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Verordnung (EWG) Nr. 326/71 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge für Rohtabak

CELEX
31971R0326
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1971-02-15
In force since
1971-02-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 326/71 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge für Rohtabak Amtsblatt Nr. L 039 vom 17/02/1971 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0140 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0068 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0140 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0076 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0100 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0113 Portugiesische Sonderausgabe:

Kapitel 03 Band 114 S. 0113 VERORDNUNG (EWG) Nr. 326/71 DES RATES vom 15. Februar 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie der Kriterien für die Festsetzung der Erstattungsbeträge für Rohtabak DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Im internationalen Rohtabakhandel werden nur Tabakballen gehandelt, da nur bei diesen eine Konservierung unter technisch einwandfreien Bedingungen möglich ist. Die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Rohtabak ist daher auf Tabakballen aus Tabakblättern der Gemeinschaftsernte zu beschränken. Die Preis- und Absatzbedingungen sind je nach Tabaksorte der Gemeinschaftsernte unterschiedlich. Es ist daher erforderlich, die Erstattungen für die einzelnen Sorten in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. Die Tabakballen aus Tabakblättern einer bestimmten Ernte können während eines verhältnismässig langen Zeitraums vermarktet werden.

Einige der Faktoren, auf die sich die Kriterien zur Festsetzung der Erstattung beziehen, können je nach dem Jahr der Erzeugung dieses Tabaks unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich daher, die Möglichkeit einer Differenzierung der Erstattung für Tabak einer bestimmten Sorte nach dem Erntejahr vorzusehen. Die Erstattungen müssen nach bestimmten Kriterien festgesetzt werden, die es erlauben, daß der Unterschied zwischen den Preisen für Tabakballen aus der Gemeinschaftserzeugung, für die Prämien gewährt worden sind, und den Preisen im internationalen Handel gedeckt wird. Ferner sind bei jeder Sorte die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Erzeugung auf dem Handelsweg in der Gemeinschaft abgesetzt wird.

Ferner ist es notwendig, bei dieser Festsetzung die anfallenden Vermarktungs-, Transport- und Heranführungskosten zu berücksichtigen. Es muß die Möglichkeit geschaffen werden, unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und den Märkten der Bestimmungsländer und der besonderen Einfuhrbedingungen einiger Drittländer den Erstattungsbetrag nach dem Bestimmungsland der Waren unterschiedlich festzusetzen. Es empfiehlt sich, die bei der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 zu berücksichtigenden Faktoren festzulegen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen müssen für die Händler in der gesamten Gemeinschaft die gleichen Verwaltungsvorschriften gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Gewährung der Ausfuhrerstattungen für Rohtabak ist auf Tabakballen aus Tabakblättern der Gemeinschaftsernte beschränkt. Artikel 2 (1) Die Erstattungen werden nach Sorten der Gemeinschaftserzeugung festgesetzt, wobei folgende Faktoren in Betracht gezogen werden: a) der Stand und die voraussichtliche Entwicklung - der Preise in der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen sowie der Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft, - der Preise im internationalen Handel; (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. b) die günstigsten Vermarktungs- und Transportkosten innerhalb der Gemeinschaft sowie die günstigsten Kosten der Heranführung bis zu den Bestimmungsländern; c) der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

(2) Die Erstattung kann für Tabak der gleichen Sorte nach Erntejahren unterschiedlich festgesetzt werden. Artikel 3 Machen es die Lage im internationalen Handel oder die spezifischen Erfordernisse bestimmter Märkte notwendig, so kann die für die Gemeinschaft geltende Erstattung für eine oder mehrere Sorten nach dem Bestimmungsland dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden. Artikel 4 Zur Beurteilung der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannten Ausnahmefälle werden vor allem die für gewisse Bestimmungsmärkte geltenden besonderen Umstände, wie aussergewöhnlich hohe Transportkosten oder spezifische Merkmale dieser Märkte, berücksichtigt.

Artikel 5 (1) Die Erstattung wird gezahlt, sobald der Nachweis erbracht ist, daß die Erzeugnisse a) in der Gemeinschaft geerntet wurden, b) aus der Ernte des Jahres stammen, für das die Erstattung beantragt wurde, und c) aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden. (2) Bei Anwendung von Artikel 3 wird die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gezahlt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis in dem Bestimmungsland, für das die Erstattung festgesetzt worden ist, eingetroffen ist. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Absatzes 3 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 können ergänzende Bestimmungen und insbesondere die Einzelheiten für eine Kontrolle der Gewährung der Erstattungen festgelegt werden. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 1971. Im Namen des Rates Der Präsident M. COINTAT

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