74/435/EWG: Empfehlung der Kommission vom 2. August 1974 gerichtet an die Französische Republik über die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Tabakwaren gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 237 vom 29/08/1974 S. 0035 - 0036 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 2. August 1974 gerichtet an die Französische Republik über die Umformung des staatlichen Handelsmonopols für Tabakwaren gegenüber den neuen Mitgliedstaaten (74/435/EWG) I In Frankreich sind Tabakwaren Gegenstand eines Handelsmonopols im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags.
Auf Grund der Verordnung Nr. 5980 vom 7. Januar 1959 und des Dekrets Nr. 61/15 vom 15. Januar 1961 über die Organisation des "Service d'exploitation industrielle des tabacs et allumettes" (SEITA) werden die Ausschließlichkeitsrechte für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Vertrieb von Tabakwaren noch immer vom SEITA ausgeuebt. Nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge formen die neuen Mitgliedstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise derart um, daß bis zum 31. Dezember 1977 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird.
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 bestimmt weiter, daß die ursprünglichen Mitgliedstaaten gegenüber den neuen Mitgliedstaaten gleichwertige Verpflichtungen übernehmen. Nach Artikel 44 Absatz 2 spricht die Kommission vom Beginn des Jahres 1973 an Empfehlungen aus über die Art und Weise und die Zeitfolge der in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen, wobei die Art und Weise und diese Zeitfolge für die neuen Mitgliedstaaten und für die ursprünglichen Mitgliedstaaten gleich sein müssen. Die vorliegende Empfehlung behandelt nicht und kann im übrigen auch nicht zum Gegenstand haben das Problem der Vereinbarkeit dieses Monopols mit den Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 1 EWGV gegenüber den ursprünglichen Mitgliedstaaten, insbesondere was den Einzelhandel betrifft.
Da es keine Handelsmonopole auf dem betreffenden Sektor in den neuen Mitgliedstaaten gibt, erübrigt es sich, an diese Empfehlungen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu richten. Da der SEITA jedoch weiterhin die Ausschließlichkeitsrechte für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Vertrieb von Tabakwaren insbesondere gegenüber den neuen Mitgliedstaaten ausübt, ist die Kommission der Auffassung, daß die Umformung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge die schrittweise Beseitigung der Diskriminierung bewirken muß, die darin besteht, die Einfuhr von Tabakwaren mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten begrenzen zu können, und die darauf zurückgeht, daß der SEITA sich vorbehält, Einfuhrgenehmigungen nach eigenem Ermessen zu erteilen oder zu versagen.
Die Umformung muß ausserdem so erfolgen, daß spätestens zum 31. Dezember 1977 die vom SEITA ausgeuebten Ausschließlichkeitsrechte für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Großhandel bezueglich eingeführter Tabakwaren aus den neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden. II Aus den dargelegten Gründen und vorbehaltlich der Haltung, zu der sie sich auf Grund der durch diese Empfehlung erzielten Ergebnisse veranlasst sehen könnte, empfiehlt die Kommission, gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und Anpassungen der Verträge der Französischen Republik : 1. für die Einfuhr von Tabakwaren mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten ein Kontingent zu eröffnen und zwar: - für das Jahr 1974 in Höhe von 3 % der inländischen Erzeugung von 1973, - für das Jahr 1975 in Höhe von 5 % der inländischen Erzeugung von 1974, - für das Jahr 1976 in Höhe von 9 % der inländischen Erzeugung von 1975, - für das Jahr 1977 in Höhe von 15 % der inländischen Erzeugung von 1976; wobei spätestens nach dem 31.
Dezember 1977 keine mengenmässige Beschränkung mehr zulässig ist; 2. alle Betroffenen durch eine entsprechende Bekanntmachung von den gebotenen Möglichkeiten zu unterrichten, sich im Rahmen der genannten Kontingente mit Tabakwaren mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten zu versorgen; 3. Spätestens bis zum 31. Dezember 1977 die vom SEITA ausgeuebten Ausschließlichkeitsrechte für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Großhandel von Tabakwaren mit Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten zu beseitigen. Brüssel, den 2. August 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI