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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 229/72 der Kommission vom 28. Januar 1972 zur Regelung der Arbeitsweise des Europäischen Entwicklungsfonds

CELEX
31972R0229
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1972-01-28
In force since
1972-02-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 229/72 der Kommission vom 28. Januar 1972 zur Regelung der Arbeitsweise des Europäischen Entwicklungsfonds Amtsblatt Nr. L 029 vom 02/02/1972 S. 0001 - 0008 VERORDNUNG (EWG) Nr. 229/72 DER KOMMISSION vom 28. Januar 1972 zur Regelung der Arbeitsweise des Europäischen Entwicklungsfonds DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichnete Abkommen über die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar, nachstehend "Assoziierungsabkommen" genannt, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 29.

September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend "Beschluß" genannt, gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft vom 29. Juli 1969, nachstehend "Internes Abkommen" genannt, gestützt auf die Finanzregelung des dritten Europäischen Entwicklungsfonds vom 26. Januar 1971, nachstehend "Finanzregelung" genannt, insbesondere auf Artikel 48, in der Erwägung, daß die Vorschriften für die Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge und für die Durchführungs- und Kontrollbestimmungen für die Vorhaben und Programme erlassen werden müssen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I KONTEN DER KOMMISSION Artikel 1 Die in Artikel 50 der Finanzregelung bezeichneten Zahlungen erfolgen durch die Kommission oder ihren Weisungen gemäß durch Ziehung auf die Konten des Europäischen Entwicklungsfonds, nachstehend "Fonds" genannt. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Finanzregelung können für Zahlungen in den assoziierten überseeischen Staaten, Ländern und Gebieten Konten bei von der Kommission ausgewählten und bestellten Finanzinstituten eröffnet werden. Diese Institute haben die Aufgaben einer Zahlstelle. Die Konten werden im Namen der Kommission eröffnet und lauten auf die Währung eines Mitgliedstaats.

Artikel 2 Die Unterschriften der Kommissionsbeamten, die bevollmächtigt sind, über die Konten des Fonds zu verfügen, werden bei Kontöröffnung oder, falls sie später bestellt werden, bei der Vollmachtserteilung hinterlegt. TITEL II EINREICHUNG UND PRÜFUNG DER FINANZIERUNGSANTRAEGE Artikel 3 Die Unterlagen zu den in Artikel 22 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens und Artikel 19 Absatz 2 des Beschlusses bezeichneten Vorhaben oder Programmen, die der Kommission eingereicht werden, werden der Generaldirektion Entwicklungshilfe zugeleitet. Artikel 4 (1) Aus den Unterlagen müssen bei jedem Vorhaben oder Programm deutlich hervorgehen: a) die spezifischen Ziele, die mit dem Vorhaben oder Programm verfolgt werden, b) die aus dem Fonds und eventuell aus anderen Quellen zur Erreichung dieser Ziele einzusetzenden Mittel, c) die wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen, technischen, rechtlichen und verwaltungsmässigen Angaben im Zusammenhang mit dem betreffenden Problem.

Die Kommission prüft nach, ob die Unterlagen den Anweisungen des vorliegenden Titels und den vom Hauptanweisungsbefugten des Fonds erlassenen Vorschriften entsprechen. Sie bestätigt sodann den Eingang der Unterlagen. (2) In besonders dringenden Fällen können die unten in Artikel 11 und 12 genannten Finanzierungsanträge in Form eines Berichtes eingereicht werden, der die Hauptpunkte der Begründung des Antrags enthält, sobald der Beschluß gefasst ist, einen Entwicklungshilfeantrag zu stellen. Die Kommission nimmt den vorläufigen Bericht zur Kenntnis, prüft die Zulässigkeit des Antrags und gibt dem betreffenden Staat gegebenenfalls eine vorläufige Beurteilung, wobei sie sich vorbehält, sich einerseits ausführlicher zu informieren bzw. an Ort und Stelle zu überzeugen und andererseits das endgültige Hilfegesuch eingehend zu prüfen, welches der betreffende Staat sich verpflichtet, der Kommission innerhalb einer festzulegenden Frist (gerechnet von der Einreichung des vorläufigen Berichtes) zuzuleiten.

