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Entschließung des Rates vom 25. Mai 1971 über die Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik

CELEX
31971Y0527(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1971-05-25
In force since
1971-05-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 25. Mai 1971 über die Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik Amtsblatt Nr. C 052 vom 27/05/1971 S. 0001 - 0007 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0044 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band IX S. 0044 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 25 . Mai 1971 über die Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMT WIE FOLGT UBEREIN : I . PREISPOLITISCHE MASSNAHMEN BEI AGRARERZEUGNISSEN GETREID * - Weichweizen : Erhöhung des Richtpreises um 3,19 RE/t ( 3 % ) von 106,25 auf 109,44 RE/t , Erhöhung des Grundinterventionspreises um 1,97 RE/t ( 2 % ) von 98,75 auf 100,72 RE/t ; - Hartweizen :

Erhöhung des Richtpreises um 2,50 RE/t ( 2 % ) von 125,00 auf 127,50 RE/t , Erhöhung des Grundinterventionspreises um 2,35 RE/t ( 2 % ) von 117,50 auf 119,85 RE/t , Erhöhung des garantierten Mindestpreises um 2,90 RE/t ( 2 % ) von 145,00 auf 147,90 RE/t ; - Roggen : Erhöhung des Richtpreises um 2,92 RE/t ( 3 % ) von 97,50 auf 100,42 RE/t , Erhöhung des Grundinterventionspreises um 1,82 RE/t ( 2 % ) von 91,00 auf 92,82 RE/t . Weitere Anwendung des besonderen Interventionszuschlags für Brotroggen im Wirtschaftsjahr 1971/1972 . - Gerste : Erhöhung des Richtpreises um 4,77 RE/t ( 5 % ) von 95,44 auf 100,21 RE/t , Erhöhung des Grundinterventionspreises um 3,54 RE/t ( 4 % ) von 88,48 auf 92,02 RE/t .

Einführung spezifischer Maßnahmen zur Förderung der Produktion von Braugerste . - Mats : Erhöhung des Richtpreises um 1 % ; - alle Getreidearten : Erhöhung der geltenden monatlichen Zuschläge um 8 % , Beibehaltung der Interventionszeitreume des voraufgegangenen Wirtschaftsjahres . REIS - Erhöhung des Richtpreises für geschälten Reis um 1,23 RE/100 kg ; dieser Betrag setzt sich aus einem Teilbetrag von 0,73 RE/100 kg für die gestiegenen Kosten für die Verarbeitung von Rohreis zu geschältem Reis und aus einem Teilbetrag von 0,50 RE ( 0,40 RE/100 kg , multipliziert mit dem Koeffizienten für die Umrechnung von Rohreis in geschälten Reis :

1,25 ) , mit dem das Marktgeschehen beweglicher gestaltet werden soll , zusammen ; - Beibehaltung des Interventionspreises für Rohreis auf dem bisherigen Stand von 12,50 RE/100 kg ; - Erhöhung der geltenden monatlichen Zuschläge um 8 % ; - Beibehaltung des Interventionszeitraums des voraufgegangenen Wirtschaftsjahres . MILCH - Erhöhung des Richtpreises von 10,30 auf 10,90 RE/100 kg ( d.h . 6 % ) ; - hierzu werden - der Interventionspreis für Butter von 173,50 auf 178,00 RE/100 kg angehoben , - der Interventionspreis für Magermilchpulver von 41,25 auf 47,00 RE/100 kg angehoben , - der Interventionspreis für Grana Padano mit einer Reife von 30 bis 60 Tagen von 124,80 auf 132,05 RE/100 kg , für Grana Padano mit einer Reife von 6 Monaten von 148,80 auf 156,60 RE/100 kg und für Parmigiano Reggiano von 163,20 auf 171,00 RE/100 kg angehoben , - die entsprechenden Schwellenpreise heraufgesetzt ; - Höhe der Beihilfe für fluessige Magermilch :

1,65 RE/100 kg ; - Erhöhung der Beihilfe für Magermilchpulver für Futterzwecke von 8,25 auf 13,00 RE/100 kg . RINDFLEISCH - Erhöhung des Orientierungspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 um 6 % und für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 um 4 % , d.h . 72,00 RE/100 kg für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 und 75,00 RE/100 kg für das Wirtschaftsjahr 1972/1973 ; - Erhöhung des Orientierungspreises für Kälber um 3 % für das Wirtschaftsjahr 1971/1972 , d.h . 94,25 RE/100 kg . ZUCKER - Grundsätzliche Verringerung der Garantiemenge auf den voraussichtlichen Verbrauch , jedoch ohne Unterschreitung der Summe der Grundquoten . - Annahme der wie folgt geänderten im Amtsblatt Nr .

C 27 vom 25 . März 1971 veröffentlichten Kommissionsvorschläge : - Beibehaltung der in Artikel 31 der Verordnung Nr . 1009/67/EWG vorgesehenen Regelung mit Beginn des Wirtschaftsjahrs 1972/1973 und Festsetzung der besonderen Hoechstquote für die Zeit vom 1 . Juli 1971 bis zum 30 . Juni 1973 auf 230 % der Grundquote ; - mit Rücksicht auf die gestiegenen Verarbeitungskosten und insbesondere auf die höheren Energiekosten zusätzliche Anpassung der Weißzuckerpreise um 0,50 RE/100 kg , was für das Hauptüberschußgebiet zu einem Interventionspreis von 22,61 RE/100 kg führt ; - Festsetzung des Hoechstbetrags der Produktionsabgabe auf 9,10 RE/100 kg und des Anteils der Zuckerrübenerzeuger an dieser Abgabe auf 59,12 % ; - Beibehaltung der Differenz von 5 % zwischen dem Richtpreis und dem Interventionspreis ; - Erhöhung des Betrags der einzelstaatlichen Beihilfe für die italienischen Zuckerrübenerzeuger von 1,10 RE/t auf maximal 1,80 RE/t .

ÖLSAATEN - Erhöhung der geltenden monatlichen Zuschläge um 8 % ; - Beibehaltung des Status quo in bezug auf folgendes : - Richtpreise , - Grundinterventionspreise , - abgeleitete Interventionspreise ; - Beibehaltung der zusätzlichen Beihilfe für in Italien verarbeitete Raps - und Rübsensamen im Wirtschaftsjahr 1971/1972 . SONSTIGE ERZEUGNISSE - Beibehaltung der Preise für die übrigen Agrarerzeugnisse . II . GEMEINSAME MASSNAHMEN AUF STRUKTURELLEM GEBIET Um die in Artikel 39 des Vertrages festgelegten Ziele zu erreichen , kommt der Rat überein , gemeinsame Maßnahmen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung ( EWG ) Nr .

729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik zu treffen . Diese gemeinsamen Maßnahmen stützen sich auf gemeinschaftliche Kriterien . Sie werden im Wege von Rechts - oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten durchgeführt . Die Mitgliedstaaten können im Rahmen von Gemeinschaftsbestimmungen : - den Betrag der im Rahmen dieser Maßnahmen vorgesehenen finanziellen Anreize regional unterschiedlich festsetzen : - in einigen ihrer Regionen die vorgesehenen Maßnahmen nicht oder teilweise nicht anwenden . Die gemeinsamen Maßnahmen umfassen : 1 . Maßnahmen zugunsten von Personen , die die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben möchten a ) Zur Förderung der Strukturverbesserung und der Mobilität der Böden führen die Mitgliedstaaten ein Beihilfensystem zugunsten von Landwirten , die Eigen tümer oder nicht Eigentümer sind , unter der Bedingung ein , daß diese die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben und daß sie bereit sind , die von ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen für Betriebe , die modernisiert werden , oder für nichtlandwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen .

Dieses Beihiltensystem umfasst : i ) eine meht erstattungsfähige Prämie , die sich nach der freigesetzten landwirtschaftlichen Fläche bemisst ; ii ) und oder für Vollerwerbslandwirte im Alter zwischen 55 und 65 Jahren und unter bestimmten Bedingungen für deren Lohnarbeitskräfte der gleichen Altersgruppe , die ihre Erwerbstätigkeit einstellen , eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe eines erstattungsfähigen Betrags von 600 RE . Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden , diese Ausgleichszahlung durch einen Pauschalbetrag zu ersetzen . b ) Die Mitgliedstaaten führen für Landwirte , die eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben möchten , ein Beibilfensystem ein , das Berufsumschulungsbeihilfen und eine Einkommensgarantie während des Umschulungszeitraums umfasst .

