Entschließung des Rates vom 5. Dezember 1972 über Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung Amtsblatt Nr. C 133 vom 23/12/1972 S. 0012 - 0015 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(9-28.12) S. 0011 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(9-28.12) S. 0013 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 5 . Dezember 1972 über Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf das Schlußkommuniqué der Konferenz der Staats - und Regierungschefs vom 19 . und 20 . Oktober 1972 in Paris , nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe :
Auf Gemeinschaftsebene muß eine umfassende Aktion gegen die sich abzeichnenden exzessiven inflationistischen Tendenzen eingeleitet werden , bei der Mittel im Rahmen der nationalen , auf Gemeinschaftsebene koordinierten Politiken sowie im Rahmen der gemeinsamen Politiken eingesetzt werden . Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen der jeweiligen Lage in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen . Die Aktion gegen die Preissteigerung muß sich in den Rahmen einer Wirtschaftspolitik einfügen , die eine ausgewogene Entwicklung anstrebt und deren grundlegende Ziele das Wirtschaftswachstum , die Stabilität , die Vollbeschäftigung sowie die Verbesserung der sozialen Bedingungen und der Qualität des Lebens sind - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :
I Die Mitgliedstaaten bemühen sich , den Verbraucherpreisanstieg zwischen Dezember 1972 und Ende 1973 auf 4 % zurückzuführen ; die Folgen etwaiger Änderungen der indirekten Besteuerung bleiben dabei unberücksichtigt . II Die Mitgliedstaaten sind überzeugt , daß die Mässigung des nominalen Wachstums der Einkommen aus Arbeit und Kapital eine wesentliche Voraussetzung für die Verlangsamung der Preissteigerung ist , und sind bestrebt , diese Mässigung im Rahmen einer konzertierten Aktion mit den verschiedenen Sozialpartnern zu fördern . Diese Konzertierung muß es ermöglichen , die Kaufkraft der Einkommen zu wahren und den Nutzen aus der Expansion in angemessener Weise auf die Befriedigung des kollektiven Bedarfs und die Steigerung der Privateinkommen aufzuteilen .
In diesem Rahmen benutzen die Mitgliedstaaten unter Bedingungen , die ihrer jeweiligen Lage angepasst sind , ihre Mittel zur Überwachung der Preisentwicklung bei industriellen Gütern und Dienstleistungen , um die Vereinbarkeit dieser Entwicklung mit dem globalen preispolitischen Ziel sicherzustellen , um damit einen kumulativen Auftriebsprozeß zu verhindern und um einen Teil der Produktivitätsgewinne der Unternehmen an die Verbraucher weiterzugeben . Der Einsatz dieser Mittel ist Gegenstand eines Informationsaustausches und einer Konzertierung auf Gemeinschaftsebene . III Die Mitgliedstaaten haben vereinbart , daß die Bekämpfung des Preisauftriebs mit strukturellen Maßnahmen einherzugehen hat , die darauf abzielen , die regionalen Unausgewogenheiten bei der Verteilung der verfügbaren Arbeitskräfte und der technischen Kapazitäten gemäß den Beratungsergebnissen der Konferenz der Staats - und Regierungschefs vom 19 . und 20 .
Oktober 1972 zu verringern . Die Mitgliedstaaten verstärken mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds die Bemühungen im Bereich der Berufsausbildung und Berufsumschulung . Sie verbessern so schnell wie möglich die Informationen über freie Arbeitsplätze und Fachkenntnisse , bei denen die Nachfrage stark zunimmt . Über Beschäftigungsfragen und Fragen der Einkommensentwicklung finden in regelmässigen Abständen auf Gemeinschaftsebene ein Informationsaustausch und eine Konzertation statt . IV Die Mitgliedstaaten führen die Wachstumsrate der Geldversorgung ( Geldvolumen und Quasigeldbestände ) schrittweise auf diejenige des realen Bruttosozialprodukts - erhöht um den im Rahmen der gesamtwirtschaftspolitischen Ziele festgelegten normativen Preisanstieg - unter Berücksichtigung der strukturellen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Geldversorgung und Sozialprodukt zurück .
