Entschließung des Rates vom 14. September 1973 über weitere Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0001 - 0003 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14 . September 1973 über weitere Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Entschließung des Rates vom 5 . Dezember 1972 über Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung ( 1 ) , nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Wirtschaftspolitik im Jahre 1973 und die Vorbereitung der öffentlichen Haushalte für 1974 , nach Kenntnisnahme von dem von der Kommission unterbreiteten Entschließungsentwurf , in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Preisauftrieb setzt sich trotz der Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung , die gemäß der Entschließung vom 5 . Dezember 1972 ergriften worden sind , in alarmierender Weise rasch fort . Die Inflation gefährdet die Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums und der Vollbeschäftigung . Sie bewirkt zunehmende Verzerrungen in der Einkommens - und Vermögensverteilung . Sie stellt damit eine ernste Gefahr für den Aufbau der Wirtschafts - und Währungsunion dar . Die bereits eingeleiteten Aktionen gegen die inflationistischen Tendenzen müssen daher konzertiert weiter angewendet und verschärft werden , wobei der besonderen Lage eines jeden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN :
I Alle Mitgliedstaaten verfolgen eine Wirtschaftspolitik , die auf eine Dämpfung des Preisanstiegs ausgerichtet ist . Die Mitgliedstaaten , in denen die Produktionskapazitäten bereits stark ausgelastet sind , wenden ihre Maßnahmen zur Bremsung der steigenden Gesamtnachfrage weiterhin an und bauen sie aus . Die anderen Mitgliedstaaten ( Irland , Italien und Vereinigtes Königreich ) sorgen dafür , daß die Gesamtnachfrage nicht exzessiv steigt . Sie achten insbesondere darauf , daß ihre Politik selektiv genug ist , damit die verfügbaren Ressourcen den industriellen Investitionen zugeführt werden .
II Die Mitgliedstaaten wenden die unter Zugrundelegung des Punktes IV der Entschließung vom 5 . Dezember 1972 ergriffenen Maßnahmen weiterhin an und bauen sie aus , damit die Wachstumsrate der Geldversorgung ( Geldvolumen und Quasigeldbestände ) bis zum Jahresende 1973 wesentlich verringert wird . Die Währungsbehörden der Mitgliedstaaten achten darauf , daß die Ausweitung des Ereditvolumens - gegebenenfalls mit den in der Entschließung vom 5 . Dezember 1972 aufgeführten Mitteln - begrenzt wird . Besondere Aufmerksamkeit wird den Verbraucherkrediten , den Baukrediten und den Krediten für Immobiliengeschäfte gewidmet .
Die Zinspolitik muß mit den vorgenannten geld - und kreditpolitischen Zielen vereinbar sein . Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere durch zins - oder steuerpolitische Maßnahmen für die Aufrechterhaltung oder Förderung eines hohen Sparniveaus . Die Mitgliedstaaten setzen ihre gemeinsame Aktion zur Vorbeugung gegen unerwünschte Kapitalzufluesse von ausserhalb der Gemeinschaft fort und verschärfen gegebenenfalls die Regelungen , die in Anwendung der Richtlinie des Rates vom 21 . März 1972 zur Regulierung der internationalen Finanzströme und zur Neutralisierung ihrer unerwünschten Wirkungen auf binnenwirtschaftliche Liquidität eingeführt worden sind ( 2 ) .
Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken uberprült vierteljährlich die Ausweitung der Geldversorgung in den Mitgliedstaaten , damit die Zentralbanken gegebenenfalls die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der Beschlüsse des Rates und insbesondere der Entscheidung des Rates vom 22 . März 1971 über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 3 ) ergreifen . Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und der Währungsausschuß legen dem Rat und der Kommission bis zum 30 . Januar 1974 einen Bericht über die Ergebnisse vor , die auf dem Gebiet der Geld - und Kreditpolitik in Anwendung dieser Entschließung erzielt worden sind .
III Die Mitgliedstaaten verstärken gegebenenfalls die unter Punkt III der Entschließung vom 5 . Dezember 1972 vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung der regionalen Unausgewogenheiten und zur Verbesserung der Beschäftigungsstruktur . Im Rahmen einer in der Gemeinschaft abgestimmten Politik bemühen sich die Mitgliedstaaten , einen beträchtlichen Teil der neuen Investitionen der Unternehmen vornehmlich in die Gebiete der Gemeinschaft zu leiten , in denen das wirtschaftliche Entwicklungsniveau am niedrigsten ist . IV In Irland und Italien werden die haushaltspolitischen Maßnahmen zur Anregung des konjunkturellen Aufschwungs so ausgeführt , daß dadurch die Aktion zur Dämpfung des Preisauftriebs nicht in Frage gestellt wird .
