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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Beratenden Ausschusses über die Energiepolitik

CELEX
31972Y1011(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1972-09-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Beratenden Ausschusses über die Energiepolitik Amtsblatt Nr. C 106 vom 11/10/1972 S. 0010 - 0011 ++++ ENTSCHLIESSUNG des Beratenden Ausschusses über die Energiepolitik ( Genehmigt in der 150 . Vollsitzung vom 15 . September 1972 ) I . In der Erwägung , daß 1 . der Verbrauch an Energie für Industrie und Hausbedarf sowohl in der Gemeinschaft als auch in der Welt mit dem allgemeinen Bevölkerungszuwachs , dem steigenden Lebensstandard und der fortschreitenden Industrialisierung unbestreitbar in den nächsten Jahren zunehmen wird , 2 . dieses ein Problem der Versorgungssicherheit mit sich bringt , das selbst den amerikanischen Behörden , die eine zu grosse Abhängigkeit von gewissen Ländern vermeiden möchten , Sorgen bereitet , und dies trotz der bedentenden Hilfsquellen , über die ihr Land verfügt , 3 . in der jetzigen Europäischen Gemeinschaft 60 % des primären Energieverbrauchs durch das Erdöl gedeckt werden , von dem der grösste Teil aus Ländern Afrikas und des Vorderen Orients eingeführt wird , und dieser Anteil sich schwerlich verringern wird , wenigstens nicht bis die Nuklearenergie den Anschluß unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen bringen wird ;

II . In der Erwägung , daß 1 . das politische Risiko , das diese Situation für die erweiterte Gemeinschaft , die über eine regelmässige , ausreichende und wettbewerbsfähige Versorgung mit Energie verfügen muß , mit sich bringt , in dem Masse reduziert werden kann , wie gemeinschaftlich getroffene oder zumindest koordinierte Entscheidungen der Mitgliedsländer die Aufrechterhaltung einer genügend umfangreichen Kohlenförderung in der Gemeinschaft sicherstellen , 2 . die Förderkapazität sich seit 1957 um mehr als ein Drittel vermindert hat , und zwar sowohl in der jetzigen Gemeinschaft als auch im Vereinigten Königreich , und daher der Augenblick gekommen ist , über die Rolle zu entscheiden , die die Steinkohle in der europäischen Energiepolitik der Gemeinschaft spielen soll , 3 . die Kohle der erweiterten Gemeinschaft mit einem Fördervolumen von über 150 Mill . t in der gegenwärtigen Gemeinschaft und von ungefähr 140 Mill . t in Großbritannien noch einen bedeutenden Faktor für die Sicherheit der Energieversorgung darstellt , 4 . diese Rolle der Gemeinschaftskohle nach wie vor bedeutsam für die Elektrizitätserzeugung ist und auch weiterhin einen grossen Beitrag zur Versorgung dieses lebenswichtigen Wirtschaftssektors leisten kann ; die Rolle der europäischen Kohle noch bedeutend für die Deckung des Haushaltsbedarfs ist , 5 . für die Eisen - und Stahlindustrie die Kokskohle zu den Rohstoffen gehört , die sich die Unternehmen durch Streuung der Versorgungsquellen zu sichern bemüht sind , und zwar zu einem Preis , der in einem der internationalen Konkurrenz weit geöffneten Markt eine wettbewerbsfähige Produktion gestattet .

Bei dieser Streuung der Versorgungsquellen muß auch die in der Gemeinschaft geförderte Kokskohle unter Beachtung dieser preislichen Voraussetzung berücksichtigt werden ; III . In der Erwägung , daß 1 . die Entwicklung des Energiemarktes den Steinkohlenbergbau Westeuropas in eine Situation gebracht hat , in der seine Existenz in Frage gestellt wird und in der er sich trotz intensiver Bemühungen um Rationalisierung und Konzentration der Produktion auf die rentabelsten Abbauvorhaben mit eigenen Mitteln gegenwärtig nicht behaupten kann , 2 . die Zukunft dieser gemeinschaftlichen Energiequelle folglich nur sichergestellt werden kann , wenn unverzueglich grundlegende Entscheidungen getroffen werden , die geeignet sind , der Kohlenförderung einen Absatz in der Stahlindustrie und in der Elektrizitätserzeugung zu sichern , 3 . die der Volkswirtschaft entstehenden Kosten zur Aufrechterhaltung einer gemeinschaftlichen Steinkohlenförderung durch folgende Argumente gerechtfertigt werden können :