Dieses Ziel muß spätestens Ende 1974 erreicht sein . Sind einzelne Mitgliedstaaten mit ausgeprägter Unterbeschäftigung konfrontiert , so könnte dieses Ziel nach Abstimmung auf Gemeinschaftsebene entsprechend revidiert werden . Die Mitgliedstaaten mit Vollbeschäftigung müssen 1973 eine deutliche Mässigung in der Entwicklung ihrer Geldversorgung erreichen , die zumindest die Hälfte der bis Ende 1974 zu erzielenden Verringerung ausmachen muß . Die Währungsbehörden müssen in der Lage sein , folgende Elemente rasch zu beeinflussen : - die Zinssätze , durch Rediskontkontingente oder Anhebung der von ihnen angewandten Interventionssätze ; - die Liquidität , durch Einführung oder Veränderung der Reservesätze auf die Passiva der Finanzinstitute und durch Offen-Markt-Operationen ; - im Bedarfsfall das Kreditvolumen , sowohl durch Einführung von Pflichtreserven auf die von den Kreditinstituten gewährten Kredite als auch durch Plafonnierung oder einschränkende Vorschriften für die Verbraucherkredite ( Teilzahlungs - und Personalkredite ) .
Die Mitgliedstaaten setzen ihre gemeinsame Aktion zur Vorbeugung gegen unerwünschte Kapitalzufluesse von ausserhalb der Gemeinschaft fort und verschärfen gegebenenfalls die Regelungen , die in Anwendung der Richtlinie des Rates vom 21 . März 1972 zur Regulierung der internationalen Finanzströme und zur Neutralisierung ihrer unerwünschten Wirkungen auf die binnenwirtschaftliche Liquidität ( 1 ) eingeführt worden sind . Die Währungsbehörden stimmen sich darüber ab , wie sie den unerwünschten Kapitalbewegungen zuvorkommen , die sich aus einer Veränderung der Zahlungsbedingungen ergeben .
Bei der Konzertierung zwischen den Mitgliedstaaten ist darauf zu achten , daß die Liberalisierung der laufenden Transaktionen im Innern des Gemeinsamen Marktes und soweit möglich auch der freie Kapitalverkehr im Innern der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden . Die Zentralbanken werden ersucht , ihre Anlagen auf dem Eurodollarmarkt weder direkt noch indirekt zu erhöhen . Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken überprüft vierteljährlich die Bedingungen für die Ausweitung der Geldversorgung in den Mitgliedstaaten , damit die Zentralbanken gegebenenfalls die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der Beschlüsse des Rates und insbesondere der Entscheidung des Rates vom 22 .
März 1971 über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 2 ) ergreifen . V Die Mitgliedstaaten wahren eine strikte Disziplin beim Haushaltsvollzug , und zwar sowohl für die Ausgaben des laufenden Rechnungsjahres als auch für die des Rechnungsjahres 1973 . Beim Haushaltsvollzug im Jahre 1973 wird der effektive Ausgabenzuwachs - abgesehen von den Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen in den Staaten , in denen eine ausgeprägte Unterbeschäftigung gegeben ist - in den Grenzen der wertmässigen Wachstumsrate des Bruttosozialprodukts , die von den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs zugrunde gelegt wurde , gehalten .