Artikel 5 Es wird verstanden: 1. unter "Vorhaben" : ein Komplex zusammengehöriger, individualisierter, zur Erreichung eines genau angegebenen, begrenzten Zieles geeigneter Maßnahmen, der als solcher durch einen bestimmten von den beschlußfassenden Stellen festgelegten Gesamtbetrag finanziert wird; 2. unter "Programm" : eine Reihe von untereinander unabhängigen Maßnahmen gleicher Art, die den Gegenstand einer begrenzten Mittelbewilligung durch die beschlußfassenden Instanzen bilden und deren Beträge in diesem Rahmen jeweils einzeln von dem Hauptanweisungsbefugten des Fonds festgelegt werden.

Programme werden insbesondere für Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit aufgestellt, wie sie in Artikel 2, 3 und 4 des dem Assoziierungsabkommen beigefügten Protokolls Nr. 6 und in Artikel 2, 3 und 4 der Anlage VI des Beschlusses vorgesehen sind. Artikel 6 Die Vorhaben oder Programme werden von der Kommission geprüft ; sie kann sich zusätzlich an Ort und Stelle überzeugen oder ein Gutachten zu Rate ziehen. Auf Wunsch der zuständigen Behörden oder mit deren Einverständnis führt die Kommission die Maßnahmen zur technischen Zusammenarbeit herbei, die in Artikel 2 des dem Assoziierungsabkommen beigefügten Protokolls Nr.

6 bzw. in Artikel 2 Anlage VI des Beschlusses einzeln aufgeführt sind. Artikel 7 Die verantwortlichen Behörden eines jeden assoziierten Staates, Landes oder Gebietes liefern der Kommission alle Angaben, die erforderlich sind, um die wirtschaftliche, finanzielle und soziale Lage ihres Landes zu beurteilen. Sie unterrichten die Kommission von ihren Entwicklungsplänen oder -programmen sowie deren Stand und Ausführungsbedingungen. Sie geben dabei die Reihenfolge der Dringlichkeit der Vorhaben und Programme an, deren Finanzierung sie während der Laufzeit des Assoziierungsabkommens beantragen. Diese Informationen werden in den notwendigen Zeitabständen stets auf den neuesten Stand gebracht.

Kapitel I Investitionen im Bereich der Erzeugung sowie der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur ; damit verbundene technische Zusammenarbeit Artikel 8 Bei Finanzierungsanträgen für Vorhaben auf den Gebieten der Erzeugung und der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur, sowie bei der damit verbundenen technischen Zusammenarbeit (Artikel 1 und 2 des dem Assoziierungsabkommen beigefügten Protokolls Nr. 6 und Artikel 1 und 2 der Anlage VI des Beschlusses) prüft die Kommission die Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Sozialentwicklung der Region, des Landes bzw. der Länder, in denen das Vorhaben verwirklicht werden soll.

Die Kommission prüft jedes Vorhaben insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten: 1. allgemeine Begründung: a) Bedeutung und Dringlichkeit des zu befriedigenden Bedarfs, b) Platz des Vorhabens im Entwicklungsprogramm oder -plan des Landes, c) sein Beitrag zur Verbesserung bestehender Strukturen, besonders zur Diversifizierung der Erzeugung, d) sein Beitrag zur Entwicklung einer Region, insbesondere zur Anlage oder Ausdehnung eines Wachstumsschwerpunkts, e) sein Beitrag zur Steigerung des Lebensstandards der Bevölkerung, der Beschäftigung und des Einkommens der Arbeitskräfte sowie zur Förderung der Ersparnisbildung, f) sein Einfluß auf durchgeführte oder geplante Vorhaben in anderen Landesteilen, g) sein Nutzen für die überstaatliche Zusammenarbeit mit assoziierten und gegebenenfalls mit nichtassoziierten Ländern, h) seine Auswirkungen auf mögliche private Investitionen, i) seine Auswirkungen auf die Handels- und Zahlungsbilanz des betroffenen Landes bzw. der betroffenen Länder, j) seine Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte, k) im Falle eines direkt produktiven Vorhabens : seine volkswirtschaftliche Rentabilität, die Wertschöpfung, die inländischen und ausländischen Absatzmärkte für die neuen Erzeugnisse sowie die Möglichkeit, diese Erzeugnisse an Ort und Stelle weiterzuverarbeiten, l) im Falle einer Investition im Unterrichts- oder Bildungswesen : die beruflichen Chancen der Auszubildenden;

