Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut, über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinie vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut Amtsblatt Nr. L 087 vom 17/04/1971 S. 0024 - 0028 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0209 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0232 Griechische Sonderausgabe:
Kapitel 03 Band 6 S. 0176 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0171 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0171 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0182 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0182 RICHTLINIE DES RATES vom 30. März 1971 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut, über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinie vom 29.
September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (71/162/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Aus den in den nachstehenden Erwägungsgründen dargelegten Gründen ist es angezeigt, einige Vorschriften der Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (2), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 18.
Februar 1969 (3), über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (4), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 18. Februar 1969 (5), über den Verkehr mit Getreidesaatgut (6), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 18. Februar 1969 (7), über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (8), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 18. Februar 1969 (9), der Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (10) und der Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (11) zu ändern. Durch die Richtlinie des Rates vom 29.
September 1970 (12) ist ein Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten vorgesehen worden. Die Änderungen der Anlagen, die nur technischer Natur sind, sollen durch ein beschleunigtes Verfahren erleichtert werden. Es ist erforderlich, künftig auch die Verwendung von Klebeetiketten zu gestatten. Die Bestimmungen über die Vergleichsprüfungen müssen erweitert werden. Bei Futterpflanzen ist es angebracht, innerhalb bestimmter Gattungen eine Unterteilung in mehrere für die Landwirtschaft wichtigste Arten vorzunehmen und einige technische Vorschriften zu verbessern. Bei Öl- und Faserpflanzen ist es nicht erforderlich, die Arten Rizinus und Sesam im Anwendungsbereich der Richtlinie zu belassen ; andererseits ist es angebracht, für monözischen Hanf besondere Bestimmungen vorzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten wird." 2. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt: "Die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet ; sie können als amtlicher Verschluß benutzt werden." 3. In Artikel 16 Absatz 2 wird das im letzten Satz angegebene Datum durch das Datum des 1. Juli 1972 ersetzt.
(1)ABl. Nr. C 101 vom 4.8.1970, S. 44. (2)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. (3)ABl. Nr. L 48 vom 26.2.1969, S. 4. (4)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (5)ABl. Nr. L 48 vom 26.2.1969, S. 8. (6)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (7)ABl. Nr. L 48 vom 26.2.1969, S. 1. (8)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. (9)ABl. Nr. L 48 vom 26.2.1969, S. 7. (10)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. (11)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. (12)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. 4. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Zertifiziertem Saatgut von Betarüben durchzuführen.
Bei der Nachkontrolle können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muß. Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß." 5. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingeführt: "Artikel 21a Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse nimmt der Rat die notwendigen Änderungen an den Anlagen vor." Artikel 2 Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut wird wie folgt geändert: 1.
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Buchstabe a) werden die Worte >PIC FILE= "T9000342"> 2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Buchstabe a) werden die Worte >PIC FILE= "T9000343"> 3. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Buchstabe a) werden die Worte >PIC FILE= "T9000349"> durch folgende Worte ersetzt: >PIC FILE= "T9000344"> 4. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Buchstabe b) werden die Worte >PIC FILE= "T9000345"> 5. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Buchstabe b) werden die Worte >PIC FILE= "T9000346"> 6. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte >PIC FILE= "T9000347"> 7. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten wird." 8.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt: "Die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet ; sie können als amtlicher Verschluß benutzt werden." 9. In Artikel 16 Absatz 2 wird das im letzten Satz angegebene Datum durch das Datum des 1. Juli 1972 ersetzt. 10. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut, mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten, und von Zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen durchzuführen.
Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muß. Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß." 11. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 21a Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse nimmt der Rat die notwendigen Änderungen an den Anlagen vor." 12. In Anlage II Teil I Nr. 3 Buchstabe A Buchstabe a) werden die Worte "Agrostis alba" durch die Worte "Agrostis gigantea Roth" und die Worte "Lolium multiflorum asp. italicum" durch die Worte "Lolium multiflorum Lam." ersetzt.
13. In Anlage II Teil I Nr. 3 Buchstabe A Buchstabe b) wird die Zahl "0,1" für den Hoechstanteil an Unkrautkörnern bei Hedysarum coronarium L. durch die Zahl "1,5" ersetzt. 14. Anlage II Teil I Nr. 3 Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: "f) Die Anzahl an Körnern von Rumex obstusifolius und Rumex crispus überschreitet nicht 2 in einer Probe von 5 g." 15. Anlage II Teil I Nr. 3 Buchstabe C Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Der zahlenmässige Anteil an Körnern anderer Farbe überschreitet bei Bitterstofflupinen nicht 2 v.H. und bei anderen Lupinen nicht 1 v.H." 16. Anlage II Teil III Nr.