Die Mitgliedstaaten mit Vollbeschäftigung sehen ausserdem für das erste Halbjahr 1973 vor : - eine Staffelung der vorgesehenen Ausgaben über einen längeren Zeitraum - oder die Bildung von genehmigungsabhängigen Ausgabetranchen - oder andere Maßnahmen mit entsprechender Wirkung . Nach Ablauf des ersten Halbjahres prüft der Rat , ob es angebracht ist , diese Maßnahmen beizubehalten oder zu ändern . Erfolgen in bestimmten Bereichen Ausgabenüberschreitungen , so ist durch Minderausgaben in anderen Bereichen ein Ausgleich zu schaffen . In diesem Zusammenhang und unbeschadet der Artikel 92 und 93 des Vertrages ist es angebracht , die staatlichen Beihilfen mit dem Ziel zu überprüfen , die Transferausgaben zugunsten bestimmter Sektoren zu verringern ; dabei sind insbesondere die reinen Erhaltungssubventionen , namentlich an solche Unternehmen , die langfristig kaum im Wettbewerb bestehen und kaum eine positive Rolle für das Wirtschaftswachstum spielen können , unter Kontrolle zu halten .
Mehreinnahmen , die sich auf Grund von Preissteigerungen ergeben , die über das bei der Ausarbeitung der Haushalte 1973 unterstellte Ausmaß hinausgehen , werden von den für den Haushalt verantwortlichen Regierungsstellen zur Verminderung des Nettofinanzierungssaldos verwendet , zum Abbau indirekter Steuern in den Staaten eingesetzt , wo diese relativ hoch sind , oder bei der Zentralbank stillgelegt . Die Mitgliedstaaten , die im Haushalt ein Finanzierungsdefizit aufweisen , haben jede monetäre Finanzierung dieses Defizits zu vermeiden ; dies gilt nicht für die Länder , in denen eine besonders ausgeprägte Unterbeschäftigung gegeben ist .
Sollte der Inflationsdruck sich im Jahre 1973 nicht hinreichend mässigen , wird eine restriktivere Haushaltspolitik ins Auge gefasst . Die Mitgliedstaaten erhöhen dann die Steuerlast oder verringern die Ausgaben . Der Ausschuß für Haushaltspolitik prüft vierteljährlich die Übereinstimmung des Haushaltsvollzugs im Jahre 1973 mit den vorstehenden Leitlinien . IV Der Rat ( 3 ) beschließt auf Vorschlag der Kommission vor dem 31 . Januar 1973 über handelspolitische Maßnahmen , welche die mengenmässigen Beschränkungen , die Anwendung der allgemeinen Präferenzen und gegebenenfalls spezifische Zollsenkungen betreffen und geeignet sind , einen Beitrag zur Inflationsbekämpfung zu leisten .
VII Der Rat erklärt sich bereit , auf Vorschlag der Kommission die Verordnung ( EWG ) Nr . 1654/72 des Rates vom 31 . Juli 1972 über die allgemeinen Regeln , die im Falle einer erheblichen Preiserhöhung für Rindfleisch angewandt werden ( 4 ) , zu überprüfen und dabei insbesondere dem allgemeinen Bemühen um einen Beitrag zur Inflationsbekämpfung in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen . Die revidierte Verordnung soll ab 1 . Februar 1973 gelten . Er beschließt , daß bis zu dieser Überprüfung , und zwar bis zum 31 . Januar 1973 , dem Zeitpunkt , bis zu dem die Geltungsdauer der bestehenden Verordnung verlängert wird , die Zölle für Rindfleisch sofort um 50 % gesenkt werden .
Bei Kälbern und männlichen zur Mast bestimmten Jungrindern wird jedoch an Stelle der gegenwärtigen Zollsenkung um 50 % eine Senkung der Zölle um 100 % vorgenommen . Die Kommission wird ersucht , die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Beschlüsse zu treffen . Der Rat genehmigt ferner auf Vorschlag der Kommission unverzueglich die Akte , die sich auf die folgenden agrarpolitischen Maßnahmen beziehen : - Maßnahmen zur Förderung der Rindfleischproduktion ; - Aufhebung der mengenmässigen Beschränkungen für die Einfuhr von Kartoffeln in der Zeit vom 15 . November 1972 bis 15 .
