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Verordnung (EWG) Nr. 492/71 des Rates vom 1. März 1971 über den Abschluß des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und die Festlegung von Vorschriften für dessen Durchführung

CELEX
31971R0492
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1971-03-01
In force since
1971-03-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 492/71 des Rates vom 1. März 1971 über den Abschluß des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und die Festlegung von Vorschriften für dessen Durchführung Amtsblatt Nr. L 061 vom 14/03/1971 S. 0001 - 0001 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(1b) S. 0145 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0062 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0132 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0132 Verordnung (EWG) Nr. 492/71 Des Rates vom 1. März 1971 über den Abschluß des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta und die Festlegung von Vorschriften für dessen Durchführung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, gestützt auf den Bericht der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Parlaments [1], in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist zweckmäßig, das am 5. Dezember 1970 in Valletta unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta zu schließen. Ferner ist es notwendig, die Einzelheiten für das Zustandekommen der Haltung der Gemeinschaft in dem durch das Abkommen eingesetzten Assoziationsrat festzulegen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta, dessen Anhänge und das diesem Abkommen beigefügte Protokoll sowie die Schlußakte einschließlich der ihr beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

Die Texte des Abkommens und der Schlußakte sind dieser Verordnung als Anhänge beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt in Anwendung von Artikel 18 des Abkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit [2] Artikel 3 Die Haltung, welche die Gemeinschaft im Assoziationsrat einzunehmen hat, wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen des Vertrages festgelegt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1. März 1971. Im Namen des Rates Der Präsident M. Schumann [1] AB1. Nr. C 19 vom 1.3.1971, S. 14. [2] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. --------------------------------------------------

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