Der erneuerte Sozialfonds wird sich an der Finanzierung der Kosten für die Umschulungsmaßnahmen beteiligen . c ) Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten , ein Stipendiensystem für die Kinder minderbemittelter Landwirte einzuführen . 2 . Maßnahmen zugunsten von Personen , die in der Landwirtschaft verbleiben Die Mitgliedstaaten führen ein selektives Beihilfensystem für diejenigen Vollerwerbslandwirte ein , die eine ausreichende Berufsbefähigung besitzen und deren Betriebsentwicklungsplan genehmigt ist . Die Vorlage des Betriebsentwicklungsplans wird nicht von der Bedingung abhängig gemacht , daß der Betrieb zu Anfang eine Mindestgrösse besitzt .

Mit diesem Plan muß nachgewiesen werden , daß bei seinem Abschluß nach einem Zeitraum von sechs Jahren , der in gewissen Gebieten verlängert werden kann , in dem zu modernisierenden Betrieb grundsätzlich für ein oder zwei Voll-AK ein Arbeitseinkommen erzielt werden kann , das dem Einkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesem Gebiet vergleichbar ist . Die Förderungsmaßnahmen umfassen : - für diese Betriebe vorrangig die Bereitstellung der im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen zur Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit freigesetzten landwirtschaftlichen Flächen : - eine finanzielle Beihilfe in Form von Zinsverbilligungen für Investitionen , die für die Durchführung des Entwicklungsplans entsprechend den Produktionszielen der Gemeinschaft notwendig sind , mit Ausnahme des Landkaufs .

Die Zinsverbilligung beträgt höchstens 5 % : der zu Lasten des Begünstigter verbleibende Zinssatz darf 3 % nicht unterschreiten ; die Mitgliedstaaten können den Gegenwert dieser Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses gewähren oder eine spätere Amortisierung vorsehen ; - eine Bürgschaft für die aufgenommenen Darlehen , soweit keine ausreichenden dinglichen und persönlichen Sicherheiten vorhanden sind ; in Ausnahmefällen kann für verschiedene Regionen eine zu Lasten der Mitgliedstaaten gehende degressive Einkommensausgleichszahlung für einen Zeitraum vorgesehen werden , der im Hoechstfall mit der Laufzeit des Entwicklungsplans übereinstimmt .

Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten , auf dem Gesetzesweg die Voraussetzungen für langfristige Verpachtungen zu schaffen . 3 . Maßnahmen zur Förderung der Information und der Berufsausbildung der Landwirte Die Mitgliedstaaten führen ein System ein zur Förderung - der Schaffung oder Weiterentwicklung von Einrichtungen , die den in der Landwirtschaft Beschäftigten die Informationen und Ratschläge erteilen sollen , die sie zur Entscheidung über ihre berufliche Zukunft gegebenenfalls benötigen ; hierunter fällt auch die Ausbildung und Fortbildung von soziookonomischen Fachberatern ; - der Berufsausbildung und beruflichen Fortbildung von in der Landwirtschaft beschäftigten Personen , die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit weiterhin ausüben ; - der Buchrührung der landwirtschaftlichen Betriebe .

4 . Maßnahmen zur Verbesserung der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse a ) Die Mitgliedstaaten führen ein Beihilfensystem für Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen ein , die gemeinsame Regeln für die Produktion und das Anbieten auf dem Markt anwenden . Dieses System umfasst : - eine Starthilfe ; - eine Beihilfe zu Investitionen , die für die Anwendung der gemeinsamen Regeln für die Produktion und das Anbieten auf dem Markt notwendig sind , in Form von Zinsverbilligungen bis zu 5 % ; der zu Lasten des Begünstigten verbleibende Zinssatz darf 3 % nicht unterschreiten ; die Mitgliedstaaten können den Gegenwert dieser Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses gewähren ; - eine Bürgschaft für die aufgenommenen Darlehen , soweit keine ausreichenden dinglichen Sicherheiten vorhanden sind . b ) Die Kommission wird ersucht , die Probleme weiter zu prüfen , die sich bei der Vermarktung und der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergeben , und Vorschläge zu unterbreiten , um die Ziele des Artikels 39 des Vertrages in dieser Hinsicht zu erreichen .