2. interne Wirtschaftlichkeit: m) die Zweckmässigkeit, in einem integrierten Vorhaben mehrere Maßnahmen entsprechend den Erfordernissen aufeinander abgestimmt anzuwenden : Investitionen, kurzfristige Produktivmaßnahmen, technische Zusammenarbeit, Maßnahmen zur Ausbildung sowie zur Vermarktung und der Verkaufsförderung, n) die Standortwahl sowie die zur Verwirklichung der gesteckten Ziele notwendigen oder empfehlenswerten zusätzlichen Investitionen, o) Vorhandensein von Führungs- und Arbeitskräften sowie anderen Faktoren zur Nutzung der Investition unter Beachtung der Notwendigkeit, rechtzeitig geeignetes Ersatzpersonal zur Verfügung zu haben ; falls notwendig ist für sie eine besondere Ausbildung vorzusehen, p) die Gegenüberstellung der künftigen Ausgaben und Einnahmen des Projekts, q) bei direkt rentablen Projekten : die finanzielle Rentabilität, r) die bei der Verwirklichung und dem Betrieb ähnlicher Vorhaben gemachten Erfahrungen, s) die Anpassung der Planung und der technischen Konzeption an die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen des Landes bzw. der Länder, t) die erforderlichen Garantien, um das Vorhaben zu dem gewünschten Erfolg zu führen.

Kapitel II Maßnahmen allgemeiner technischer Zusammenarbeit Artikel 9 Die Finanzierungsanträge betreffend die auf die Ausbildung der Angehörigen der assoziierten Staaten, Länder und Gebiete ausgerichtete allgemeine technische Zusammenarbeit nach Artikel 3 des dem Assoziierungsabkommen beigegebenen Protokolls Nr. 6 und Artikel 3 der Anlage VI des Beschlusses bilden den Gegenstand einer Ermittlung, bei der die Kommission vor allem folgendes beurteilt: - das Verhältnis zwischen den gebetenen Bildungsprogrammen und dem Bedarf an Führungs- und qualifizierten Fachkräften, - die Verteilung des Bildungsniveaus und der gesuchten Spezialisierungen zur Erreichung eines ausgeglichenen Wirtschafts-, Sozial- und Kulturlebens, - die Ausbildungsmöglichkeiten unter den günstigsten und rationellsten Bedingungen in den Einrichtungen der AASM oder der Mitgliedstaaten bzw. in den kommissionseigenen Einrichtungen, - die Garantien, daß die Ausgebildeten auch beschäftigt werden, - im Falle der Lieferung von Material für Versuche und Vorführungen : dessen Verwirklichung und Nutzung unter den bestmöglichen Bedingungen, - die absehbaren Auswirkungen des Bildungsprogramms auf die Entwicklung des Wirtschafts-, Sozial- und Kulturlebens des betreffenden Landes bzw. der betreffenden Länder, - die zur Erreichung der gewünschten Ergebnisse aus dem Fonds und eventuell aus anderen Quellen einzusetzenden Mittel.

