Verordnung (EWG) Nr. 2655/72 des Rates vom 6. Dezember 1972 über die Durchführung der Empfehlung Nr. 1/72 des Assoziationsrats zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta Amtsblatt Nr. L 287 vom 26/12/1972 S. 0001 - 0001 Verordnung (EWG) Nr. 2655/72 des Rates vom 6. Dezember 1972 über die Durchführung der Empfehlung Nr. 1/72 des Assoziationsrats zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 5. Dezember 1970 wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta ein Abkommen [1] unterzeichnet, das am 1. April 1971 in Kraft getreten ist. Auf Grund von Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Assoziationsrat am 24. April 1972 die Empfehlung Nr. 1/72 zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens ausgesprochen.
Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen müssen in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In bezug auf die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta sind die Bestimmungen der Empfehlung Nr. 1/72 des Assoziationsrats vom 24. April 1972, die dieser Verordnung beigefügt ist, anwendbar. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1972. Im Namen des Rates Der Präsident N. Schmelzer [1] ABl. Nr. L 61 vom 14.3.1971, S. 1. --------------------------------------------------