Richtlinie 74/648/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben Amtsblatt Nr. L 352 vom 28/12/1974 S. 0043 - 0044 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0035 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0131 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0035 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0065 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0065 RICHTLINIE DES RATES vom 9. Dezember 1974 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (74/648/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung folgender Gründe:
Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist es angebracht, einige Vorschriften der Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (3), geändert durch die Richtlinie 71/140/EWG (4), erneut zu ändern. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 68/193/EWG muß klargestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen ermächtigt werden, Standardvermehrungsgut nach verschiedenen Qualitätsmerkmalen zu unterscheiden. Da in bestimmten Regionen besonders gute Wachstumsbedingungen für Vermehrungsgut bestehen, sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglicht werden, für die Erzeugung und den Verkehr innerhalb dieser Gebiete Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Länge des Vermehrungsguts zu treffen.
Die Anwendung der Richtlinie kann bei der Einfuhr in verschiedene Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten führen, weil einzelne von ihnen von den Importeuren unterschiedliche Angaben verlangen ; diese Angaben sollten daher harmonisiert werden. Da die Änderungen der Anlage im wesentlichen der Durchführung der Richtlinie dienen, sind sie nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen zu erlassen. Sind der Anbau von Reben und der Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben in einem Mitgliedstaat nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, so ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, daß dieser Mitgliedstaat in bezug auf die meisten Bestimmungen der Richtlinie von der Verpflichtung, sie anzuwenden, entbunden wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Die Richtlinie 68/193/EWG wird wie folgt geändert. Artikel 2 Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Diese Richtlinie betrifft das vegetative Vermehrungsgut von Reben - nachstehend "Vermehrungsgut" genannt -, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird." Artikel 3 Artikel 3 wird durch folgenden Absatz 1a ergänzt: "(1 a) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 vorgesehene Kategorie "Standardvermehrungsgut" in verschiedene Klassen unterteilen, die jeweils besonderen Bedingungen entsprechen. Diese besonderen Bedingungen sowie die Bezeichnung oder eine zeitliche Begrenzung können nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden." Artikel 4 Artikel 3 Absatz 4 wird durch folgenden Buchstaben c) ergänzt:
(1)ABl. Nr. C 2 vom 9.1.1974, S. 66. (2)ABl. Nr. C 8 vom 31.1.1974, S. 19. (3)ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. (4)ABl. Nr. L 71 vom 25.3.1971, S. 16. "c) die Mitgliedstaaten ermächtigen, abweichend von Teil III Nummer 1 Buchstabe B und Nummer 2 Buchstabe B der Anlage II die Mindestlängen für das dort aufgeführte Vermehrungsgut bei der Erzeugung und dem gewerbsmässigen Verkehr in Teilen ihres Gebiets herabzusetzen, wenn dies auf Grund der besonderen Wachstumsbedingungen gerechtfertigt erscheint." Artikel 5 (1) Artikel 11 wird Artikel 11 Absatz 1. (2) Artikel 11 wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt: "(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr mit Vermehrungsgut aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art (botanische Bezeichnung), b) Sorte und gegebenenfalls Klon ; bei Pfropfreben beziehen sich diese Angaben sowohl auf die Unterlagen als auch auf Edelreiser, c) Kategorie, d) Art des Vermehrungsguts, e) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle, f) Versandland, g) Importeur, h) Menge des Vermehrungsguts.
Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann die Art und Weise festgelegt werden, in der diese Angaben zu machen sind." Artikel 6 Artikel 17a erhält folgende Fassung: "Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 vorgenommen." Artikel 7 Artikel 18a erhält folgende Fassung: "Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 17 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie - mit Ausnahme des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 12a - anzuwenden, sofern der Anbau von Reben und der Verkehr mit Vermehrungsgut in seinem Gebiet von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist." Artikel 8 Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2.
Name und Anschrift des für die Verschließung Verantwortlichen oder dessen Kennummer." Artikel 9 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1976 nachzukommen. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1974. Im Namen des Rates Der Präsident Ch. BONNET