Entscheidung Nr. 3073/73/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1973 über die auf dem Hoheitsgebiet bestimmter EFTA-Staaten getätigten Verkäufe von Eisen- und Stahlerzeugnissen Amtsblatt Nr. L 314 vom 15/11/1973 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0166 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0113 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0166 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0039 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0039 ENTSCHEIDUNG Nr. 3073/73/EGKS DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1973 über die auf dem Hoheitsgebiet bestimmter EFTA-Staaten getätigten Verkäufe von Eisen- und Stahlerzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 2 bis 6, 60, 70 und 95 erster und zweiter Absatz, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden durch Abkommen mit der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und der Portugiesischen Republik gebunden sein, sobald diese Abkommen nach Maßgabe der diesbezueglichen Bestimmungen in Kraft treten. Die vorgenannten Länder haben sich durch diese Abkommen verpflichtet, auf ihrem Hoheitsgebiet und in ihren Beziehungen mit der Gemeinschaft ähnliche Preisvorschriften anzuwenden, wie sie innerhalb der Gemeinschaft auf Grund des Artikels 60 des EGKS-Vertrags angewandt werden. Die Gemeinschaft hat sich ihrerseits verpflichtet, den Geltungsbereich der auf Artikel 60 beruhenden Vorschriften auf die Geschäfte auszudehnen, die von den Unternehmen der Gemeinschaft auf den Märkten dieser Länder getätigt werden.
Es hat sich als notwendig erwiesen, bei der Erweiterung der Gemeinschaft die Durchführungsentscheidungen zu Artikel 60 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch eine Verpflichtung der Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft zu ergänzen, Preiszuschläge für Beförderungen in Verkehrsverbindungen, die Seetransporte einschließen, bekanntzugeben. Diese Verpflichtung ist auf die Verkäufe von Eisen- und Stahlerzeugnissen in den in dieser Entscheidung genannten Hoheitsgebieten auszudehnen. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschriften ist im EGKS-Vertrag nicht vorgesehen.
Sie steht jedoch im Einklang mit Artikel 5, wonach die Gemeinschaft insbesondere die Aufgabe hat, für die Schaffung, Aufrechterhaltung und Beachtung normaler Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Sie dient auch der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft, namentlich des Ziels, die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern und dafür zu sorgen, daß bei den Preisen auf den auswärtigen Märkten angemessene Grenzen eingehalten werden (Artikel 3 f). Die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschriften stellt daher einen im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fall im Sinne des Artikels 95 Absätze 1 und 2 dar.
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschriften ist durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten ; für den Fall von Verstössen ist die Anwendung der Sanktionen gemäß Artikel 64 des EGKS-Vertrags vorzusehen. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschriften darf nicht zur Folge haben, daß ihre Änderung nach den im Vertrag hierfür vorgesehenen Verfahren verhindert wird. Etwaige Änderungen der auf Grund von Artikel 60 erlassenen Vorschriften müssen auch für die Geschäfte gelten, die auf den Märkten der betreffenden Länder getätigt werden. Die Gemeinschaft hat im Rahmen der vorgenannten Abkommen die Befugnis, bei einer Anwendung der vorgesehenen Schutzklauseln die Anwendung der auf diese Länder ausgedehnten Vorschriften auszusetzen.
Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach einstimmiger Zustimmung des Ministerrats - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen des Artikels 60 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und seine Durchführungsvorschriften gelten auch für solche Geschäfte, die von den in Artikel 80 des EGKS-Vertrags bezeichneten Unternehmen der Stahlindustrie auf den Hoheitsgebiet der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und auf dem europäischen Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik getätigt werden und unter die Nummern 4 200 bis einschließlich 4 500 des Anhangs I des EGKS-Vertrags fallende Erzeugnisse zum Gegenstand haben.
Artikel 2 Die Entscheidung der Kommission Nr. 73/152/EGKS vom 23. Mai 1973 über die Verpflichtung der Stahlunternehmen zur Bekanntgabe der Preiszuschläge für Beförderungen in Verkehrsverbindungen, die Seestrekken zwischen Häfen der Gemeinschaft einschließen, gilt auch in bezug auf den Seetransport zwischen Häfen der Gemeinschaft und Häfen der in Artikel 1 genannten Länder. Artikel 3 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 1 und 2 dieser Entscheidung finden die Vorschriften des Artikels 64 des EGKS-Vertrags Anwendung. Artikel 4 Im Falle der Anwendung der Schutzklauseln, die in den zwischen jedem der in Artikel 1 genannten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl abgeschlossenen Abkommen vorgesehen sind, kann die Kommission die Anwendung der vorliegenden Entscheidung auf Verkäufe im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates aussetzen.
Artikel 5 Diese Entscheidung tritt in den in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Ländern jeweils dann in Kraft, wenn das zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedsländern einerseits und dem betreffenden Land andererseits geschlossene Abkommen in Kraft tritt. Der Zeitpunkt an dem diese Abkommen jeweils in Kraft treten, wird im Amstblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 6 Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Oktober 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI