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Richtlinie 73/131/EWG des Rates vom 15. Mai 1973 zu der Ausrichtungsprämie nach Artikel 10 der Richtlinie vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe

CELEX
31973L0131
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1973-05-15
In force since
1973-05-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 73/131/EWG des Rates vom 15. Mai 1973 zu der Ausrichtungsprämie nach Artikel 10 der Richtlinie vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe Amtsblatt Nr. L 153 vom 09/06/1973 S. 0024 - 0024 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0195 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0043 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0043 RICHTLINIE DES RATES vom 15. Mai 1973 zu der Ausrichtungsprämie nach Artikel 10 der Richtlinie vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (73/131/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 17.

April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 10, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der genannten Richtlinie wird zusätzlich zu den in Artikel 8 dieser Richtlinie aufgeführten Förderungsmaßnahmen eine Ausrichtungsprämie gewährt, wenn der Betriebsentwicklungsplan eine schwerpunktmässige Ausrichtung auf die Rindfleisch- oder Schaffleischerzeugung vorsieht. In Anbetracht der gegenwärtigen Struktur der Betriebe, die bei schwerpunktmässiger Ausrichtung auf die Rindfleisch- oder Schaffleischerzeugung für eine Modernisierung entsprechend der genannten Richtlinie in Betracht kommen, sollte die Prämie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausrichtung, die sie bewirken soll, und bezogen auf den Hektar der für die Erzeugung dieses Fleisches erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzfläche festgesetzt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Die Ausrichtungsprämie nach Artikel 10 der Richtlinie des Rates über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe vom 17. April 1972 wird je Hektar der für die Rindfleisch- und Schaffleischerzeugung erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Betriebes berechnet, dessen Entwicklungsplan vorsieht, daß der Anteil der Verkäufe von Rindern und Schafen nach Durchführung dieses Plans mehr als 50 % des gesamten Verkaufserlöses des Betriebes ausmacht. Die Prämie beläuft sich - für das erste Jahr auf 45 Rechnungseinheiten je Hektar bis höchstens 4 500 Rechnungseinheiten je Betrieb. - für das zweite Jahr auf 30 Rechnungseinheiten je Hektar bis höchstens 3 000 Rechnungseinheiten je Betrieb und - für das dritte Jahr auf 15 Rechnungseinheiten je Hektar bis höchstens 1 500 Rechnungseinheiten je Betrieb.

Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 1973. Im Namen des Rates Der Präsident A. LAVENS (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1.

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