Kapitel III Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung und des Verkaufs der von den assoziierten Staaten, Ländern und Gebieten ausgeführten Erzeugnisse Artikel 10 Die Finanzierungsanträge betreffend Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung und des Verkaufs der von den assoziierten Staaten, Ländern und Gebieten ausgeführten Erzeugnisse nach Artikel 4 des dem Assoziierungsabkommen beigegebenen Protokolls Nr. 6 und Artikel 4 des Anhangs VI des Beschlusses bilden den Gegenstand einer Ermittlung, bei der die Kommission insbesondere folgendes beurteilt: - die spezifischen mit dem Vorhaben oder Programm verfolgten Ziele, - die optimale Methode, - den Einfluß, den die Verwirklichung des Vorhabens oder Programms auf die Wirtschaft des betreffenden Landes bzw. der betreffenden Länder und speziell auf den Binnen- und Aussenhandel haben dürfte, - das von privatwirtschaftlicher Seite an der Verwirklichung des Vorhabens oder Programms bekundete Interesse, - die zur Erreichung der gewünschten Ergebnisse aus dem Fonds und eventuell aus anderen Quellen einzusetzenden Mittel, - die Fortbildungsmöglichkeiten für Führungskräfte.

Kapitel IV Hilfe zur Überwindung besonderer und aussergewöhnlicher Schwierigkeiten Artikel 11 Die Finanzierungsanträge betreffend Hilfeleistung nach Artikel 20 des Assoziierungsabkommens sind mit Unterlagen einzureichen, die insbesondere folgendes enthalten: a) Angaben über das betreffende Erzeugnis (Markt, Preis, Bedeutung des Erzeugnisses) oder den Katastrophenfall (Art, entstandener Schaden); b) Angaben über vorhandene Preis-Stabilisierungskassen (rechtl. und organisatorische Form, Geschäftspolitik, finanzielle Abgaben an den Fiskus); c) Angaben über die Wirtschaftslage des Staates : Informationen grundlegender Art und Informationen über die von ausserhalb erhaltene oder erwartete Hilfe zur Überwindung der betreffenden besonderen und aussergewöhnlichen Schwierigkeiten; d) Analyse der Auswirkungen des Preissturzes oder des Katastrophenfalls auf das Wirtschaftspotential und Begründung des Betrages der Hilfe :

Bewertung der Verluste, getroffene oder vorgesehene Maßnahmen zur Überwindung der Situation (eigene Reserven und Hilfe von ausserhalb), Bedarf und Schätzung des nach Artikel 20 beantragten Betrages. Kapitel V Vorschuß zum Ausgleich der Folgen vorübergehender Schwankungen der Weltmarktpreise Artikel 12 Die Vorschüsse zum Ausgleich der Folgen vorübergehender Schwankungen der Weltmarktpreise werden im Rahmen des in Artikel 21 des Assoziierungsabkommens festgelegten Betrages nach dem assoziierten Staat bzw. der Gruppe der assoziierten Staaten, nach Erzeugnis und nach Wirtschaftsjahr unter den in Artikel 11 des dem Assoziierungsabkommen beigegebenen Protokolls Nr.

6 und Artikel 62 der Finanzregelung genannten Bedingungen gewährt. Die Finanzierungsanträge betreffend Vorschüsse können im Laufe des Wirtschaftsjahres eingereicht werden. Artikel 13 Die zur Stützung der Anträge auf Vorschüsse eingereichten Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: - Preisregelung und Preisstruktur im Inland, - Lage auf dem Weltmarkt, - Lage und Reserven der den Vorschuß beantragenden Stelle, - Bericht des Verwaltungsrats der betreffenden Behörde zu dem Antrag auf einen Vorschuß und Auszuege des Protokolls dieses Rates, die diesen Antrag gutheissen, - Vorschläge, nach welchem Fälligkeitsplan der Vorschuß zur Verfügung gestellt werden soll, - Modalitäten der Verwendung der beantragten Mittel und Angaben über die Belege, die für die Verwendung des Vorschusses vorgesehen sind, - Vorschläge hinsichtlich der Laufzeiten und Rückzahlungsmodalitäten, - Urteil der Regierung(en) über die von der Behörde vorgeschlagene Maßnahme sowie Angaben über die regierungsseitig über die Behörde ausgeuebte Finanzkontrolle, - Garantie seitens des Staates bzw. der Staaten über den beantragten Vorschuß in der in seiner bzw. ihrer Verfassung hierfür vorgesehenen Form.