4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) Der zahlenmässige Anteil an Körnern anderer Farbe überschreitet bei Bitterstofflupinen nicht 4 v.H. und bei anderen Lupinen nicht 2 v.H." 17. In Anlage IV Buchstabe A Buchstabe a) wird folgende Nummer hinzugefügt: "10. Bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1) stattgefunden hat : "Nicht zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt"." Artikel 3 Die Richtlinie vom 14.
Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A werden die Worte >PIC FILE= "T9000348"> 2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten wird." 3. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt: "Die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet ; sie können als amtlicher Verschluß benutzt werden." (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. 4. In Artikel 16 Absatz 2 wird das im letzten Satz angegebene Datum durch das Datum des 1.
Juli 1972 ersetzt. 5. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut, mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten, und von Zertifiziertem Saatgut aller Art von Getreide durchzuführen. Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muß. Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß." 6. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 21a Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse nimmt der Rat die notwendigen Änderungen an den Anlagen vor." Artikel 4 Die Richtlinie vom 14.
Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird gestrichen. 2. Nach Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Bei den Vergleichsprüfungen können auch die übrigen in der Anlage I vorgesehenen Mindestanforderungen geprüft werden." 3. In Artikel 15 Absatz 2 wird das im letzten Satz angegebene Datum durch das Datum des 1. Juli 1972 ersetzt. 4. Nach Artikel 19 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 19a Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse nimmt der Rat die notwendigen Änderungen an den Anlagen vor." Artikel 5 Die Richtlinie vom 30.
Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden die Worte "Ricinus communis L. - Rizinus" und "Sesamum orientale L. - Sesam" sowie jede Bezugnahme auf Rizinus und Sesam gestrichen. 2. In Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Zusätze aufzunehmen: a) unter Buchstabe B Buchstabe b) nach den Worten: "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" die Worte: "oder gegebenenfalls "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung"". b) unter Buchstabe C vor dem Wort "Hanf" das Wort "diözischer". c) unter Buchstabe D nach dem Wort "Erdnuß" die Worte "monözischer Hanf". d) unter Buchstabe D Buchstabe b) nach den Worten "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" die Worte: "oder gegebenenfalls der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung"". e) unter Buchstabe E Buchstabe b) nach den Worten "von Saatgut" die Worte: "oder gegebenenfalls zur Erzeugung der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung"". f) Nach Buchstabe E ist folgender Buchstabe einzufügen: "E a Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (monözischer Hanf) :
Samen, a) der unmittelbar von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und der besonders im Hinblick auf die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung hergerichtet und amtlich geprüft worden ist, b) der für die Erzeugung von Hanf bestimmt ist, welcher zur Zeit der Blüte geerntet wird, c) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind." 3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten wird." 4.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) werden nach den Worten "und braun bei Handelssaatgut ;" folgende Sätze eingefügt: "die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet ; sie können als amtlicher Verschluß verwendet werden;". 5. In Artikel 15 Absatz 2 wird das im letzten Satz angegebene Datum durch das Datum des 1. Juli 1973 ersetzt. 6. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut, mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten, und von Zertifiziertem Saatgut aller Art von Öl- und Faserpflanzen durchzuführen.
Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muß. Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 20 genannten Ausschuß." 7. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 20a Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse nimmt der Rat die notwendigen Änderungen an den Anlagen vor." 8. In Anlage I Nummer 5 und in Anlage II Teil I Nummer 2 Buchstabe A werden die Worte "Rizinus" beziehungsweise "Ricinus communis" und "Sesamum orientale L." mit allen dazugehörenden Angaben gestrichen.
9. In Anlage II Teil I Nummer 2 Buchstabe B Buchstabe e) werden die Worte "Linum usitatissimum" durch die Worte "Cannabis sativa" ersetzt. Artikel 6 Die Richtlinie vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut wird wie folgt geändert: 1. Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen, um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut, mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten, und von Zertifiziertem Saatgut und Standardsaatgut von Gemüse durchzuführen. Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden, denen das Saatgut genügen muß.
Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 40 genannten Ausschuß." 2. Nach Artikel 40 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 40a Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse nimmt der Rat die notwendigen Änderungen an den Anlagen vor." Artikel 7 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den folgenden Bestimmungen nachzukommen: a) den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 9, des Artikels 3 Absatz 4, des Artikels 4 Absatz 3, des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 7 : mit Wirkung vom 1.
Juli 1970, b) den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 2 Absätze 7 und 17, des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 1, des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 6 : spätestens am 1. Juli 1972, c) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie : spätestens am 1. Juli 1971. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. März 1971. Im Namen des Rates Der Präsident M. SCHUMANN