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Verordnung (EWG) Nr. 152/74 des Rates vom 17. Dezember 1973 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik

CELEX
31974R0152
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1973-12-17
In force since
1974-01-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 152/74 des Rates vom 17. Dezember 1973 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik Amtsblatt Nr. L 018 vom 22/01/1974 S. 0001 - 0087 VERORDNUNG (EWG) Nr. 152/74 DES RATES vom 17. Dezember 1973 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, das am 18. Dezember 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik zu schließen und die Erklärungen zu genehmigen, die der am gleichen Tag in Brüssel unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind. Durch das Abkommen ist ein Gemischter Ausschuß eingesetzt worden ; daher empfiehlt es sich, die Vertreter der Gemeinschaft in diesem Ausschuß zu benennen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik, dessen Anhänge und das Protokoll sowie die Erklärungen im Anhang zur Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

Die Texte des Abkommens und der Schlussakte sind dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Für die Gemeinschaft teilt der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 21 des Abkommens den Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren mit. Artikel 3 Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 14 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft (1).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1973. Im Namen des Rates Der Präsident I. NÖRGAARD (1)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der EWG und der Libanesischen Republik wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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