Artikel 14 Mit dem Beschluß, Vorschüsse zu gewähren, werden insbesondere eine Frist für die Rückzahlung von höchstens drei Jahren, die Berechnungsweise des Termins und die Rückzahlungsbedingungen festgelegt. Artikel 15 Die Vorschußkonten werden in den letzten drei Monaten des Wirtschaftsjahres auf Grund eines Berichtes des Vorschussempfängers, der von der betreffenden Regierung bzw. den betreffenden Regierungen vorgelegt wird, endgültig abgeschlossen. TITEL III DURCHFÜHRUNG DER VORHABEN UND PROGRAMME Abschnitt I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 16 Der Hauptanweisungsbefugte des Fonds führt die Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen der Bestimmungen der Finanzregelung aus.

Er nimmt alle Änderungen und Mittelbindungen vor, die erforderlich sind, um das genehmigte Vorhaben oder Programm unter wirtschaftlich günstigen Bedingungen durchzuführen. Artikel 17 Bei Maßnahmen, für deren Durchführung die Kommission direkt zuständig ist, verfügt der Hauptanweisungsbefugte entsprechend den Bestimmungen des Titels II der Finanzregelung der Fonds über die Ausgaben. Er kann hierzu auch auf die in Artikel 12 der Finanzregelung genannten, von ihm bestellten Personen zurückgreifen. Artikel 18 Die Ausführung der von den betreffenden Regierungen vorgelegten Vorhaben und Programme wird, wenn diese die Verantwortung tragen, vom örtlichen Anweisungsbefugten wahrgenommen, der in dem laut Artikel 15 der Finanzregelung vorgesehenen Finanzierungsabkommen hierfür bestellt wurde.

Vorbehaltlich besonderer Abmachungen in diesem Finanzierungsabkommen, insbesondere im Hinblick auf Darlehen zu Sonderbedingungen, die Gegenstand eines Finanzierungsvertrags gemäß Artikel 52-1 der Finanzregelung sind, werden diese Vorhaben oder Programme gemäß dem folgenden Abschnitt II durchgeführt. Abschnitt II DURCHFÜHRUNG IN DEN EMPFÄNGERLÄNDERN Kapitel I Finanzmittelbindung Artikel 19 Das Finanzierungsabkommen legt die Finanzmittelbindung des Fonds, die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen sowie die Personen oder Institute fest, die mit der Aufsicht und mit den Zahlungs- und Annahmeanordnungen betraut werden.

Bezueglich der Vorschüsse zum Ausgleich der Folgen vorübergehender Schwankungen der Weltmarktpreise regelt ein Vorschussabkommen zwischen der Kommission und der vorschußnehmenden Behörde die Bedingungen für die praktische Gewährung des Zuschusses. Dieses Abkommen legt die Bedingungen der Bereitstellung des gewährten Vorschusses fest, nennt die bei den Auszahlungen vorzulegenden Belege, schreibt genau die Kontrollmodalitäten vor und regelt die Berechnung des Termins sowie die Rückzahlungsfristen und Zahlweise. Der Text der Akte, durch die der oder die betreffenden assoziierten Staaten, die in Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls Nr.

