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Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission vom 27. März 1972 mit Durchführungsbestimmungen für Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl

CELEX
31972R0616
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1972-03-27
In force since
1972-04-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission vom 27. März 1972 mit Durchführungsbestimmungen für Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl Amtsblatt Nr. L 078 vom 31/03/1972 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0096 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0242 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0096 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0246 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0165 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0172 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0172 VERORDNUNG (EWG) Nr.

616/72 DER KOMMISSION vom 27. März 1972 mit Durchführungsbestimmungen für Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/71 (2), gestützt auf die Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (3), gestützt auf die Verordnung Nr.

171/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 444/72 (5), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine ordnungsgemässe Anwendung der Regelung über die Ausfuhrerstattungen sicherzustellen, sollten Öle mit hohem Gehalt an freien Fettsäuren, bei denen Erzeugung wie Handel unbedeutend sind, von der Gewährung der Erstattung ausgenommen werden. Zu diesem Zweck ist es ebenfalls angebracht, die Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs zu unterteilen, und zwar nach Jungfernölen und anderen Ölen dieser Tarifstelle.

Um das mit der Abschöpfung bei der Ausfuhr verfolgte Ziel gänzlich zu erreichen, müsste der Abschöpfungsbetrag den Hoechstbeträgen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171/67/EWG entsprechen. Es wird jedoch nur dann eine Abschöpfung festgesetzt, wenn der Unterschied zwischen dem cif-Preis und dem Marktrichtpreis von Olivenöl, das keinem Raffinierungsverfahren unterworfen wurde, Ausfuhren verursachen kann, die den Markt der Gemeinschaft stören könnten. Da der Umfang normaler Ausfuhren in kleinen Abfuellungen von der Entwicklung der Weltmarktpreise nicht wesentlich beeinflusst wird, sollte für diese Art Ausfuhr eine Befreiung von der Abschöpfung vorgesehen werden.

Eine Freistellung, die wertmässig über den Mindestverpackungskosten läge, könnte jedoch spekulative Ausfuhren in kleinen Abfuellungen verursachen. Deshalb erscheint es nötig, die Freistellung auf den Wert der Mindestverpackungskosten zu begrenzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erstattung wird nur für Olivenöl gewährt, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, ausgedrückt in Ölsäure, 30 Gramm auf 100 Gramm nicht übersteigt. Artikel 2 Zum Zweck der Gewährung der Ausfuhrerstattung werden die Erzeugnisse aus der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt unterteilt: - 15.07 A II (a) :

Jungfernöl, - 15.07 A II (b) : andere. (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 282 vom 23.12.1971, S. 8. (3)ABl. Nr. 197 vom 29.10.1966, S. 3393/66. (4)ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2600/67. (5)ABl. Nr. L 54 vom 3.3.1972, S. 6. Artikel 3 Die Abschöpfungsbeträge bei der Ausfuhr von Olivenöl sind gleich den Hoechstbeträgen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 171/67/EWG. Für Ausfuhren von Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs sowie der in Artikel 2 erster Gedankenstrich genannten Tarifstelle 15.07 A II (a), die in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 Kilogramm oder weniger Öl erfolgen, wird jedoch eine Befreiung von der Abschöpfung in Höhe von 7 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm netto an ausgeführtem Öl gewährt.

Artikel 4 (1) Die Kommission setzt Abschöpfungen bei der Ausfuhr fest, wenn der Unterschied im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 171/67/EWG 2,5 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm oder mehr beträgt. Diese Abschöpfungen werden so oft festgesetzt, wie die Stabilität des Marktes der Gemeinschaft es erfordert, und in der Weise, daß sie mindestens einmal in der Woche in Kraft treten können. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 werden die vorher festgesetzten Abschöpfungen bei der Ausfuhr beibehalten, wenn eine Änderung der Teilbeträge zur Berechnung des im ersten Unterabsatz erwähnten Unterschieds im Verhältnis zu diesen Abschöpfungen zu einer Erhöhung bzw.

Verringerung um weniger als 0,50 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm führen würde. (3) Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten den für 100 Kilogramm ausgeführtes Öl bei der Ausfuhr zu erhebenden Abschöpfungsbetrag sofort nach Festsetzung bekannt. Artikel 5 Die Verordnung (EWG) Nr. 154/69 der Kommission vom 27. Januar 1969 mit Durchführungsbestimmungen für Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2219/70 (2), wird aufgehoben. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT (1)ABl. Nr. L 22 vom. 29.1.1969, S. 4. (2)ABl. Nr. L 240 vom 31.10.1970, S. 72.

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