1 . Diese Belastungen stellen nur einen kleinen Teil der sehr bedeutenden Aufwendungen dar , die in Zukunft gemacht werden müssen , um den Zuwachs des Energiebedarfs decken zu können . 2 . Eine zusätzliche Verminderung der Steinkohlenförderung würde die Kosten der verbleibenden Förderung nicht anteilmässig verringern . 3 . Eine zu starke Abhängigkeit von Importenergie bringt für die Gemeinschaft politische Risiken mit sich , die ihr auf die Dauer teurer zu stehen kommen könnten ; IV . In der Erwägung , daß 1 . der Kohlenbergbau der erweiterten Gemeinschaft und Großbritanniens immer noch die Existenzgrundlage für 750 000 Arbeiter und ihre Familien darstellt , und die in den Kohlenrevieren ansässigen Menschen , deren Einkommen direkt oder indirekt von dem Schicksal dieses Wirtschaftssektors abhängt , diese Zahl noch erheblich vervielfacht , 2 . unter diesen Bedingungen eine Energiepolitik , die auf die Aufrechterhaltung der Kohlenförderung in einem durch das Allgemeininteresse gerechtfertigten Umfang und die dadurch sichergestellte Beschäftigung gerichtet ist , gleichermassen den sozial - und regionalpolitischen Erfordernissen Genüge tun würde .

3 . die Bergleute , die in den Zeiten des Energiemangels beträchtliche Anstrengungen gemacht haben , um die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung sicherzustellen , ihrem Beruf verbunden sind und zu Recht verlangen , daß sie von der Ungewißheit befreit werden , die auf ihrer zukünftigen Beschäftigung ruht . 4 . es nur so möglich sein wird , den Arbeitswillen dieser Arbeitskräfte aufrechtzuerhalten und die Anwendung von notwendigen Rationalisierungs - und Konzentrationsmaßnahmen fortzusetzen , ohne Reaktionen auszulösen , die unvermeidbar wären , wenn dieser Entwicklung nicht Einhalt geboten wird , ERWARTET DER BERATENDE AUSSCHUSS VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION , daß sie ihren ganzen Einfluß bei den Regierungen der Mitgliedstaaten unverzueglich geltend macht , um diese zu veranlassen , eine in allen Ländern der erweiterten Gemeinschaft einheitliche Energiepolitik zu betreiben , die weder für die Erzeuger noch für die Verbraucher diskriminierend ist und die vornehmlich die Aufrechterhaltung einer so umfangreichen Steinkohlenförderung wie möglich sicherstellt , ohne die dadurch entstehenden Kosten den dem Wettbewerb ausgesetzten Verbrauchern aufzubürden .

Liste der Waren , für die die Schutzklausel des Artikels 115 des EWG-Vertrags angewandt wurde ( Stand vom 1 . August 1972 ) Durch Entscheidung der Kommission wurden die Regierungen der Mitgliedstaaten dazu ermächtigt , abweichend von den Vorschriften der Artikel 9 und 10 des Vertrages , die in Artikel 115 Absatz 1 vorgesehene Schutzklausel für eine gewisse Anzahl von Waren anzuwenden . Die nachstehende Liste umfasst diejenigen Waren , die in gewissen Mitgliedstaaten von der Gemeinschaftsbehandlung ausgeschlossen werden können , sofern sie den Ursprung der angegebenen dritten Länder besitzen .

Die nachstehende Liste tritt an die Stelle derjenigen , die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 57 vom 8 . Juni 1971 veröffentlicht wurde . Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Waren * Ursprungsland * Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt * Ablauf der Gültigkeit der Entscheidung * BELGIEN - LUXEMBURG - NIEDERLANDE 27.09 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , roh * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 1 ) * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweitig weder genannt noch inbegriffen * Alle Drittländer * 20 .

1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 1 ) * 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 1 ) * 42.03 B I * Schutzhandschuhe für alle Berufe , aus Leder oder Kunstleder * Volksrepublik China * 14 . 6 . 1972 ( L 136 ) * 31 . 12 . 1972 * 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben * Rumänien * 13 . 3 . 1972 ( L 61 ) * 31 . 12 . 1972 * ex 69.07 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , unglasiert , mit Ausnahme von " Töpferton " * Japan * 20 . 11 . 1968 ( L 281 ) * Mit Inkrafttreten einer endgültigen Entscheidung der Kommission * ex 69.08 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , glasiert , mit Ausnahme von " Töpferton " * Japan * 20 .

11 . 1968 ( L 281 ) * Mit Inkrafttreten einer endgültigen Entscheidung der Kommission * ex 82.09 * Messer mit schneidender oder gezahnter Klinge , einschließlich Klappmesser für den Gartenbau , aus rostfreiem Stahl * Japan * 8 . 5 . 1972 ( L 108 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 31 . 12 . 1972 * 82.14 A * Löffel , Schöpfkellen , Gabeln , Tortenschaufeln , Fischmesser , Buttermesser , Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte , aus rostfreiem Stahl * Japan * 8 . 5 . 1972 ( L 108 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 31 .

12 . 1972 * DEUTSCHLAND 20.02 ex G * Grüne Bohnen , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht * Volksrepublik China * 6 . 5 . 1972 ( L 107 ) * 31 . 10 . 1972 * 22.05 B * Wein * Griechenland * 8 . 12 . 1970 ( L 265 ) * Mit Inkrafttreten einer gemeinsamen Zollregelung und spätestens am 31 . 10 . 1972 * 27.09 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , roh * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 1 ) ( 2 ) * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minerallen von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen die Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweitig weder genannt noch inbegriffen * Alle Drittländer * 20 .

1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 1 ) ( 2 ) * 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 1 ) ( 2 ) * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Waren * Ursprungsland * Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt * Ablauf der Gültigkeit der Entscheidung * FRANKREICH 01.04 A I b ) * Schafe , lebend * Alle Drittländer * 13 . 3 . 1972 ( L 61 ) * Mit Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation und spätestens am 31 . 12 . 1972 * 02.01 A ex IV * Schaffleisch * Alle Drittländer * 13 . 3 . 1972 ( L 61 ) * Mit Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation und spätestens am 31 .

12 . 1972 * 07.02 ex B * Champignons , gefroren * Taiwan * 23 . 3 . 1972 ( L 70 ) * Anwendung einer Ratsverordnung über die Vereinheitlichung der Einfuhrregelung für die Verarbeitungserzeugnisse des Obst - und Gemüsesektors und spätestens bis zum 31 . 12 . 1972 * 07.04 ex B * Champignons , getrocknet * Taiwan * 23 . 3 . 1972 ( L 70 ) * Anwendung einer Ratsverordnung über die Vereinheitlichung der Einfuhrregelung für die Verarbeitungserzeugnisse des Obst - und Gemüsesektors und spätestens bis zum 31 . 12 . 1972 * 07.04 ex B * Grüner Lauch in Puderform * Volksrepublik China * 24 . 7 . 1972 ( L 166 ) * 31 .

3 . 1973 * 08.10 A * Waldbeeren und Fruchtfleisch von roten Früchten , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker * Rumänien * 8 . 7 . 1972 ( L 154 ) * 31 . 12 . 1972 * 08.10 A und ex B * Waldbeeren und Fruchtfleisch von roten Früchten , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker * Polen * 24 . 7 . 1972 ( L 166 ) * 31 . 12 . 1972 * ex 08.11 D * Waldbeeren und Fruchtfleisch von roten Früchten , vorläufig mit Schwefligsäureanhydrid haltbar gemacht , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet * Rumänien * 8 . 7 . 1972 ( L 154 ) * 31 . 12 . 1972 * 20.02 ex A * Champignons , zubereitet oder haltbar gemacht , ohne Essig * Taiwan * 23 .