6 vorgesehene Garantie gewähren, ist Bestandteil des Abkommens und wird diesem als Anlage beigegeben. Artikel 20 Der Fonds darf mit keiner Ausgabe belastet werden, die den in dem Finanzierungsabkommen festgelegten Betrag übersteigt, es sei denn, diese wäre vorher als zusätzliche Mittelbindung gemäß Artikel 20 bis 23 der Finanzregelung beantragt und genehmigt worden. Der Antrag auf eine zusätzliche Mittelbindung ist entsprechend den Bestimmungen des Finanzierungsabkommens an die Kommission zu richten. Artikel 21 Wenn er es für erforderlich hält, kann der Hauptanweisungsbefugte im Einvernehmen mit der betreffenden Regierung die notwendigen Mittel zur Deckung der zusätzlichen Mittelbindungen freigeben, indem er die Mittelbindung für Vorhaben und Programme, die in der Ausführung stehen, reduziert.

Artikel 22 (1) Der Hauptanweisungsbefugte des Europäischen Entwicklungsfonds hält sich streng an die Bestimmungen des Artikels 49 der Finanzregelung. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für die Ausführung von Vorhaben im Bereich der Industrie, die durch ein Darlehen zu Sonderbedingungen finanziert werden, sowie für Vorhaben, mit denen ein Beitrag zur Bildung von haftendem Kapital verbunden ist. (2) Bei einigen Maßnahmen zur aussergewöhnlichen Hilfeleistung nach Artikel 20 des Assoziierungsabkommens, in nachgewiesenermassen dringenden Fällen oder wenn die Natur, die Geringfügigkeit oder die besondere Eigenheit bestimmter Arbeiten oder Lieferungen es rechtfertigen, kann der Hauptanweisungsbefugte ausnahmsweise nach befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für den Fonds genehmigen: - die Vergabe von Aufträgen nach beschränkter Aufforderung zur Abgabe von Konkurrenzangeboten, - die Vergabe von Aufträgen durch direkte Vereinbarung, - die Ausführung unter behördlicher Regie.

Die Ausführung unter behördlicher Regie erfolgt auf der Grundlage eines zuvor vom Hauptanweisungsbefugten genehmigten Voranschlags ; bei der Genehmigung nennt der Hauptanweisungsbefugte die Einzelheiten der Mittelbereitstellung. (3) Laut Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe e) der Finanzregelung ist die Grenze, unterhalb derer der Hauptanweisungsbefugte nach befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für den Fonds ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren einleiten darf, auf 500 000 Rechnungseinheiten festgesetzt. Das beschleunigte Verfahren ist auf Arbeitsaufträge beschränkt ; es darf nicht auf Lieferaufträge angewandt werden.

Dabei werden zur Einreichung von Angeboten Fristen gewährt, die sich nach der in dem jeweiligen assoziierten Staat, Land oder Gebiet, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, geltenden Regelung richten. (4) Der Hauptanweisungsbefugte vergewissert sich vor der Aufforderung zur Einreichung von Konkurrenzangeboten, daß die Vergabeunterlagen keine direkten oder indirekten diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Er wacht darüber, daß beim Vergleich der Angebote gleiche Maßstäbe angelegt werden, und vor allem, daß die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren nicht durch die Auswirkungen von Einfuhrabgaben oder durch die Besteuerung des Empfängerlandes erschwert wird.

Der Hauptanweisungsbefugte kann die Bekanntmachung einer Ausschreibung oder die Einleitung eines Ausnahmeverfahrens aussetzen, wenn sich herausstellt, daß die Lastenhefte der Arbeiten bzw. die ihnen entsprechenden Unterlagen geändert werden müssen. Zu diesem Zweck teilt er seine Beobachtungen den zuständigen Behörden mit. (5) Der Hauptanweisungsbefugte sorgt dafür, daß bei der Auswahl eines Auftragsempfängers und der Vergabe eines Auftrags die Bestimmungen des Artikels 49 Absatz 2 der Finanzregelung beachtet werden. Wenn sich bei der Auswahl eines Auftragsempfängers Schwierigkeiten ergeben, die der Hauptanweisungsbefugte nicht allein lösen kann, so zieht er Sachverständige zu Rate, die er entsprechend ihrer fachlichen Befähigung und danach, ob sie von dem für die Auftragsvergabe in Frage kommenden Unternehmen unabhängig sind, auswählt.

