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Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut, über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

CELEX
31972L0274
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1972-07-20
In force since
1972-07-26
End of validity
2002-08-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut, über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Amtsblatt Nr. L 171 vom 29/07/1972 S. 0037 - 0038 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S.

0724 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0763 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0091 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0052 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0052 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0227 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0227 RICHTLINIE DES RATES vom 20. Juli 1972 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut, über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29.

September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (72/274/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist es angezeigt, einige Vorschriften der Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 30.

März 1971 (1), über den Verkehr mit Betarübensaatgut (2), über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (3), über den Verkehr mit Getreidesaatgut (4), über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (5), der Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6) in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 30. März 1971 (7), der Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (8) in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 30. März 1971 (7) und der Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (9) zu ändern.

In einigen dieser Richtlinien ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1972 die Gleichwertigkeit von in dritten Ländern geerntetem Saat- und Pflanzgut nicht mehr in eigener Verantwortung feststellen dürfen ; da jedoch für eine gemeinschaftliche Feststellung der Gleichwertigkeit die Prüfungen noch nicht in allen Fällen abgeschlossen sind, ist es angebracht, die obengenannte Frist zu verlängern, damit die gegenwärtigen Handelsbeziehungen nicht gestört werden. Die Richtlinien lassen für den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut nur solche Erzeugnisse zu, die entweder aus den Mitgliedstaaten stammen und den Anforderungen der Richtlinien entsprechen oder die aus dritten Ländern stammen und als gleichwertig anerkannt worden sind.

Damit auch Erzeugnisse aus Ländern in den Verkehr gebracht werden dürfen, die der Gemeinschaft beigetreten sind, aber die Richtlinien nicht sofort anwenden, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, in (1)ABl. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 24. (2)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66. (3)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (4)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. (5)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. (6)ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S.

3. (7)ABl. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 24. (8)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7. (9)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut und in Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln wird das Datum des 1. Juli 1972 durch das Datum des 1. Juli 1973 ersetzt. Artikel 2 Artikel 16 der Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Artikel 16 der Richtlinie vom 14.

Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Artikel 16 der Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Artikel 15 der Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, Artikel 15 der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Artikel 32 der Richtlinie vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und Artikel 21 der Richtlinie vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten werden durch folgenden Absatz ergänzt: "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen." Artikel 3 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsoder Verwaltungsvorschriften in Kraft, um a) den Bestimmungen des Artikels 1 mit Wirkung vom 1.

Juli 1972, b) den Bestimmungen des Artikels 2 spätestens am 1. Januar 1973 nachzukommen. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel, am 20. Juli 1972. Im Namen des Rates Der Präsident T. WESTERTERP

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