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Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung

CELEX
31972L0160
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1972-04-17
In force since
1972-04-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung Amtsblatt Nr. L 096 vom 23/04/1972 S. 0009 - 0014 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0320 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0332 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0180 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0185 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0185 RICHTLINIE DES RATES vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (72/160/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik können nicht ohne eine Reform der Agrarstruktur erreicht werden. Diese Strukturreform ist ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik, die sich daher auf eine gemeinschaftliche Konzeption und gemeinschaftliche Kriterien stützen muß. Die Unterschiede in den Ursachen, in der Art und in der Bedeutung der Strukturprobleme in der Landwirtschaft können regional unterschiedliche Lösungen erforderlich machen, die zeitlich angepasst werden können und zur wirtschaftlichen und sozialen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes beitragen müssen ; die beste Wirkung lässt sich erzielen, wenn die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Konzeption und gemeinschaftlicher Kriterien die gemeinsame Aktion durch ihre eigenen gesetzgeberischen und administrativen Mittel selbst durchführen und unter den von der Gemeinschaft festgesetzten Bedingungen selbst bestimmen, in welchem Masse diese Aktion in bestimmten Gebieten verstärkt oder auf gewisse Gebiete konzentriert werden muß.

Zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen ist in erster Linie die Bildung von Betrieben mit einer angemessenen Grösse und Struktur zu fördern ; für die Bildung solcher Betriebe muß freies Land verfügbar sein. Zur Erreichung dieser Zielsetzung erscheint es notwendig, Personen, die ihre landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellen und das von ihnen bewirtschaftete Land für Zwecke der Agrarstrukturverbesserung zur Verfügung stellen, Beihilfen zu gewähren. Durch die Gewährung einer ausreichend attraktiven und im Verhältnis zur freigesetzten Fläche festzulegenden Prämie an Landwirte wird eine angemessene Förderung der Bodenmobilität erreicht.

Die Betriebsinhaber, die älter als 55 Jahre sind, sehen sich jedoch im allgemeinen erheblichen Schwierigkeiten gegenüber, wenn sie den Beruf wechseln wollen ; aus diesem Grunde erscheint es angebracht, ihnen bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres eine jährliche Rente zu gewähren, die es ihnen ermöglicht, die Landwirtschaft zu verlassen. Es erscheint angebracht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu belassen, hauptberuflich tätige Landwirte, insbesondere diejenigen, die eine jährliche Rente erhalten, vom Genuß dieser Prämie ganz oder teilweise auszuschließen. Die Auflösung von Betrieben kann für die älteren in ihnen ständig beschäftigten mitarbeitenden Familienangehörigen und landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte den Verlust ihrer Beschäftigung und ihrer Einkommen bedeuten.

Die angestrebten Ziele wären nicht erreicht, wenn der Begünstigte noch eine marktfähige landwirtschaftliche Erzeugung aufrecht erhielte ; es ist jedoch zu begrüssen, daß die Begünstigten, wenn sie es wünschen, weiterhin über eine begrenzte Fläche verfügen können. Es kann nicht in allen Fällen verlangt werden, daß das gesamte freigewordene Land eine Verwendung im Sinne der Strukturverbesserung erhält ; es ist indessen wichtig, daß der Anteil der für eine solche Verwendung vorgesehenen Flächen ausreichend bemessen wird. Die Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit muß nicht nur dazu genutzt werden, eine Aufstockung modernisierungsfähiger Betriebe zu fördern, sondern auch dazu, bestimmte Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen, insbesondere durch Aufforstung oder Verwendung für Zwecke der Erholung oder Volksgesundheit.

