der Durchführung dieses Aktionsprogramms in den verschiedenen Ländern auf die vorhandenen Forschungsinstitute zurückgegriffen wird. Das Aktionsprogramm umfasst drei wesentliche Abschnitte : eine Aktion zur Unterrichtung über die numerische Maschinensteuerung, eine spezifische Aktion zur Unterstützung von Betrieben, die numerisch gesteuerte Maschinen verwenden, und eine Forschungs- und Entwicklungsaktion.

Die Kommission ist ausserdem der Ansicht, daß jedes Aktionsprogramm vor allem auf den Verwender abzielen muß und daß es wünschenswert erscheint, daß sich die Werkzeugmaschinenindustrie der Gemeinschaft an dem Förderprogramm, aus dem sie dank der besseren Erschließung ihres noch sehr zurückhaltenden Marktes indirekt Nutzen zieht, materiell beteiligt. Das Problem der Förderung des Einsatzes numerisch gesteuerter Werkzeugmaschinen ist allen Ländern der Gemeinschaft gemeinsam. Die Kommission und alle von ihr konsultierten Sachverständigen sind der Ansicht, daß einzelne Aspekte des Problems erfordern, daß die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene vor allem im Bereich der Forschung durchgeführt werden muß.

Die Kommission wird zu gegebener Zeit dem Rat Vorschläge auf der Grundlage der Schlußfolgerungen machen, zu denen sie mit Hilfe der spezialisierten Forschungsinstitute der Gemeinschaft kommen wird. Brüssel, den 28. Juli 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI

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