Die anderen Mitgliedstaaten verfolgen im zweiten Halbjahr 1973 eine strenge Haushaltsgebarung . Sie kürzen gegebenenfalls Haushaltsansätze und sehen von Initiativen ab , die umfangreiche neue Ausgaben nach sich ziehen , damit die effektive Ausgabensteigerung so weit wie möglich den Orientierungsdaten gerecht wird , die unter Punkt V der Entschließung vom 5 . Dezember 1972 für den Ausgabenanstieg im Jahre 1973 vorgesehen sind . Der Ausgabenanstieg in den Haushaltsentwürfen für 1974 muß in allen Mitgliedsländern gedämpft werden . Er muß im allgemeinen niedriger sein als die derzeit für 1973 gegenüber dem Vorjahr erwartete Zuwachsrate .
In den Ländern , in denen die Haushaltsausgaben in den letzten beiden Jahren nicht so schnell anstiegen wie das nominale Bruttosozialprodukt , muß der Ausgabenanstieg in jedem Fall niedriger sein als die derzeit für 1974 erwartete Wachstumsrate des nominalen Bruttosozialprodukts . Der Nettofinanzierungssaldo des Zentralstaats wird gegenüber den voraussichtlichen Ergebnissen des Jahres 1973 verbessert . Wenn sich eine entsprechende Verminderung des Ausgabenanstiegs als unmöglich erweist , wird eine Erhöhung der Steuerlast ins Auge gefasst . Diese könnte in einigen Mitgliedstaaten unter anderem dadurch erfolgen , daß die Progression der Einkommensteuertarife nicht gemildert wird .
Die Regierungen der Mitgliedstaaten achten darauf , daß auch die übrigen Gebietskörperschaften im zweiten Halbjahr 1973 und im Jahre 1974 ein den konjunkturpolitischen Erfordernissen entsprechendes Haushaltsgebaren verfolgen . Sie machen von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Gebrauch , um die Ausgaben zu begrenzen und die Kreditaufnahme der übrigen Gebietskörperschaften zu verringern . Die Finanzierung etwaiger 1973 und 1974 auftretender Haushaltsdefizite muß mit den vorgenannten Zielen der Geld - und Kreditpolitik vereinbar sein . Mit Ausnahme der Mitgliedstaaten , in denen die Unterbeschäftigung noch besonders ausgeprägt ist , werden die Defizite in den öffentlichen Haushalten durch langfristige Mittel gedeckt .
Darüber hinaus bemüht sich jeder Mitgliedstaat , kurzfristige Schulden zu konsolidieren und gegebenenfalls langfristige Anleihen am Kapitalmarkt aufzulegen , deren Gegenwert bei der Zentralbank stillgelegt wird . Der Ausschuß für Haushaltspolitik prüft vierteljährlich die Übereinstimmung des Haushaltsvollzugs mit den vorstehenden Leitlinien und legt dem Rat und der Kommission bis zum 30 . Januar 1974 einen Bericht über die Ergebnisse vor , die auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzen in Anwendung dieser Entschließung erzielt worden sind . V Die Institutionen der Gemeinschaft sorgen dafür , daß die unter den Punkten VII , VIII und IX der Entschließung vom 5 .
Dezember 1972 vorgesehenen Gemeinschaftsaktionen mit Nachdruck durchgeführt werden . VI Die Mitgliedstaaten wenden die unter Punkt VIII der Entschließung vom 5 . Dezember 1972 genannten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin streng an . Sie unterrichten sich regelmässig im Rahmen des Ausschusses für Konjunkturpolitik über die in der Preispolitik erzielten Ergebnisse und stimmen sich hinsichtlich der Mittel ab , mit denen sich besondere Probleme gemeinsamen Interesses zu gegebener Zeit am besten lösen lassen . Dabei prüft der Ausschuß für Konjunkturpolitik mit Vorrang sowohl die Möglichkeit , in allen Mitgliedstaaten ein System der vorherigen Notifizierung von Preiserhöhungen von Unternehmen einzuführen , die eine bestimmte Grössenordnung überschreiten , als auch die Möglichkeit , die staatliche Aufsicht über die Preisbildung zu verschärfen , um Mißbräuche auf wichtigen Märkten zu verhindern .
VII Der Preisanstieg kann nicht allein durch die vorgenannten Maßnahmen gedämpft werden . Es ist daher von entscheidender Bedeutung , daß diese Maßnahmen durch ein entsprechendes preis - und einkommenspolitisches Verhalten der für die Wirtschaft Verantwortlichen und der Sozialpartner unterstützt werden . Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen auf ein solches Verhalten hinwirken . VIII Der Rat wird auf seiner nächsten Tagung , die er der Prüfung der Wirtschaftslage der Gemeinschaft widmet und die für Oktober dieses Jahres vorgesehen ist , die Ergebnisse des vorstehenden Aktionsprogramms prüfen .
( 1 ) ABl . Nr . C 133 vom 23 . 12 . 1972 , S . 12 . ( 2 ) ABl . Nr . L 91 vom 18 . 4 . 1972 , S . 13 . ( 3 ) ABl . Nr . L 73 vom 22 . 3 . 1971 , S . 14 .