3 . 1972 ( L 70 ) * Anwendung einer Ratsverordnung über die Vereinheitlichung der Einfuhrregelung für die Verarbeitungserzeugnisse des Obst - und Gemüsesektors und spätestens bis zum 31 . 12 . 1972 * 20.02 D * Spargel , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht * Taiwan * 14 . 6 . 1972 ( L 136 ) * 30 . 4 . 1973 * * * Brasilien * 24 . 7 . 1972 ( L 166 ) * 30 . 4 . 1973 * 20.05 ex C * Mus von roten Früchten , ohne Zusatz von Zucker * Rumänien * 8 . 7 . 1972 ( L 154 ) * 31 . 12 . 1972 * * Zubereitungen und Konserven von Waldbeeren und Fruchtfleisch von roten Früchten * Polen * 24 . 7 . 1972 ( L 166 ) * 31 .

12 . 1972 * 20.06 B II ex c ) 1 cc ) * Waldbeeren und Fruchtfleisch von roten Früchten * Rumänien * 8 . 7 . 1972 ( L 154 ) * 31 . 12 . 1972 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Waren * Ursprungsland * Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt * Ablauf der Gültigkeit der Entscheidung * 22.05 B * Wein * Griechenland * 8 . 12 . 1970 ( L 265 ) * Mit Inkrafttreten einer gemeinsamen Zollregelung und spätestens am 31 . 10 . 1972 * 27.09 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , roh * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 3 ) * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ;

Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweitig weder genannt noch inbegriffen * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 3 ) * 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 3 ) * 31.02 B * Harnstoff * Polen * 9 . 6 . 1972 ( L 132 ) * 31 . 12 . 1972 * ex 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , aus Spinnstoffen , anderen als Baumwollspinnstoffen * Südkorea * 6 .

5 . 1972 ( L 107 ) * 31 . 12 . 1972 * ex 61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben , aus Spinnstoffen , anderen als Baumwollspinnstoffen * Südkorea , Hongkong , Taiwan * 6 . 5 . 1972 ( L 107 ) * 31 . 12 . 1972 * ex 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , aus Spinnstoffen , anderen als Baumwollspinnstoffen * Südkorea , Hongkong , Taiwan * 6 . 5 . 1972 ( L 107 ) * 31 . 12 . 1972 * ex 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten , aus Spinnstoffen , anderen als Baumwollspinnstoffen * Südkorea , Hongkong , Taiwan * 6 .

5 . 1972 ( L 107 ) * 31 . 12 . 1972 * ex 61.06 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren * Hongkong * 6 . 5 . 1972 ( L 107 ) * 31 . 12 . 1972 * ex 62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwekken , aus Spinnstoffen , anderen als Baumwollspinnstoffen * Südkorea * 6 . 5 . 1972 ( L 107 ) * 31 . 12 . 1972 * 69.07 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , unglasiert : * Japan * 13 . 3 . 1972 ( L 61 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 31 . 12 . 1972 * ex A * - Fliesen , Würfel und Steinchen für Mosaike , aus Steinzeug , deren längste Seite nicht mehr als 5 cm misst * * * * B ex II * - aus Steinzeug , andere als die , deren längste Seite nicht mehr als 40 cm misst * * * * 69.08 * Fliesen , gebrannte Pflastersteine , Boden - und Wandplatten , glasiert : * Japan * 13 .

3 . 1972 ( L 61 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 31 . 12 . 1972 * ex A * - Fliesen , Würfel und Steinchen für Mosaike , andere als aus gewöhnlichem Ton , deren längste Seite nicht mehr als 5 cm misst * * * * B ex II * - andere , aus keramischen Stoffen , anders als gewöhnlicher Ton * * * * ex 82.09 * Messer mit schneidender oder gezahnter Klinge , einschließlich Klappmesser für den Gartenbau , mit Ausnahme von Messern mit Griff aus Elfenbein oder aus vergoldetem oder versilbertem unedlem Metall * Japan * 6 . 5 . 1972 ( L 107 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 31 .