III . ZU FINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN Die Mitgliedstaaten treffen alle vorbeugenden Maßnahmen , die geeignet sind , die Ausdehnung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verhindern . Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Förderung der Aufforstung im Rahmen regionaler Aufforstungs - und Erholungsprogramme . IV . FINANZIELLE BETEILIGUNG DES EAGFI Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen beträgt 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben . Bei den Maßnahmen zugunsten der Landwirte , die die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben möchten ( vgl .

Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a ) Ziffer ii ) ) , beträgt dieser Satz in den wirtschaftlich benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten , in denen diese Art von Maßnahmen noch nicht durchgeführt wird , 65 % . Nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren werden die Einzelheiten dieser Aktion vom Rat überprüft , und zwar unbeschadet der im Laufe dieses Zeitraums hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit eingegangenen Verpflichtungen . Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Kriterien für die Bestimmung der wirtschaftlich benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete fest . Der FAGFI . kann Abschlagszahlungen leisten .

V . FINANZIERUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK Die in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 vorgeschenen Mittel sowie die in den voraufgegangenen Haushaltsjahren nicht in Anspruch genommenen Mittel werden unbeschadet der Bestimmungen des genannten Artikel zur Verwirklichung der gemeinsamen Maßnahmen herangezogen . VI . BEIHILFENPOLITIK IN DER LANDWIRTSCHAFT A . Sobald die Gemeinschaftsbestimmungen über die gemeinsamen Maßnahmen erlassen sind , durten bestimmte Arten von Beihilfen , die den Zielsetzungen der gemeinsamen Maßnahmen zuwiderlaufen , nicht mehr gewährt werden . B . Der Rat nimmt den Beschluß der Kommission zur Kenntnis , gemäß Artikel 93 des Vertrages sämtliche Beihilfen unter Zugrundelegung folgender Leitlinien zu überprüfen : a ) Harmonisierung der Investitionsbeihilfen . b ) Abschaffung aller anderen Beihilfen , die sich auf die Produktionskosten auswirken . c ) Festlegung gemeinsamer Kriterien , die bei der Beurteilung der allgemeinen Beihilfensysteme unter Berücksichtigung der Ausrichtung und Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden sind .

Die Kommission wird sich bei ihren Beschlüssen an folgenden Zeitplan halten : - Obst , Erzeugnisse des Unterglasanbaus , Gemüse und Zucker : 1 . Januar 1972 ; - Milch , Rindfleisch , Schwemetleisch , Fier und Geflugel : 1 . Juli 1972 ; - Getreide , Wein , Tabak , Fischereierzeugnisse : 1 . Januar 1973 ; - sonstige Erzeugnisse : 1 . Juli 1973 . C . Die Mitgliedstaaten können Landwirten im Alter von weniger als 55 Jahren - soweit diese keine Investitionsbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen erhalten - Übergangsbeihilfen ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewähren . Diese Beihilfen können während eines Zeitraums von fünf Jahren gewährt werden .

VII . KONZERTIERTE ENTWICKLUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND DER POLITIK DER GEMEINSCHAFT IN ANDEREN BEREICHEN Es ist erforderlich , daß rasche Fortschritte in der Entwicklung der Politik der Gemeinschaft auf anderen Gebieten erzielt werden , und zwar insbesondere im Bereich der Wirtschafts - und Währungsunion , der Regionalpolitik und der Sozialpolitik . Diese Fortschritte würden in spürbarem Masse zur Verwirklichung der Reform der Landwirtschaft beitragen . Insbesondere kommt der Rat überein , daß die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ein System zur Förderung der Regionalentwicklung einführen , das die Schaffung von Arbeitsplätzen vor allem in Gebieten mit einem starken Überhang an landwirtschaftlichen Arbeitskräften begünstigt .

Auf dem Gebiet der Sozialpolitik muß der erneuerte Europäische Sozialfonds mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden , um zur Umschulung von Landwirten beizutragen , die einen anderen Beruf ausüben möchten .

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