Verordnung (EWG) Nr. 1709/74 der Kommission vom 2. Juli 1974 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 180 vom 03/07/1974 S. 0015 - 0015 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0030 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0251 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0030 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0163 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0163 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1709/74 DER KOMMISSION vom 2. Juli 1974 über die Einreihung von Waren in Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die dem Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, der am 22. Januar 1972 in Brüssel unterzeichnet worden ist, beigefügte Akte (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen für die Tarifierung von Kirschen erforderlich, die zur vorläufigen Haltbarmachung in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind und die z.B. beim Herstellen von Schokoladewaren verwendet werden.
Im Gemeinsamen Zolltarif (Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1615/74 des Rates vom 25. Juni 1974 (4)) gehören "Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet" zu Tarifnummer 08.11. Aus den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema geht hervor, daß zu Tarifnummer 08.11 Früchte gehören, die vor ihrer endgültigen Verwendung ausschließlich zum vorübergehenden Haltbarmachen während des Transports und der Lagerung behandelt worden sind, soweit sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet sind.
Früchte, die einer Behandlung unterzogen wurden, die sie zum unmittelbaren Genuß nicht ungeeignet macht, gehören also nicht zu dieser Tarifnummer. Kirschen, die in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt sind, deren Alkoholkonzentration ausreicht, um die Haltbarkeit der Früchte während eines begrenzten Zeitraums zu gewährleisten, werden dadurch nicht zum unmittelbaren Genuß ungeeignet. Derart behandelte Kirschen können deshalb nicht der Tarifnummer 08.11 zugewiesen werden. Dagegen werden Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, zum unmittelbaren Genuß geeignet, von Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs erfasst.
Infolgedessen können die vorstehend beschriebenen Kirschen nur der Tarifstelle 20.06 B I des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Kirschen, in eine Wasser-Äthylalkohol-Mischung eingelegt, gehören im Gemeinsamen Zolltarif als zum unmittelbaren Genuß geeignete Früchte zu Tarifstelle 20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: B. andere: I. mit Zusatz von Alkohol.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Juli 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14. (3)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (4)ABl. Nr. L 174 vom 28.6.1974, S. 4.