12 . 1972 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Waren * Ursprungsland * Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt * Ablauf der Gültigkeit der Entscheidung * 85.15 A III * Empfangsgeräte für Rundfunk , auch mit einem Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegerät kombiniert * Taiwan * 9 . 6 . 1972 ( L 132 ) * 31 . 1 . 1973 * * * Hongkong * 24 . 7 . 1972 ( L 166 ) * 31 . 3 . 1973 * * * Japan * 24 . 7 . 1972 ( L 166 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 30 . 9 . 1972 * 90.12 * Optische Mikroskope * Japan * 16 . 2 . 1972 ( L 41 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 31 .

12 . 1972 * 92.11 A ex II * Tonwiedergabegeräte ( Kassetten-Wiedergabegeräte ) * Japan * 20 . 6 . 1972 ( L 140 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 30 . 9 . 1972 * 92.11 A III * Kombinierte Tonaufnahme - und Tonwiedergabegeräte * Japan * 14 . 5 . 1972 ( L 112 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 30 . 9 . 1972 * 97.03 * Anderes Spielzug ; Modelle zum Spielen * Hongkong * 7 . 8 . 1972 ( L 179 ) * 30 . 6 . 1973 * A * - aus Holz * Japan * 29 . 5 . 1972 ( L 123 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens bis zum 31 .

12 . 1972 * ex B * - andere ( mit Ausnahme der Motoren und Bewegungsmechanismen für Spielzeug und Modelle zum Spielen sowie deren Ersatzteile ) * Japan * 29 . 5 . 1972 ( L 123 ) * 30 . 6 . 1973 * * * Hongkong * 7 . 8 . 1972 ( L 179 ) * * ITALIEN 20.07 * Fruchtsäfte * Ostblockländer * 23 . 3 . 1972 ( L 70 ) * Anwendung einer Ratsverordnung über die Vereinheitlichung der Einfuhrregelung für die Verarbeitungserzeugnisse des Obst - und Gemüsesektors und spätestens bis zum 31 . 12 . 1972 * ex 20.07 * Fruchtsäfte , andere als Ananas - und Pampelmusensäfte * Andere Drittländer * 23 . 3 . 1972 ( L 70 ) * * 22.05 B * Wein * Griechenland * 8 .

12 . 1970 ( L 265 ) * Mit Inkrafttreten einer gemeinsamen Zollregelung und spätestens am 31 . 10 . 1972 * 27.09 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , roh * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 4 ) * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweitig weder genannt noch inbegriffen * Alle Drittländer * 20 . 1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 4 ) * 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe * Alle Drittländer * 20 .

1 . 1972 ( L 16 ) * 31 . 12 . 1973 ( 4 ) * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Waren * Ursprungsland * Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt * Ablauf der Gültigkeit der Entscheidung * 37.02 * Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen * Japan * 9 . 6 . 1972 ( L 132 ) * Anwendung einer eintheitlichen Einfuhrregelung und spätestens am 30 . 9 . 1972 * 84.06 B * Aussenbordmotoren * Japan * 29 . 5 . 1972 ( L 123 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens am 31 . 10 . 1972 * 84.62 * Wälzlager aller Art * Ostblockländer * 29 . 5 . 1972 ( L 123 ) * 31 . 12 . 1972 * * * Japan * 7 .

8 . 1972 ( L 179 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens am 31 . 12 . 1972 * 85.15 A III * Empfangsgeräte für Rundfunk , auch mit einem Tonaufnahme - oder Tonwiedergabegerät kombiniert * Japan * 9 . 6 . 1972 ( L 132 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens am 30 . 9 . 1972 * 85.21 A * Elektronenröhren * Japan * 14 . 5 . 1972 ( L 112 ) * Anwendung einer einheitlichen Einfuhrregelung und spätestens am 30 . 9 . 1972 * Anmerkung : Sofern nicht vor Ablauf dieser Frist Fortschritte in der gemeinsamen Handelspolitik auf dem Energiesektor erzielt werden , die die Änderung oder Aufhebung dieser Entscheidung erforderlich machen .

( 1 ) Siehe Anmerkung am Ende . ( 2 ) Bis jetzt hat Deutschland von der durch Entscheidung der Kommission gewährten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht . ( 3 ) Siehe Anmerkung am Ende . ( 4 ) Siehe Anmerkung am Ende .

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