Kapitel II Der örtliche Anweisungsbefugte Artikel 23 Im Rahmen der ihm zugebilligten Mittel nimmt der in der Finanzregelung bzw. in dem Vorschussabkommen benannte örtliche Anweisungsbefugte die Mittelbindungen vor. Vorbehaltlich der Befugnisse, die dem beauftragten Kontrolleur nach den nachstehenden Artikeln 27 bis 32 zustehen, fordert der örtliche Anweisungsbefugte zur Abgabe von Konkurrenzangeboten auf und nimmt eingehende Angebote entgegen ; er gibt die Ergebnisse der Vergabe bekannt und unterzeichnet nach den in dem Empfängerland geltenden Vorschriften Aufträge, Verträge und Voranschläge.

Die so zustandegekommenen Dokumente werden dem Hauptanweisungsbefugten des Fonds zur Kenntnis gebracht. Artikel 24 Der örtliche Anweisungsbefugte hält sich bei der Erfuellung seiner Aufgaben an die Bestimmungen der Finanzregelung, insbesondere an die Artikel 16, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33. Artikel 25 Falls dem Hauptanweisungsbefugten des Fonds zur Kenntnis gelangt, daß in der Abwicklung der Verfahren hinsichtlich der vom Fonds finanzierten Vorhaben, insbesondere in Anwendung der Artikel 23 und 24 dieser Verordnung, Verzögerungen eingetreten sind, unternimmt er zusammen mit dem örtlichen Anweisungsbefugten alle geeigneten Schritte, um diesen Verzögerungen abzuhelfen.

Wenn, nachdem Leistungen erbracht worden sind, aus irgendeinem Grunde eine längere Verzögerung in der Feststellung der Ausgaben, in der Erteilung der Annahme- und Auszahlungsanweisungen oder in der Auszahlung sowie in der Ausführung der Übertragungen Schwierigkeiten verursacht, die die vollständige Erfuellung des Auftrags oder Vertrages in Frage zu stellen drohen, kann der Hauptanweisungsbefugte alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, diese Schwierigkeiten zu beseitigen, die eventuell drohenden finanziellen Konsequenzen zu verhüten und ganz allgemein das bzw. die Vorhaben unter den wirtschaftlich günstigsten Bedingungen zu Ende zu führen.

Er bringt diese Maßnahmen dem örtlichen Anweisungsbefugten auf schnellstem Wege zur Kenntnis. Wenn auf diese Weise Zahlungen von der Kommission an den Auftragnehmer oder Vertragspartner direkt geleistet werden, so wird die Gemeinschaft dadurch automatisch an seiner Stelle zum Gläubiger gegenüber den örtlichen Behörden. Artikel 26 Der örtliche Anweisungsbefugte bleibt bis zu seiner Entlastung durch die Kommission für die ihm anvertrauten Geschäfte finanziell verantwortlich. Kapitel III Der beauftragte Kontrolleur Artikel 27 Die Kontrolle an Ort und Stelle wird von dem beauftragten Kontrolleur vorgenommen, der seine Weisungen von der Kommission erhält und dessen Aufgaben insbesondere folgende sind: a) Der beauftragte Kontrolleur übt die Finanzkontrolle über die Vorhaben und Programme, die ihm anvertraut sind, aus.

Die Kontrolle erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 28 bis 32 dieser Verordnung, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, die in die Finanzierungsabkommen oder Vorschussabkommen aufgenommen sein können. Die Kontrolle erfolgt an Ort und Stelle an Hand der Tatsachen. Der beauftragte Kontrolleur bringt seine Beobachtungen dem örtlichen Anweisungsbefugten zur Kenntnis und erstattet der Kommission darüber Bericht. b) Der beauftragte Kontrolleur kontrolliert auch die technische Ausführung der Vorhaben, soweit er darüber Weisungen von der Kommission erhält. Artikel 28 Der beauftragte Kontrolleur sorgt dafür, daß Artikel 22 dieser Verordnung bezueglich der Wettbewerbsbedingungen beachtet wird.

