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Verordnung (EWG) Nr. 681/73 des Rates vom 26. Februar 1973 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung einiger infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlicher Bestimmungen zum abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel

CELEX
31973R0681
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1973-02-26
In force since
1973-03-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 681/73 des Rates vom 26. Februar 1973 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung einiger infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlicher Bestimmungen zum abkommen zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel Amtsblatt Nr. L 066 vom 13/03/1973 S. 0005 - 0005 Verordnung (EWG) Nr. 681/73 des Rates vom 26. Februar 1973 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung einiger infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlicher Bestimmungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf den am 22.

Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Europäischen Atomgemeinschaft [1], insbesondere auf Artikel 108 der ihm beigefügten Akte, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß das Protokoll zur Festlegung einiger infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlicher Bestimmungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel abgeschlossen werden muß — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung einiger Bestimmungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel, dessen Wortlaut im Anhang beigefügt ist, wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen.

Artikel 2 Gemäß Artikel 3 des Protokolls notifiziert der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften der anderen Vertragspartei, daß die für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen Verfahren für die Gemeinschaft abgeschlossen worden sind [2]. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1973. Im Namen des Rates Der Präsident E. Glinne [1] ABl. Nr. L 73 vom 27.

3. 1972, S. 5. [2] Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. --------------------------------------------------

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