Die Verfolgung dieser Ziele kann durch die Tätigkeit von Bodengesellschaften, die von den Mitgliedstaaten bezeichnet werden können, erleichtert werden ; diesen Bodengesellschaften können die Landwirte ihre Ländereien für die Zwecke der Strukturreform anbieten. Der Gesamtheit der geplanten Maßnahmen kommt eine gemeinschaftliche Bedeutung zu ; Zweck dieser Maßnahmen ist es, die Ziele des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages einschließlich der für das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen zu verwirklichen ; diese Maßnahmen stellen daher eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) dar. Wenn die im Verhältnis zur freigesetzten Fläche berechnete Prämie jedoch auch keine gemeinschaftliche Finanzierung erfordert, so verdient doch die jährliche Rente, die Personen zwischen 55 und 65 Jahren gewährt wird, ein besonderes gemeinschaftliches Interesse, wenn sie in benachteiligten Regionen angewendet wird, in denen Maßnahmen zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit noch keine Anwendung finden. Da die Gemeinschaft zur Finanzierung dieser gemeinsamen Maßnahmen beiträgt, muß sie sich vergewissern können, daß die von den Mitgliedstaaten hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen ; zu diesem Zweck ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des durch Artikel 1 der Ratsentscheidung vom 4.

Dezember 1962 über die Koordinierung der Agrarstrukturpolitik (2) eingesetzten Ständigen Agrarstrukturausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt wird und das die Anhörung des in den Artikeln 11 bis 15 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 genannten Ausschusses des EAGFL zu den finanziellen Aspekten umfasst. Es empfiehlt sich, daß das Europäische Parlament und der Rat jährlich an Hand eines von der Kommission vorgelegten Berichtes die Ergebnisse der durchgeführten gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine etwaige Ergänzung oder Anpassung der geschaffenen Regelung prüfen können.

Es erscheint zweckmässig, daß nach einer gewissen Anwendungsperiode die Modalitäten der Maßnahmen zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Rat überprüft werden können, ohne daß davon jedoch die während dieser Periode eingegangenen Verpflichtungen berührt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der auf diese Weise freigesetzten landwirtschaftlichen Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und der Verwendung der freigesetzten landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung ein.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages zu erlassenden allgemeinen Bestimmungen - den Betrag der in Artikel 2 vorgesehenen finanziellen Anreize regional unterschiedlich festsetzen, - in einigen Regionen die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht anwenden. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 bezeichnete Regelung umfasst: a) unter den nachstehend für die Erstattungsfähigkeit vorgesehenen Bedingungen die Gewährung einer jährlichen Rente an landwirtschaftliche Betriebsinhaber im Alter von 55 bis 65 Jahren, die die Landwirtschaft als Hauptberuf betreiben ; die Rente wird auf Antrag gewährt.

Die Mitgliedstaaten können - diese Rente durch die Zahlung eines Pauschbetrags gleicher Wirkung ersetzen, - nach Maßgabe des Alters oder der Einkommenssituation des Begünstigten den Betrag differenzieren oder die Rente nicht gewähren. Die Rente ist bis zu einem Betrag von 900 Rechnungseinheiten pro Jahr für verheiratete Betriebsinhaber und von 600 Rechnungseinheiten pro Jahr für Alleinstehende durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattungsfähig. Während der ersten fünf Jahre der Anwendung dieser Richtlinie sind jedoch nur erstattungsfähig: - die Ausgaben für hauptberuflich tätige Betriebsinhaber im Alter von 60 bis 65 Jahren und für die unter Buchstabe c) genannten Personen gleichen Alters; - die Ausgaben für hauptberuflich tätige Betriebsinhaber im Alter von mindestens 55 Jahren, i) deren Betrieb eine Fläche von höchstens 15 ha aufweist, und zwar in den (1)ABl.

Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. 136 vom 17.12.1962, S. 2892/62. Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie der Anteil der landwirtschaftlich Erwerbstätigen mehr als 15 % aller Erwerbstätigen beträgt, oder ii) die diese Eigenschaft durch den Tod ihres Ehepartners erworben haben oder iii) deren Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 % gemindert ist. Die Rente ist nicht erstattungsfähig, wenn sie einem Betriebsinhaber während der Dauer der Durchführung des Entwicklungsplans seines Betriebes im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1) gewährt wird; b) die Gewährung einer nicht erstattungsfähigen Prämie, deren Höhe sich nach der freigesetzten landwirtschaftlich genutzten Fläche richtet, an landwirtschaftliche Betriebsinhaber ; die Prämie wird auf Antrag gewährt.

