Verordnung (EWG) Nr. 3573/73 des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Anwendung des Beschlusses 2/73 des Assoziationsrats (EWG-Türkei) zur Änderung des Beschlusses 5/72 vom 29. Dezember 1972 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara Amtsblatt Nr. L 359 vom 28/12/1973 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0212 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0230 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0212 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0039 Portugiesische Sonderausgabe:
Kapitel 02 Band 2 S. 0039 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3573/73 DES RATES vom 17. Dezember 1973 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 2/73 des Assoziationsrats (EWG-Türkei) zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/72 vom 29. Dezember 1972 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1) werden einige Bestimmungen des am 30.
Juni 1973 in Ankara unterzeichneten Ergänzungsprotokolls zu dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft vorzeitig in Kraft gesetzt. Im Hinblick auf diese neue Lage wurde der Beschluß Nr. 5/72 des Assoziationsrats vom 29. Dezember 1972 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara(2) durch den Beschluß Nr. 2/73 des Assoziationsrats geändert. Deshalb ist es notwendig, die Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses Nr.
2/73 zu treffen und insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 428/73 des Rates vom 5. Februar 1973 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des im Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Assoziationsrats (3) entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In bezug auf die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gilt der dieser Verordnung beigefügte Beschluß Nr.
2/73 des Assoziationsrats vom 1. Januar 1974 an. Artikel 2 Artikel 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 wird gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1973. Im Namen des Rates Der Präsident J. CHRISTENSEN (1)ABl. Nr. L 277 vom 3.10.1973, S. 2. (2)ABl. Nr. L 59 vom 5.3.1973, S. 74. (3)ABl. Nr. L 59 vom 5.3.1973, S. 73.