Februar 1973 in den Mitgliedstaaten , in denen diese Beschränkungen noch bestehen . Bei Entscheidungen über Ausfuhrrückerstattungen wird mit besonderer Aufmerksamkeit verfahren . VIII Der Rat nimmt den von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Willen zur Kenntnis , ihre Aktion auf dem Gebiet der Wettbewerbsbeschränkungen zu verstärken , wie sie sich ergeben können aus horizontalen Preisabsprachen , konzertiertem Preisverhalten und Preisdiskriminierungen durch marktbeherrschende Unternehmen oder aus Absprachen zur Marktaufteilung und anderen restriktiven Praktiken der Unternehmer , mit denen die Aufteilung der Märkte aufrechterhalten wird , oder aus Selbstbeschränkungsabkommen , soweit sie der Handelspolitik der Gemeinschaft zuwiderlaufen .
Er nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis , unabhängig von der Anwendung des Artikels 86 auf bestimmte Fälle Vorschläge zur Einführung einer systematischeren Kontrolle von Konzentrationsvorgängen bestimmten Ausmasses zu unterbreiten . Er bittet die Mitgliedstaaten , die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften streng anzuwenden , die folgendes betreffen : - das Verbot oder die Kontrolle von Preisbindungen der zweiten Hand sowie von Absprachen oder Praktiken über Verkaufsweigerungen ; - die Preispublizität , namentlich hinsichtlich des Verbots , ohne Preisangabe Waren zum Verkauf auszustellen oder Dienstleistungen anzubieten , und die Möglichkeit , den tatsächlichen Preis unter Berücksichtigung von angebotener Qualität und Menge festzustellen und die Preise zu vergleichen ; - unlauteren Wettbewerb , Handelsbräuche , Aufmachung und Darbietung der Waren , insbesondere die Etikettierung von Lebensmitteln .
IX Der Rat beschließt nach Möglichkeit vor dem 30 . April 1973 , spätestens aber bis zum 30 . Juni 1973 , über die Richtlinienvorschläge zur Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene der Rechts - und Verwaltungsvorschriften , deren Unterschiedlichkeit noch den innergemeinschaftlichen Handel mit Lebensmitteln vor allem aus hygienerechtlichen und gesundheitspolizeilichen Gründen hemmt , sowie über die Richtlinienvorschläge zur Liberalisierung des Arzneimittelhandels innerhalb der Gemeinschaft . Die Anwendung der Richtlinien , durch die beschlossen worden ist , die Vergabe und die Konzession öffentlicher Bauaufträge dem Wettbewerb zu öffnen und die entsprechenden Vorschriften zu harmonisieren , wird streng überwacht .
Der Rat wird so schnell wie möglich über den Richtlinienvorschlag zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge beschließen . X Der Rat wird auf den Tagungen , die er 1973 der Prüfung der Wirtschaftslage der Gemeinschaft widmet , namentlich auf der Tagung im Juni 1973 , die Ergebnisse des vorstehenden Aktionsprogramms prüfen . XI Die beitretenden Staaten sind entsprechend dem Verfahren , das für die Zeit bis zum Beitritt vorgesehen ist , zu dieser Entschließung konsultiert worden . Sie haben sich mit den in dieser Entschließung enthaltenen Zielen einverstanden erklärt .
Sie sind bereit , nach Maßgabe ihrer jeweiligen Lage und des ihnen zur Verfügung stehenden wirtschaftspolitischen Instrumentariums die Maßnahmen zu ergreifen , die ihnen die Verwirklichung dieser Ziele ermöglicht . ( 1 ) ABl . Nr . L 91 vom 18 . 4 . 1972 , S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 73 vom 22 . 3 . 1971 , S . 14 . ( 3 ) Den Beschluß in bezug auf die EGKS-Erzeugnisse haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu fassen . ( 4 ) ABl . Nr . L 174 vom 1 . 8 . 1972 , S . 56 .