Die Mitgliedstaaten können - nach Maßgabe der im Rahmen der Richtlinie über die Modernisierung der Betriebe aufgestellten Zielsetzungen sowie nach Maßgabe des Alters und der Einkommenssituation des Begünstigten die Höhe dieser Prämie differenzieren oder sie nicht gewähren; - diese Prämie in Raten zahlen; - die Begünstigten der unter Buchstabe a) vorgesehenen Rente ganz oder teilweise von dieser Prämie ausschließen; c) die Gewährung der unter Buchstabe a) vorgesehenen jährlichen Rente an landwirtschaftliche Lohnarbeitskräfte und ständig in der Landwirtschaft mitarbeitende Familienangehörige im Alter von 55 bis 65 Jahren, die einen entsprechenden Antrag stellen, sich verpflichten, keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr auszuüben, und - in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber in den Genuß der unter dem Buchstaben a) oder b) vorgesehenen Maßnahmen kommt, - bei der Sozialversicherung versichert sind und - den nach Artikel 3 Buchstabe c) definierten Voraussetzungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können - diese Rente durch Zahlung eines Pauschbetrags gleicher Wirkung ersetzen, - nach Maßgabe des Alters und der Einkommenssituation des Begünstigten die Höhe dieser Rente differenzieren oder sie nicht gewähren. Erstattungsfähig durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, bis zu einer Höhe von 600 Rechnungseinheiten ist jedoch nach diesem Absatz nur eine jährliche Rente pro Betrieb, der aufgegeben wird. (2) Die Gewährung der Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 hängt davon ab, daß der Begünstigte die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt und, sofern er Betriebsinhaber ist, die von ihm bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche für die in Artikel 5 festgelegten Verwendungszwecke bestimmt.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, damit für die Empfänger der in Absatz 1 vorgesehenen Rente oder Prämie weder die Leistungen der Sozialversicherung, die sie bei weiterer Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit genießen würden, verringert, noch ihre Beiträge für die Sozialversicherung ungerechtfertigt erhöht werden müssen. Erhält der Empfänger der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen jährlichen Rente Arbeitslosenunterstützung, so können die Mitgliedstaaten die Rente entsprechend kürzen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten legen folgendes fest: a) den Begriff "landwirtschaftlicher Betriebsinhaber".

Im Sinne dieser Richtlinie kann für dieselbe landwirtschaftlich genutzte Fläche nur ein Betriebsinhaber berücksichtigt werden; b) den Begriff "hauptberufliche Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne dieser Richtlinie, wobei mindestens folgende Bedingungen erfuellt sein müssen : Der Antragsteller hat - die landwirtschaftliche Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor dem Antrag auf Rente ausgeuebt. Diese Bedingung gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Personen, soweit der Ehepartner diese Bedingung erfuellt hat, - während dieses Zeitraums mindestens 50 % der Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewidmet, - während dieses Zeitraums mindestens 50 % seines Arbeitseinkommens aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit bezogen; c) den Begriff "ständige landwirtschaftliche Lohnarbeitskraft" und "ständiger in der Landwirtschaft mitarbeitender Familienangehöriger" im Sinne dieser Richtlinie, wobei mindestens folgende Bedingungen erfuellt sein müssen :

Der Antragsteller hat - die landwirtschaftliche Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens 5 Jahren vor (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. dem Antrag auf die jährliche Rente ausgeuebt und während dieses Zeitraums mindestens 50 % der Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewidmet, - zumindest während der zwei letzten Jahre vor Antragstellung in dem aufzulösenden Betrieb die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeuebt; d) die Bedingungen, unter denen die landwirtschaftliche Tätigkeit als eingestellt gelten kann, und insbesondere die maximale Fläche, die ein Begünstigter der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen finanziellen Anreize behalten kann, wobei mindestens die Einstellung jeglicher zur Vermarktung führenden landwirtschaftlichen Tätigkeit sichergestellt sein muß.

Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Rente nicht Betriebsinhabern gewährt wird, deren Betrieb in den letzten Jahren vor Antragstellung erheblich verkleinert worden ist, es sei denn, daß eine Enteignung oder ein Erwerb im öffentlichen Interesse vorgenommen wurde. Artikel 5 (1) Die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von den Begünstigten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Maßnahmen freigesetzt wird, muß zu einem Anteil von mindestens 85 % a) entweder an Betriebsinhaber, die in den Genuß der in Artikel 8 der Richtlinie über die Modernisierung der Betriebe vorgesehenen Förderungsmaßnahmen kommen, auf mindestens 12 Jahre verpachtet oder als Eigentum oder in Erbpacht überlassen werden, b) oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen werden, insbesondere durch ihre Aufforstung oder ihre Verwendung für Zwecke der Erholung und Volksgesundheit oder zu anderen öffentlichen Zwecken.

(2) Wird jedoch festgestellt, daß es keine Betriebsinhaber gibt, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a) erfuellen, so kann die freigesetzte landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden, anderen Betrieben zugewiesen werden. (3) Die freigesetzte landwirtschaftlich genutzte Fläche kann auch Bodengesellschaften, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen der nach Absatz 1 vorgesehenen Verwendungszwecke bezeichnen können, zur Pacht auf mindestens 12 Jahre oder zum Verkauf angeboten werden. Diese Gesellschaften können die Bedingungen der vorläufigen Verwendung bestimmen.

TITEL II Finanz- und allgemeine Bestimmungen Artikel 6 Die Gesamtheit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellt eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar. Artikel 7 (1) Die für die Abwicklung der gemeinsamen Maßnahme vorgesehene Dauer beträgt zehn Jahre. Nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach Wirksamwerden dieser Richtlinie werden die Einzelheiten dieser Richtlinie vom Rat auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der während dieses Zeitraums eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf die Erstattungsfähigkeit überprüft.

(2) Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die gemeinsame Maßnahme zu Lasten des EAGFL betragen 288 Millionen Rechnungseinheiten für die ersten fünf Jahre. (3) Auf diese Richtlinie ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 anwendbar. Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: - die Entwürfe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie, - die vor Wirksamwerden dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, die die Durchführung dieser Richtlinie ermöglichen können. (2) Bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Entwürfe und bereits in Kraft befindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutern die Mitgliedstaaten die Zusammenhänge, die auf regionaler Ebene zwischen der betreffenden Maßnahme und den wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Verhältnissen bestehen.

(3) Bei den gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich mitgeteilten Entwürfen prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 genannten Maßnahme erfuellt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung gibt die Kommission hierzu nach Anhörung des Ständigen Agrarstrukturausschusses eine Stellungnahme ab. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 3 nach ihrer Verabschiedung mit.

Artikel 9 (1) Bei den gemäß Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 mitgeteilten Vorschriften prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung unterbreitet der Vertreter der Kommission, nachdem der Ausschuß des EAGFL zu den finanziellen Aspekten gehört worden ist, dem Ständigen Agrarstrukturausschuß einen Entwurf einer diesbezueglichen Entscheidung.