Zu diesem Zweck empfängt er vom örtlichen Anweisungsbefugten die die Mittelbindung vorbereitenden Unterlagen zur Vorabgenehmigung, vor allem die Ausschreibungsunterlagen, die Protokolle der Sitzungen zur Sichtung der Angebote, die Unterlagen über beabsichtigte Auftragsvergabe durch direkte Vereinbarung bzw. die Voranschläge für Arbeiten unter behördlicher Regie. Er nimmt an den Sitzungen zur Sichtung der Angebote als Beobachter teil. Artikel 29 Die Aufträge, Verträge, Voranschläge und zugehörigen Nachträge werden dem beauftragten Kontrolleur zur Erteilung des Sichtvermerks vorgelegt, bevor sie von den zuständigen Behörden unterzeichnet werden.

Artikel 30 Im Laufe der Ausführung prüft der beauftragte Kontrolleur an Ort und Stelle an Hand der Tatsachen nach, ob die erbrachten Leistungen mit ihrer Beschreibung in den Finanzierungsabkommen, den Aufträgen, Verträgen und Voranschlägen übereinstimmen. Er überprüft die vorläufigen und endgültigen Abnahmeprotokolle und versieht dieselben mit einem Sichtvermerk. Artikel 31 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hält sich der beauftragte Kontrolleur an die Bestimmungen der Finanzregelung, insbesondere an die Artikel 22 und 31. Artikel 32 Beachtet der beauftragte Kontrolleur die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht, begeht er bei der Ausübung seines Amtes einen Fehler oder unterläuft ihm eine grobe Nachlässigkeit, so muß er sich vor der Kommission verantworten.

Kapitel IV Der beauftragte Auszahler Artikel 33 Bei der Erfuellung seiner Aufgaben hält sich der in Artikel 1 dieser Verordnung genannte beauftragte Auszahler an die Bestimmungen der Finanzregelung, insbesondere an die Artikel 17, 18, 34, 35, 36, 37 und 38. Artikel 34 Der beauftragte Auszahler ist gemäß den Umständen und den vertraglichen Modalitäten, die ihn an die Kommission binden, zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er sich einen Fehler oder eine grobe Nachlässigkeit zuschulden kommen lässt oder die geltenden Bestimmungen so missachtet, daß für die Gemeinschaft ein finanzieller Schaden entsteht.

TITEL IV KONTROLLE DER NUTZUNG DER AUS DEM FONDS FINANZIERTEN MASSNAHMEN Artikel 35 Die Kommission überzeugt sich an Ort und Stelle an Hand der Tatsachen entweder direkt oder über den beauftragten Kontrolleur, unter welchen Bedingungen die mit Hilfe des Fonds erstellten Infrastrukturen und Einrichtungen genutzt, verwaltet und gewartet werden. In gleicher Weise vergewissert sie sich der Art und Weise der Nutzung der aus dem Fonds finanzierten Studien, der Ausbildungsmaßnahmen und der technischen Zusammenarbeit, der Hilfe zur Vermarktung und Verkaufsförderung sowie der im Falle besonderer und aussergewöhnlicher Schwierigkeiten ausnahmsweise gewährten Hilfeleistungen.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 36 Die Kommission kann durch ihre eigenen Beamten oder entsprechend befugte Beauftragte jede Kontrolle und technische Inspektion vornehmen sowie die Rechnungsführung und Finanzunterlagen prüfen lassen, wenn sie dies für erforderlich hält. Artikel 37 Der Kommission kann keinerlei Urkunde gleich welcher Art entgegengehalten werden, die nicht den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs des Fonds oder des zuständigen beauftragten Kontrolleurs trägt. Artikel 38 Der Hauptanweisungsbefugte des Fonds legt die Durchführungsmaßnahmen zur vorliegenden Verordnung fest.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Januar 1972 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI

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