(2) Der Ständige Agrarstrukturausschuß nimmt innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt die Entscheidung. Entspricht diese jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so wird sie dem Rat alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung ihrer Entscheidung bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden. Artikel 10 (1) a) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und c) getätigten Ausgaben sind in den Grenzen der dort vorgesehenen Beträge durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattungsfähig, sofern die freigesetzten landwirtschaftlich genutzten Flächen einen in Artikel 5 Absätze 1 und 3 vorgesehenen Verwendungszweck erhalten. Wenn jedoch die Mitgliedstaaten Artikel 5 Absatz 3 in Anspruch nehmen, so können ihnen diese erstattungsfähigen Ausgaben erst dann vergütet werden, wenn sie den Nachweis erbracht haben, daß die freigesetzte landwirtschaftlich genutzte Fläche einem der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Verwendungszwecke zugeführt worden ist. b) Sofern die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Rente in Übereinstimmung mit den hierfür vorgesehenen Bedingungen von einem Mitgliedstaat an landwirtschaftliche Betriebsinhaber gewährt wird, die noch nicht das in dem genannten Artikel vorgesehene Mindestalter erreicht haben, so werden die diesbezueglichen Ausgaben ab dem Zeitpunkt erstattungsfähig, zu dem der Begünstigte das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Mindestalter erreicht, und zwar in den Grenzen der dort vorgesehenen Beträge.

(2) Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vergütet den Mitgliedstaaten 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben. In benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten jedoch, in denen Förderungsmaßnahmen zur Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Richtlinie noch nicht angewendet werden, vergütet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, 65 % der erstattungsfähigen Ausgaben. (3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete diejenigen, auf die gleichzeitig die beiden folgenden Merkmale zutreffen: - der Prozentsatz der landwirtschaftlich Erwerbstätigen liegt über dem Durchschnitt der Gemeinschaft; - das Bruttoinlandsprodukt zu Faktorkosten je Einwohner liegt unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft.

Der Rat legt die Liste der Gebiete auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages fest. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 11 (1) Die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen können für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nur in Betracht kommen, wenn die sie betreffenden Rechtsvorschriften Gegenstand einer befürwortenden Entscheidung gemäß Artikel 9 gewesen sind. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben, die sich aus Beihilfen ergeben, deren Gewährung nach dem Tage des Wirksamwerdens dieser Richtlinie beschlossen wurde.

Artikel 12 (1) Die Anträge auf Rückvergütung beziehen sich auf die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und sind der Kommission bis zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres einzureichen. (2) Über die Beteiligung des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entschieden. (3) Abschlagszahlungen können von der Kommission gebilligt werden. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 13 (1) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 treffen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um bereits gezahlte Beträge bei Nichteinhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen zurückzufordern. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen mit und berichten ihr regelmässig insbesondere über den Stand der diesbezueglichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. (2) Die zurückgeforderten Beträge fließen den Zahlstellen zu und werden von diesen von den vom Fonds finanzierten Ausgaben entsprechend dem Anteil der gemeinschaftlichen Finanzierung in Abzug gebracht.

(3) Die finanziellen Folgen einer erfolglosen Rückforderung der gezahlten Beträge werden von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an der Finanzierung getragen. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 14 Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Gewährung zusätzlicher Beihilfen im Bereich dieser Richtlinie, deren Bedingungen und Modalitäten von denen dieser Richtlinie abweichen und deren Höhe die vorgesehenen Hoechstbeträge überschreitet, unberührt, sofern diese Beihilfen in Übereinstimmung mit den Artikeln 92 und 94 des Vertrages gewährt werden.

Artikel 15 Vor dem 1. August eines jeden Jahres werden die in Kraft befindlichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen, die sich auf diese Richtlinie beziehen, im Rahmen eines Jahresberichts geprüft, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt und für den die Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Angaben übermitteln. Der Rat beurteilt die Ergebnisse dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung des Tempos der für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen strukturellen Entwicklung, der Auswirkungen auf eine harmonische Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft sowie der finanziellen Auswirkungen der in Frage stehenden Maßnahmen.

Der Rat erlässt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages die notwendigen Bestimmungen. Artikel 16 Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bedingungen für die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Beihilfemaßnahmen festlegen. Artikel 17 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. April 1972. Im Namen des Rates Der Präsident J.P. BUCHLER

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